Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_311/2025
Urteil vom 18. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2025 (VBE.2024.314).
Sachverhalt
A.
Der 1966 geborene A.________ war zuletzt vom 1. April bis 31. Dezember 2019 bei der B.________ AG angestellt (letzter Arbeitstag: 30. August 2019) und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: Axa) berufsvorsorgeversichert. Im Februar 2020 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG) ein. Sie sprach A.________ verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen zu. Weiter veranlasste sie auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydsiziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 8. Januar 2024). Vorbescheidweise stellte sie A.________ aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 72 % die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2020 in Aussicht. Dagegen erhob die Axa Einwand, während der Versicherte um Korrektur des dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Invalideneinkommens ersuchte. Am 10. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden.
B.
Beschwerdeweise liess die Axa beantragen, die Verfügung vom 10. Mai 2024 sei dahingehend abzuändern, als die Invalidenrente ab 1. August 2020 ausgerichtet werde. Mit Urteil vom 2. April 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte sein Urteil auch dem nicht zum Verfahren beigeladenen A.________ zu.
C.
Die Axa lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 2. April 2025 sei aufzuheben. Im Übrigen erneuert sie das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil und ihre Verfügung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
A.________ wandte sich ans Bundesgericht, nachdem er von der Rechtsvertreterin der Axa (auf Anfrage hin) erfahren hatte, dass sie beim Bundesgericht Beschwerde gegen das angefochtene Urteil erhoben hatte. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Er lässt die Abweisung des Rechtsmittels beantragen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle auf 1. September 2020 festgesetzten Beginn der Rente des A.________ bestätigte. Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Rentenanspruch bestehe bereits ab 1. August 2020, hält A.________ die Verfügung der IV-Stelle für korrekt.
3.
Wie im kantonalen Verfahren stehen sich die Vorsorgeeinrichtung und die IV-Stelle als Parteien gegenüber. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Versicherten, dessen Invalidenrente (betreffend die Frage des Anspruchsbeginns) im Streite liegt, zum zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der IV-Stelle geführten Verfahren beizuladen. Sie beschränkte sich darauf, ihm das Urteil zuzustellen. Es bleibt zu prüfen, ob das kantonale Urteil durch die unterlassene Beiladung des Versicherten an einem Rechtsmangel leidet.
3.1. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b; Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 454; SVR 2024 BVG Nr. 13 S. 40, 9C_536/2022 E. 1.1).
Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen; insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits zielt sie auch darauf ab, den Beigeladenen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 127 I 54 E. 2b) zu gewähren. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; namentlich wird mit einer solchen der Streitgegenstand nicht erweitert oder verändert (Urteile 9C_465/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 1.1; 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 V 454; 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 151 III 143, aber in: SVR 2025 BVG Nr. 8 S. 31).
3.2. Wird eine von der IV-Stelle zugesprochene Rente von der Vorsorgeeinrichtung beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten, wie hier betreffend die Frage des Rentenbeginns, ist die versicherte Person zum Verfahren beizuladen. Der Grund dafür liegt auf der Hand, bildet doch Streitgegenstand dieses Prozesses der Rechtsanspruch der versicherten Person selbst. Diese ist durch das darüber zu fällende Urteil direkt betroffen, denn darin wird über nichts anderes als ihren Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung befunden, mit Auswirkungen auch auf die Belange der beruflichen Vorsorge, d.h. ihren Anspruch gegenüber der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung. In dieser Konstellation ist die versicherte Person mithin mehr als nur berührt, wie dies bei einer Drittperson der Fall wäre (beispielsweise bei einer potenziell leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Streit zwischen der versicherten Person und der IV-Stelle). Es ist deshalb unabdingbar, der versicherten Person vor einem solchen direkt in ihre Rechtsstellung eingreifenden Urteil das rechtliche Gehör zu gewähren. Der hier betroffene Versicherte, welcher von der Vorinstanz unzutreffenderweise nicht beigeladen wurde und vom (zu seinem Rentenanspruch ergangenen) kantonalen Urteil erst durch dessen Zustellung erfahren zu haben scheint, brachte in seiner vor Bundesgericht eingereichten Eingabe klar zum Ausdruck, dass es seinem Willen entspricht, ins Verfahren einbezogen zu werden und sich insbesondere auch zu Fragen tatsächlicher Natur äussern zu können, d.h. an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Eine Heilung des in der fehlenden Beiladung bestehenden Verfahrensmangels im letztinstanzlichen Prozess fällt nicht in Betracht, weil das Bundesgericht grundsätzlich über eine auf Rechtsverletzungen eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 95 BGG). Es rechtfertigt sich deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), zurückzuweisen, damit sie den Versicherten beilade und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide.
4.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Die unterliegende Partei hat in der Regel die Gerichtskosten zu tragen und der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG ). Dies gestattet es auch, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem sie angehört, aufzuerlegen, namentlich wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; SVR 2019 IV Nr. 92 S. 306, 9C_666/2018 E. 7.1; Urteil 9C_608/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil ein schweres Versäumnis der Vorinstanz - die fehlende Beiladung des Versicherten, dessen Rente Streitgegenstand bildete - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Dementsprechend hat der Kanton Aargau die Gerichtskosten zu tragen und dem Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Der formell obsiegenden Vorsorgeeinrichtung steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie A.________ zum Verfahren beilade und über die Beschwerde neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann