Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_208/2026
Urteil vom 26. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Freiburg und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2026
(604 2025 134, 604 2025 135).
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Februar 2026, mit dem es eine gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg vom 25. August 2025 gerichtete Beschwerde der Eheleute A.A.________ und B.A.________ abwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. März 2026 (Poststempel),
in Erwägung,
dass die Beschwerde im Namen der Eheleute A.________ geführt wird, aber lediglich durch den Ehemann "i.V." unterzeichnet ist und eine Vollmacht der Ehefrau fehlt,
dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) und zudem in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5),
dass im Zusammenhang mit der Rüge, die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg habe "keine zugelassene Vertretung mit Prokura- oder Anwalts-Diplom", weder eine Rechtsgrundlage resp. -verletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG (substanziiert) dargelegt wird, noch eine Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 151 II 120 E. 4.1; 151 II 101 E. 3.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1) des Einspracheentscheids vom 25. August 2025 ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführer den sinngemäss beantragten Ausstand einer am angefochtenen Urteil beteiligten Richterin (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1) lediglich mit deren Untersuchungshandlungen begründen, aber weder substanziiert eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) rügen noch darlegen, den Ausstand rechtzeitig (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3) verlangt zu haben,
dass die Beschwerdeführer sich zwar sinngemäss auf den Grundsatz der abgeurteilten Sache ("res iudicata"; vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2) berufen, aber nicht vorbringen, inwiefern ihre Steuerpflicht der Steuerperiode 2019 bereits rechtsverbindlich festgelegt worden sein soll,
dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, für einen grossen Teil der geltend gemachten Krankheitskosten (u.a. für Notfalleinsätze der Ambulanz C.________ und Medikamente) sei nicht bewiesen, dass sie durch die Beschwerdeführer selbst und nicht (zumindest teilweise) durch ihre Krankenversicherung getragen worden seien, weshalb Krankheitskosten nur im Umfang von Fr. 4'434.- (betreffend Franchisen, Selbstbehalte, zahnärztliche Behandlung, Brille, Spitalbeiträge), und nur soweit, als dieser Betrag 5 % des Reineinkommens übersteigt, zum Abzug zugelassen seien,
dass die Beschwerdeführer auf diese Erwägungen nicht eingehen und auf weiten Strecken (u.a. unter Berufung auf "Gewohnheitsrecht") appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil üben,
dass ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (im Sinne von Art. 95 f. BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG unter solidarischer Haftung kostenpflichtig werden,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann