Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_165/2026
Urteil vom 10. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026 (VG.2025.37/E).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) hat Wohnsitz in U.________/TG und ist Vater zweier im Steuerjahr 2018 noch minderjährigen Kinder, welche bei deren Mutter - der geschiedenen Ehefrau des Steuerpflichtigen - im Ausland, Österreich, leben. In der Steuererklärung 2018 deklarierte der Steuerpflichtige bei den Abzügen vom steuerbaren Einkommen unter der Position "Alimente für minderjährige Kinder" einen Betrag von Fr. 9'740.-.
1.2. In den Veranlagungsentscheiden vom 26. Januar 2021 für die direkte Bundessteuer 2018 und die Staats- und Gemeindesteuern 2018 liess die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau lediglich einen Betrag von Fr. 4'631.- zum Abzug zu; die nicht zugelassenen Beträge von Fr. 5'109.- beinhalteten Kosten für Flüge der Kinder im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sowie Anwaltskosten. Die hiergegen durch den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026).
1.3. Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss eine Neuveranlagung der Steuerperiode 2018 gemäss eingereichter Deklaration in seiner Steuererklärung 2018.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den zum Abzug geltend gemachten Kosten für die Flüge der Kinder und den Anwalt nicht um Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11) für die direkte Bundessteuer, noch gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 5 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (RB 640.1; StG/TG) für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau handeln würde, sondern um nicht abzugsfähige, allgemeine Lebenshaltungskosten.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen sei grundsätzlich, dass die Beiträge an den Elternteil unter dessen elterlicher Sorge die Kinder stünden, geleistet würden. Das sei hier nicht der Fall. Die Zahlungen für die geltend gemachten Kosten seien nicht direkt an die Mutter der gemeinsamen Kinder geleistet worden.
3.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Einerseits verweist er bloss pauschal darauf, dass er die in Frage stehenden Kosten bereits mehrfach erbracht habe, womit er vermeintlich zum Ausdruck bringen will, dass ihm daher die steuerlichen Abzüge zustünden. Andererseits bringt er unter anderem seinen Missmut gegenüber seiner geschiedenen Frau zum Ausdruck. Bei all diesen Ausführungen handelt es sich offensichtlich um keine hinreichende Beschwerdebegründung nach Art. 42 BGG gegen das vorinstanzliche Urteil. Die Vorbringen des Steuerpflichtigen stellen eine bloss appellatorische Kritik am erstinstanzlich Erwogenen dar und sind daher unbehelflich (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
4.
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli