Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_146/2025
Urteil vom 13. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales,
wira Luzern, Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2025 (5V 24 188).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 31. Januar 2025 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies, nachdem es zuvor das am 23. August 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist unter Androhung des Nichteintretens angehalten hatte. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.
3.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein zu behaupten, ihre materielle Bedürftigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vor Vorinstanz ausgewiesen zu haben und zu rügen, fehlende finanzielle Mittel könnten doch nicht dazu führen, dass sie ihre Rechte nicht geltend machen könne, reicht nicht aus. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 29 Abs. 3 BV keinen bedingungslosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege enthält.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_11/2025 vom 9. Januar 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel