Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_22/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Hinwil, Abteilung Soziales, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 (VB.2025.00789).
Erwägungen
1.
In der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 23. Oktober 2025 erhobene Beschwerde, weil verspätet erhoben, nicht ein. Der Beschluss hatte die von der Politischen Gemeinde Hinwil mit Entscheid vom 27. August 2025 vorgenommene Kürzung des Sozialhilfegrundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Oktober 2025 um 30 % zum Gegenstand. Zur Anwendung gelangte kantonales Recht.
2.
Liegt - wie hier - eine allein auf kantonalem Recht beruhende Verfügung im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Es ist anhand der massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).
3.
Weder rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch legt er eine solche dar. Allein die Umstände zu schildern, welche zur verspäteten Beschwerdeerhebung geführt haben und darüber hinaus Fragen hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Fristenlauf aufzuwerfen, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel