Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_35/2026
Urteil vom 16. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2025 (IV.2025.00264).
Sachverhalt
A.
Die 1973 geborene A.________ erlitt am 23. Dezember 2018 einen Verkehrsunfall. Die Unfallversicherung erbrachte diesbezüglich Leistungen bis zum 23. März 2019 (bestätigt durch Urteil 8C_500/2022 vom 4. Mai 2023). Im Februar 2019 meldete sich A.________ unter Hinweis auf den Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. März 2021 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juni 2022 teilweise gut; es hob die Verfügung vom 26. März 2021 auf und wies die Sache zur Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
Nach weiteren Untersuchungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der SMAB AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) vom 22. Januar 2024 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % ab Dezember 2019 resp. von 32 % ab Januar 2024. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2025 erneut einen Leistungsanspruch der A.________.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen:
"1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2025 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr sei rückwirkend ab 1. Dezember 2019 eine volle Invalidenrente zu gewähren.
3. Die rückwirkend gewährten Invalidenrenten seien bis zur Auszahlung mit 5% Verzugszins zu verzinsen und der Beschwerdeführerin seien die entsprechenden Beträge ebenfalls zu vergüten.
4. Der von der Vorinstanz sowie der Sozialversicherungsanstalt Zürich unrichtig festgestellte Sachverhalt sei vom Bundesgericht von Amtes wegen zu berichtigen und zu ergänzen und die erforderlichen Beweismassnahmen seien nötigenfalls anzuordnen.
5. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Sozialversicherungsgericht Zürich oder die Sozialversicherungsanstalt Zürich zurückzuweisen mit dem Auftrag, die noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen sowie eine sachgerechten Neubeurteilung des Ausmasses der gesundheitlichen Beschwerden und der Invalidität der Beschwerdeführerin sowie der Höhe der ihr zustehenden versicherten Leistungen vorzunehmen.
6. Der Beschwerdeführerin seien der im Zusammenhang mit der vorliegenden Bundesgerichtsbeschwerde sowie der kantonalen Beschwerde vom 2. April 2025 und dem Einwand vom 19. Juni 2024 entstandene Vertretungsaufwand sowie die Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegend angefochtenen Urteils von CHF 700.- von der Beschwerdegegnerin oder von der Sozialversicherungsanstalt Zürich vollumfänglich zu entschädigen.
7. Der der Beschwerdeführerin bis und mit vorliegender Beschwerde entstandene Vertretungsaufwand sowie allfällig entstandene Verfahrenskosten wie auch der im Zusammenhang mit der beantragten eventuellen Neubeurteilung entstehende Vertretungsaufwand seien ihr von der Beschwerdegegnerin sowie von der Sozialversicherungsanstalt Zürich vollumfänglich zu entschädigen."
Mit einer weiteren Eingabe lässt A.________ um unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 50 % der Gerichts- und Vertretungskosten ersuchen.
Erwägungen
1.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 I 187 E. 1 Ingress; 151 II 68 E. 1 Ingress; 151 IV 98 E. 1). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, soweit sie in Frage steht resp. nicht offensichtlich gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; Urteil 9C_401/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.1).
1.1.2. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass die IV-Stelle mit der Verfügung vom 3. März 2025 allein über Versicherungsleistungen resp. - genauer - über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Art. 28 ff. IVG), aber nicht über einen Anspruch auf Vergütung von Reisekosten (Art. 45 Abs. 2 ATSG; Art. 51 IVG) oder von Rechtsvertretungsaufwand im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu etwa Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4, Art. 52 Abs. 3 ATSG ) entschieden hatte. Folglich ist es in Bezug auf Letztere mangels eines Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand: Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, handelt es sich bei den Ansprüchen betreffend Reisekosten und Rechtsvertretungsaufwand um eigenständige Rechtsverhältnisse, über die die IV-Stelle (noch) keine Verfügung erlassen hatte. Folglich gehörten sie nicht zum vorinstanzlichen Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 mit Hinweisen) und dem kantonalen Gericht war es verwehrt, darüber zu befinden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG e contrario). Vorbehalten blieb einzig die Rechtsverzögerungs- resp. -verweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich zwar auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; indessen macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie dem kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine Begründung unterbreitet haben soll (vgl. auch Urteil 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 3.2 zum zweistufigen Vorgehen bei Rechtsverzögerung resp. -verweigerung).
Demnach ist das kantonale Gericht bezüglich der an dieser Stelle interessierenden Rechtsverhältnisse (Vergütung von Reisekosten resp. Rechtsvertretungsaufwand) zu Recht nicht auf die bei ihm eingelegte Beschwerde eingetreten. Soweit sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darauf bezieht, ist sie von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 125 V 413 E. 1).
1.1.3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht Willkür vor, weil es die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss verlegt hat, obwohl sie mittellos gewesen sei und unentgeltliche Prozessführung verlangt habe.
Zwar kann gemäss Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Es ist indessen nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht substanziiert dar, weshalb die Vorinstanz überhaupt über einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Prozessführung und Verbeiständung) im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG hätte befinden müssen. Der blosse Hinweis auf den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der vorinstanzlichen Beschwerde ist weder als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch als dafür genügende Begründung zu verstehen. Soweit die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht sinngemäss unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, ist ein solches Rechtsbegehren (im Lichte von Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 99 Abs. 2 BGG ) ebenfalls von vornherein unzulässig.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung - wozu auch die Beweiswürdigung gehört - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 144 V 50 E. 4.2; Urteile 8C_619/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 1.2; 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1.3).
1.3. Die Antragsbegründung hat in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in vorinstanzlich eingebrachten Rechtsschriften verweist, genügt dies den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4; Urteile 9C_715/2025 vom 13. Januar 2026 E. 2; 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 1.2). Darauf ist von vornherein nicht einzugehen.
2.
Im angefochtenen Urteil sind die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 7 f. ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Invaliditätsbemessung (insbesondere Art. 28a IVG in der bis Ende 2021 resp. seither geltenden Fassung; BGE 144 I 28 E. 2.3 und 2.4) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat dem polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 22. Januar 2024 Beweiswert beigemessen und im Rahmen der Beweiswürdigung erkannt, dass dessen Überzeugungskraft auch nicht durch die späteren ärztlichen Unterlagen (Berichte der Spital C.________ AG vom 5. Juli 2024, des Hausarztes pract. med. D.________ vom 8. Juli 2024 und des Kantonsspitals E.________ vom 5. September 2024) erschüttert werde. Gestützt darauf hat sie für die Versicherte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Dezember 2018 bis zum 26. Februar 2019 und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Arbeiten (d.h. einfache Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu flexiblen Pausen, mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg, selten kniende, hockende oder Überkopfarbeit) ab dem 27. Februar 2019 festgestellt. Weitere vollständige Arbeitsunfähigkeiten - etwa im Rahmen der Magenbypass-Operation im Februar 2023 - seien nicht von längerer (anspruchsbegründender) Dauer gewesen.
Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf den Bericht vom 29. Februar 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; nachfolgend: Abklärungsbericht) festgestellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall - entsprechend den ab Februar 2018 tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten - in einem Pensum von 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Dementsprechend hat es die Invalidität (grundsätzlich) nach der gemischten Methode bemessen.
Im Erwerbsbereich hat es ausgehend von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) eine Invalidität von 30 % ab dem 1. Dezember 2019 (frühest möglicher Rentenbeginn; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) resp. von 37 % ab dem 1. Januar 2024 (Berücksichtigung eines Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26
bis Abs. 3 IVV) erkannt. Die Einschränkung im Haushalt hat es gestützt auf den Abklärungsbericht auf 20,6 % ab Dezember 2019 und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Mithilfe des Ehemannes) auf 14,7 % ab August 2023 festgelegt. Bei entsprechender Gewichtung resultiert daraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 31 %. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, auch bei Behandlung der Versicherten als vollzeitlich Erwerbstätige resp. mit blossem Einkommensvergleich erreiche der Invaliditätsgrad höchstens 37 % und damit nicht den Schwellenwert von 40 %. Folglich hat sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
4.
4.1. In formeller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der IV-Stelle und der Vorinstanz eine mangelnde Auseinandersetzung mit ihren Argumenten resp. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 und Art. 61 lit. h ATSG ; Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann in concreto sowohl für das vorinstanzliche als auch für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres ausgegangen werden.
4.2. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das SMAB-Gutachten und der Abklärungsbericht seien nicht beweiskräftig. Sodann sei sie als zu 85 oder gar zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Zudem sei bei der Invaliditätsbemessung ab Dezember 2019 durchgehend ein leidensbedingter Abzug von 25 %, mindestens aber von 10 %, zu berücksichtigen.
4.3.
4.3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).
4.3.2. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, ist für die Invaliditätsbemessung (im Erwerbsbereich) nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern jene für leidensangepasste (zumutbare) Arbeiten entscheidend (vgl. Art. 7 und 16 ATSG ).
Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, attestierte in ihrem zuhanden der Taggeldversicherung erstellten Gutachten vom 2. Juni 2020 "aus orthopädischer Sicht" eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es trifft zu, dass sie ausserdem eine Adipositas diagnostizierte. Indessen attestierte sie in diesem Zusammenhang - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten. Sie hielt nach einer Gewichtsreduktion um "etwa 15 kg" auch ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten für uneingeschränkt möglich. Im Rückweisungsurteil vom 24. Juni 2022 erkannte die Vorinstanz die von Dr. med. F.________ angenommene adipositasbedingte qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar (was unbestritten bleibt). Der internistische SMAB-Experte (Facharzt u.a. für Hormonkrankheiten und Diabetes [Endokrinologie-Diabetologie]) berücksichtigte die Einschätzungen der Dr. med. F.________ und kam zum Schluss, dass die Adipositas der Versicherten sich nicht per se auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Es erschliesst sich nicht, inwiefern diese Einschätzung - die mit der "Adipositas-Rechtsprechung" von BGE 151 V 66 vereinbar ist - willkürlich sein soll. Dass sodann der psychiatrische SMAB-Experte hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung auf Schwierigkeiten bezüglich Aktenlage verwies und deswegen nur eine "grobe" Arbeitsfähigkeitsschätzung abgab, spricht nicht gegen deren Überzeugungskraft. Zudem attestierte der SMAB-Psychiater ausdrücklich bezogen auf ein 100 %-Pensum eine Einschränkung von 30 %, und die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die "Berechnung der Firma SMAB" eine solche von "mindestens 32 %" ergeben soll.
Weiter ist im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen sowohl dem Ermessensspielraum des Experten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/bb) als auch dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2) Rechnung zu tragen. Dass medizinische Unterlagen - insbesondere die nach dem SMAB-Gutachten erstellten ärztlichen Berichte - konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen im SMAB-Gutachten enthalten sollten, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weiten Strecken darauf, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu üben, was nicht genügt (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3).
4.3.3. Nach dem Gesagten erfüllt das SMAB-Gutachten die Anforderungen an die Beweiskraft. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (samt Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen) und die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sind nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung und bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2).
4.4.
4.4.1. Nach der Rechtslage bis Ende 2021 galt hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades folgende Praxis: Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Der so erhobene Ausgangswert ist allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Ein Abzug vom Invalideneinkommen wird insbesondere dann gewährt, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Auf den 1. Januar 2022 wurde die Rechtslage insoweit geändert (vgl. Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG in der bis Ende 2021 resp. seither geltenden Fassung), als der Bundesrat nicht mehr nur die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen, sondern neu auch die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. In diesem Zusammenhang legte der Bundesrat den Korrekturfaktor für den Fall, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten bestimmt wird, zunächst wie folgt fest: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1
bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26
bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Diese Regelung des Abzugs vom Tabellenlohn erkannte das Bundesgericht jedoch als gesetzeswidrig. Es entschied mit Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (BGE 150 V 410 E. 10.6), dass ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen ist, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht.
Bereits im Oktober 2023 hatte der Bundesrat folgende, seit dem 1. Januar 2024 geltende Neuregelung der Korrekturfaktoren beschlossen: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1
bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26
bis Abs. 3 IVV).
4.4.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs - zumindest unter der bis Ende 2023 geltenden Rechtslage (vgl. vorangehende E. 4.4.1 Abs. 2) - eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2).
4.4.3. Ob für den Zeitraum bis Ende 2023 überhaupt ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist, kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 150 V 410 E. 10.6 auch auf die aktuelle, seit dem 1. Januar 2024 geltende Fassung von Art. 26
bis Abs. 3 IVV anwendbar ist. Auch wenn beide Fragen bejaht würden, ergibt sich daraus nichts für die Beschwerdeführerin, die für den Tabellenlohnabzug einzig gesundheitliche Einschränkungen geltend macht. Diesen wurde bereits bei der Feststellung betreffend die Arbeits- und Leistungsfähigkeit und (ab dem 1. Januar 2024) mit dem Pauschalabzug von 10 % Rechnung getragen. Inwiefern für den gesamten hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2019 weitere Aspekte einen Tabellenlohnabzug von mehr als 10 % rechtfertigen könnten, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Damit beträgt in concreto die Einschränkung im Erwerbsbereich (ungewichtet) höchstens 37 %.
4.5. Nach dem Gesagten resultiert auch bei einem reinen Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Statusfrage und den Abklärungsbericht zielen ebenso ins Leere wie jene zur Zinsforderung. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, dass sie nicht anwaltlich vertreten ist und die (teilweise) beantragte unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) bereits aus diesem Grund ausscheidet, kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch die unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann