Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_338/2023
Urteil vom 9. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2023 (IV 2022/164).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2023 (betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik U.________, vom 22. Januar 2014, den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. August 2019 sowie die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. April 2020 und 10. Februar 2021, zum Ergebnis gelangt ist, keine wie auch immer geartete berufliche Massnahme könne die nicht vorhandene Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern und eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bewirken,
dass es deshalb - so die Vorinstanz abschliessend - bereits an der für die Gewährung (beruflicher) Eingliederungsvorkehren erforderlichen Grundvoraussetzung des massgebenden Eingliederungserfolgs gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG fehle,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, auf seine angeblich wiederhergestellte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hinzuweisen, die zur Aufhebung seines Anspruchs auf Invalidenrente und anschliessend zur Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu führen habe,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung schliesslich auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen (Arbeits- und Leistungsrapporte), soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass, sollte die Formulierung in der Eingabe, "ich... hätte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege" als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen sein, dieses folglich gegenstandslos würde,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl