Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_19/2025
Urteil vom 19. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Gesuchsgegner,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (8C_479/2025 [Urteil AL.2025.00122]).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 4. November 2025 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils 8C_479/2025 vom 14. Oktober 2025.
Das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2025 ab und setzte eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Nachdem dieser fristgerecht geleistet worden ist, kann über die weiteren Eintretensvoraussetzungen befunden werden.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils kommt nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Der Revisionsgrund muss sich dabei auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Nichteintretensentscheid, so muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 8F_12/2025 vom 4. November 2025 E. 2 und 1F_23/2025 vom 29. Dezember 2025 mit Hinweisen). Es obliegt der um Revision ersuchenden Person aufzuzeigen, inwiefern einschlägige Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); fehlt eine entsprechende Begründung, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil 1F_23/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG . Dabei macht sie geltend, das Bundesgericht habe sowohl entscheidwesentliche tatsächliche Vorbringen (Arbeitsbereitschaft, Kinderbetreuung) übersehen wie auch die materiellen Rügen unberücksichtigt gelassen.
3.1. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar (Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 3.1).
Die Gesuchstellerin nennt keine Anträge, die unbeurteilt geblieben sein sollen. Soweit sie mit ihren Vorbringen die Nichtbehandlung ihrer materiellen Rügen - einschliesslich der dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen - beanstanden will, so beschlägt dies die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (vgl. u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4).
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, das heisst solche, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen (hier zum Eintreten), wären sie berücksichtigt worden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil dargelegt, dass die Eingabe der Gesuchstellerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, da sie unter anderem darin nicht aufzeige, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Inwieweit das Bundesgericht dabei Tatsachen übersehen haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin kritisiert vielmehr diese rechtliche Würdigung aufgrund ihrer formell ungenügenden Beschwerdeschrift. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, dient das Revisionsverfahren indessen nicht dazu. Eine Revision ist nur möglich, wenn das Bundesgericht eine Tatsache übergangen hat, nicht aber, falls es eine unzutreffende (rechtliche) Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Das Bundesgericht war sich, wie sich aus den Erwägungen des Urteils vom 14. Oktober 2025 ergibt, der Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des angeblich falsch bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalts bewusst, erachtete sie indessen nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 42 BGG dargelegt, was eine im Revisionsverfahren nicht rügbare rechtliche Beurteilung bildet (vgl. Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Im Übrigen dient das Revisionsgesuch auch nicht dazu, im Beschwerdeverfahren respektive davor Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis). Insoweit vermögen erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebrachte allfällige Rechts- und Sachverhaltsrügen ebenfalls keine Revision zu begründen.
4.
Soweit die Gesuchstellerin sodann um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nach Art. 50 BGG ersucht, hat das Bundesgericht bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2025 einlässlich dargelegt, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln keinen Anlass für eine Fristwiederherstellung zu begründen vermag. Darunter falle etwa auch, dass innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen sei. Gleich verhalte es sich, wenn ein Irrtum über deren Tragweite vorliege, etwa das Nichteinteten auf Grund des Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche (Falsch-) Auskunft hervorgerufen worden. Dabei verwies das Bundesgericht auf die Rechtsprechung (etwa Urteil 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010).
Ein durch eine behördliche (Falsch-) Auskunft hervorgerufener Irrtum hinsichtlich der bei der Beschwerdeerhebung einzuhaltenden Formvorschriften macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob mit den neuen Eingaben den minimalen Vorgaben an eine sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (nunmehr) Genüge getan wäre. Denn es reicht nicht aus, um Wiederherstellung einer versäumten Frist zu ersuchen, ohne nicht zugleich die versäumte Rechtshandlung (rechtsgenüglich) nachzuholen (Art. 50 Abs. 1 BGG).
5.
Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin unter keinem Titel darzutun, inwiefern ein Revisions- oder ein Fristwiederherstellungsgrund in Bezug auf das Urteil 8C_479/2025 vom 14. Oktober 2025 vorliegen soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Damit ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisions- und Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel