Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_352/2026
Urteil vom 27. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Sissach,
Bahnhofstrasse 1, 4450 Sissach,
vertreten durch Advokatin Brigitte Treyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2025 (810 24 259).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 13. August 2025 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde des A.________ gegen einen Entscheid des Regierungsrates betreffend die Rückzahlung von Gemeindebeiträgen nach kantonalem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Sissach zurück. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde Sissach keine Rückerstattung von Gemeindebeiträgen schuldet.
2.
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2 f.). Wenn aber der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person als auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Ausgehend vom Zweck von Art. 93 BGG stellt ein Rückweisungsentscheid nur dann keinen Zwischenentscheid dar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesgericht sich ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss (Urteile 8C_313/2024 vom 13. November 2025 E. 1.3; 8C_136/2023 vom 25. August 2023 E. 1.3; 8C_244/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3 und E. 3.3 und 9C_348/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2).
3.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dient dieser indessen nicht einer rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Zwar wird darin die grundsätzliche Rückerstattungspflicht bejaht und der maximale Rückforderungsbetrag festgelegt. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hängt indessen der tatsächliche Rückerstattungsbetrag und die Festlegung der einzelnen Tilgungsraten von der Einkommens- und Vermögenssituation des Rückerstattungspflichtigen ab, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen sei. Damit handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
4.
Auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid wäre nur einzutreten, wenn eine der beiden Eintretensalternativen von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor) gegeben wäre, was entgegen dem Eventualvorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht zutrifft. Ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil gilt rechtsprechungsgemäss erst dann als nicht wieder gutzumachend, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3). Ein solcher Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Weiteren würde zwar die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart werden könnte.
5.
Sind demnach beide Eintretensalternativen nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erfüllt, so ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold