Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_234/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. März 2026 (S 2025 133).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 2. März 2026 den Einspracheentscheid vom 25. November 2025, womit die Beschwerdegegnerin an der am 15. Juli 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung festhielt. Es führte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher aus, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Dabei hob es namentlich hervor, dass die Beschwerdeführerin sogar nach Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2023 bis zur und auch nach erfolgter Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin im Februar 2025 trotz erheblicher Lohnausstände weitergehende Schritte zur Geltendmachung des ausstehenden Lohnes unterlassen habe. Ausserdem legte es auch näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
3.
Die Beschwerde genügt den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, da ihr nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 und 144 V 50 E. 4.2) oder die sich darauf abstützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
4.
Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2026 unter anderem auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift und darauf, dass ein allfälliger Begründungsmangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden kann, hin. Mit der daraufhin eingereichten Beschwerdeergänzung vermag die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu erfüllen, da sie sich darin im Wesentlichen darauf beschränkt, ihren Standpunkt zu wiederholen, verschiedene Rechtsverletzungen zu rügen und sich erneut auf ihre Rechtsunkenntnis zu berufen. Die weitere Eingabe vom 5. Juni 2026 ist zufolge zwischenzeitlich abgelaufener Beschwerdefrist von vornherein unbeachtlich.
5.
Da offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, kann darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz