Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_248/2024
Urteil vom 29. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Valideneinkommen, Arbeitsvermittlung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2024 (IV.2023.00260).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1966 geborene A.________ war von August 1999 bis Ende August 2011 vollzeitlich als Hilfsarbeiter bei der B.________ AG und daneben ab Juli 2004 bis November 2012 zu 10 Stunden wöchentlich als Reinigungskraft bei der C.________ AG angestellt. Am 13. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf die bei einem Verkehrsunfall vom 17. November 2010 erlittenen Verletzungen (gebrochenes Schlüsselbein; Rippenquetschung) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Zürich klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Juli 2012 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. September 2012 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Dabei ging die IV-Stelle von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus.
A.b. Am 3. April 2022 meldete sich A.________ wegen der Folgen eines am 4. November 2021 erlittenen Herzinfarktes erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Der Versicherte war ab dem 1. September 2013 wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Vollzeitpensum bei der D.________ GmbH erwerbstätig gewesen. Die IV-Stelle führte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht durch. Laut Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2023 war A.________ wegen rascher Erschöpfung mit gesteigertem Erholungs- und Ruhebedarf auf dem Bau seit November 2021 nicht mehr einsatzfähig. In einer leicht belastenden Tätigkeit (Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg) bestehe seit Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 29. März 2023 ab 1. November 2022 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2024 teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2023 (recte: 29. März 2023) insoweit ab, als A.________ ab 1. November 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 56 % einer ganzen Rente habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen (insbesondere Arbeitsvermittlung) sowie mit Wirkung ab 1. November 2022 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 64 % zuzusprechen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen ist (BGE 148 V 174 E. 6.5). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist ausserdem die Frage, ob Verwaltung oder kantonales Gericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ; statt vieler: Urteile 8C_537/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2; 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend und unbestritten erkannt, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) in der vorliegenden Streitsache anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.
2.2. Ferner hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a f. IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2). Ebenfalls richtig sind die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird ebenfalls verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf 56 % einer ganzen Rente festsetzte. Dabei ist insbesondere die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) streitig sowie der Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Unbestritten sind demgegenüber das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG aufgrund der durch den Herzinfarkt eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung und der daher bloss noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten. Der für die Prüfung massgebliche Zeitpunkt per November 2022 sowie das festgesetzte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29'398.- sind ebenfalls nicht streitig.
4.
4.1. Während die Beschwerdegegnerin nach der - unbestritten anwendbaren - allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelte, gelangte die Vorinstanz nach derselben Methode, jedoch basierend auf anderen Vergleichswerten, zu einem Invaliditätsgrad von 56 %. Anders als die Beschwerdegegnerin setzte das kantonale Gericht nicht beide Vergleichseinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Stattdessen stützte es sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt, vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung aufgrund des erlittenen Herzinfarktes, im Jahr 2020 erzielten Verdienst von Fr. 61'853.- als Hilfsarbeiter bei der D.________ GmbH. Angepasst an die Nominallohnentwicklung errechnete die Vorinstanz ein Einkommen für das Jahr 2021 - da im Verfügungszeitpunkt die Daten für das Jahr 2022 nicht vorgelegen hätten - von Fr. 61'395.-. Für die Frage der Notwendigkeit einer Parallelisierung zog es zudem die Tabellenlöhne (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level) im Baugewerbe (Ziff. 41-43) mit dem Kompetenzniveau 1 in Höhe von Fr. 5'731.- (Bruttomonatslohn) bei. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 resultierte ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 70'482.-. In Anwendung von Art. 25 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 IVV erwog das kantonale Gericht, das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen liege um Fr. 9'087.- bzw. rund 13 % tiefer als der branchenübliche Lohn, weshalb das Valideneinkommen 95 % des branchenüblichen Tabellenlohns von Fr. 70'482.-, also Fr. 66'958.- betrage. Da dieses Einkommen über dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen von Fr. 65'354.40 liege, wirke sich das von der Beschwerdegegnerin angewendete Vorgehen nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb nicht auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet werden könne.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet eine bundesrechtswidrige Festsetzung des Einkommens, welches er hypothetisch als Gesunder im Vergleichsjahr 2022 erzielt hätte (Valideneinkommen). Entgegen der Vorinstanz sei an die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. November 2010 und nicht an diejenigen im Zeitpunkt des Herzinfarktes vom 4. November 2021 anzuknüpfen, zumal er sich nach den rechtskräftigen Feststellungen der Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 17. September 2012) nicht vollständig von den Folgen des genannten Unfalls erholt habe. Zudem sei die Annahme der Vorinstanz willkürlich, dass er im Gesundheitsfall den Nebenerwerb altersbedingt aufgegeben hätte. Dieser sei bei der Bemessung des Valideneinkommens mitzuberücksichtigen. Damit sei vom Verdienst im Jahr 2010 auszugehen (Fr. 64'443.- + Fr. 12'350.-). Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiere für das Jahr 2022 ein Einkommen von mindestens Fr. 82'498.17.
5.
5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: November 2022; vgl. E. 3 hiervor) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.2. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (Urteile 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2, SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2). Ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand sind jedoch namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2 und 4.5.3 mit Hinweisen).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der B.________ AG, mithin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. November 2010, abstellen will, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz legte willkürfrei dar, dass dem Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau gemäss RAD-Beurteilung vom 3. Juli 2012 aufgrund der Degeneration der Halswirbelsäule seit November 2010 (und damit nach dem Unfall vom 17. November 2010) nicht mehr zumutbar war. Dennoch trat er im September 2013 wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiter auf dem Bau bei der D.________ GmbH an, welche er bis zum erlittenen Herzinfarkt am 4. November 2021 in einem 100 %-Pensum ausübte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich diese beiden Tätigkeiten im Aufgabenbereich unterschieden hätten. Auch legt er nicht dar, dass er Schwierigkeiten bei der Ausübung dieser Tätigkeit gehabt hätte, er lediglich für einfachere Arbeiten eingesetzt worden wäre oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit entsprechender Lohneinbusse vorgelegen haben soll. Zusammenfassend bringt er nichts vor, was eine Verletzung von Bundesrecht in diesem Punkt begründen könnte.
Die konkreten Berechnungsgrundlagen für das ermittelte Valideneinkommen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Selbst wenn der statistische Wert des Bruttomonatslohns im Baugewerbe (Fr. 5'731.-) an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepasst würde (BGE 148 V 286 E. 9.4; Urteil 8C_774/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2.2), was die Vorinstanz rechtsfehlerhaft unterliess, hätte dies keinen Einfluss auf den vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 56 %.
5.4. Was die Anrechnung des vor dem Unfall im Jahr 2010 erzielten Nebenerwerbs an das Valideneinkommen anbelangt, handelt es sich bei den Annahmen des kantonalen Gerichts um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Diese stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1.2 hiervor) Tatfrage dar, soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung (erstmalige Aufnahme einer Nebentätigkeit im Jahr 2002, zu diesem Zeitpunkt minderjährige Kinder, Alter des Beschwerdeführers, Schwere der Tätigkeit) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b; Urteil 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; je mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt hauptsächlich vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen willkürlich, offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollen, ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung am 4. November 2021 keine Bemühungen gezeigt habe, wiederum eine entsprechende Kombination aus Haupt- und Nebenerwerb zu finden, obwohl ihm leichte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar gewesen seien, ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, womit dem kantonalen Gericht gefolgt werden kann, wonach der Beschwerdeführer den Nebenerwerb zwischenzeitlich überwiegend wahrscheinlich (vgl. vorangehende E. 5.1 und 5.2) auch ohne gesundheitliche Einschränkung aufgegeben hätte.
6.
Bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu prüfen.
6.1. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung, da zwar eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, allerdings keine Notwendigkeit der Massnahme im Sinn der Verhältnismässigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sei. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % und die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behinderten, falle die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung.
6.2.
6.2.1. Das Bundesgericht bzw. das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich bereits im Urteil I 776/04 vom 29. März 2005 mit den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung und führte aus, nach dem neuen Wortlaut des im Rahmen der 4. IVG-Revision geänderten Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (E. 3.3 des genannten Urteils). Insbesondere wies es darauf hin, dass die neue Formulierung den Anspruch auf Arbeitsvermittlung tendenziell ausweiten und nicht einschränken sollte (vgl. E. 3.1 des genannten Urteils in Bezug auf die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesene Fassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG). Gestützt darauf bejahte es den grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitsvermittlung beim betroffenen Versicherten, welchem aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, insbesondere der Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen, bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung Schwierigkeiten erwuchsen (vgl. E. 4.1 und 4.3 des genannten Urteils).
6.2.2. Im Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 beschäftigte sich das Bundesgericht sodann u.a. mit Art. 18 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision; AS 2007 5147) und bestätigte, eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; E. 3.2 des vorgenannten Urteils mit Hinweisen).
6.2.3. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der 5. IV-Revision erweitert wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 4459, S. 4522, 4524 und 4565). Allerdings setzt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision weiterhin (vgl. E. 6.2.2 hiervor) voraus, dass bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art besteht (zum Ganzen: SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2; 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.2.2 und 6.2.3 hiervor) wurde vom kantonalen Gericht zwar richtig wiedergegeben. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht moniert, liess die Vorinstanz - wie auch die Beschwerdegegnerin zuvor - hierbei ausser Acht, dass es im vorliegenden Fall an einer vollen Zumutbarkeit in einer leidensangepassten Arbeit fehlt. Stattdessen liegt unbestrittenermassen für körperlich leichte Tätigkeiten lediglich eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. 3 hiervor). In der 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit und dem angepassten Zumutbarkeitsprofil sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. 6.1 hiervor) bereits gesundheitliche Schwierigkeiten zu erblicken, die den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behindern. Hierbei ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 E. 6a). Inwiefern diese Voraussetzung hier nicht gegeben sein soll, erschliesst sich gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Deshalb wäre die Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu bejahen gewesen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu prüfe.
7.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Rentenanspruchs (E. 5 hiervor). Hingegen dringt er mit seiner Beschwerde insoweit durch, als die Sache zur Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (E. 6 hiervor). Nach der Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung selbst bei noch offenem Ausgang des Verfahrens hinsichtlich Kosten und Entschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt wird oder nicht (BGE 146 V 28 E. 7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu einer Hälfte dem Beschwerdeführer und zur anderen Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer überdies eine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
8.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. März 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Leben AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu