Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_11/2026
Urteil vom 18. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2025 (5V 25 284).
Nach Einsicht
in die Beschwerde (einschliesslich ergänzender Eingabe) vom 8. Januar 2026 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Dezember 2025 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Mitteilung vom 13. Januar 2026, in welcher das Bundesgericht A.________ darauf hinwies, dass erstens die Vollmacht fehle, er diese aber nachreichen könne, wofür ihm eine Frist bis 16. Februar 2026 angesetzt werde, sowie zweitens seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Begehren und Begründung nicht zu erfüllen scheine, wobei eine Verbesserungsmöglichkeit diesbezüglich nur innert der (sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden) Rechtsmittelfrist bestehe,
in die Eingabe vom 5. Februar 2026 (Poststempel), mit welcher A.________eine Vollmacht zu den Akten gab,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_670/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 2), andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann,
dass betreffend die Rüge verfassungsmässiger Rechte überdies qualifizierte Anforderungen an die Begründungspflicht gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Versicherten nicht eintrat mit der Begründung, die am 22. September 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen den ihm am 15. April 2025 zugestellten Einspracheentscheid vom 14. April 2025 sei verspätet erfolgt (was selbst dann gelten würde, wenn die Beschwerdefrist erst am 12. Mai 2025, d.h. im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Einspracheentscheides durch die Mutter, zu laufen begonnen hätte),
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben zum eigentlichen Prozessthema, dem vorinstanzlichen Nichteintreten aufgrund verpasster Rechtsmittelfrist, nicht äussert und stattdessen pauschal rügt, das vorinstanzliche Urteil verletze das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), den Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK, vgl. auch Art. 29a BV; unter zusätzlicher Berufung auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens),
dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, substanziiert, unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen, darzulegen, inwiefern überspitzter Formalismus vorliegen sollte, zumal die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist keinen solchen darstellt, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung sowie des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege sowie an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.3),
dass die (ohnehin ebenso ungenügend begründeten) Rügen einer Verletzung der Verfahrensfairness sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde am Prozessthema vorbeigehen, weil diese beiden Garantien nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten, weshalb das Eintreten auf eine Beschwerde von der Einhaltung der üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie namentlich der Wahrung der Rechtsmittelfrist) abhängig gemacht werden darf (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; 141 I 172 E. 4.4),
dass die Beschwerde mithin keine sachbezogene Begründung aufweist,
dass das Bundesgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintreten kann, weil mangels rechtsgenüglicher Begründung kein formgültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann