Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_145/2026
Urteil vom 17. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Hinwil,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Januar 2026 (ZL.2024.00097).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 13. Januar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2024, mit welchem der Beschwerdeführerin die Vergütung von Franchisen und Selbstbehalt der Krankenversicherung der Jahre 2023 und 2024 (genauer: vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024) von Fr. 665.20 zugesprochen wurde. Dabei überprüfte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen - soweit überhaupt auf den durch den Einspracheentscheid vorgegebenen Streitgegenstand bezogen - eingehend, ob dieser Betrag durch die Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt worden sei und bejahte dies.
3.
Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht näher ein. Stattdessen verweist sie auf ihre anspruchsvollen Lebensumstände, fordert ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes und bezeichnet das vorinstanzliche Urteil pauschal als "Dreck", der durch das Bundesgericht zu beseitigen sei. Damit ist den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_756/2023 vom 11. Januar 2024 und 9C_874/2017 vom 13. Dezember 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass unnötig herabsetzende Äusserungen gegen Gerichtsbehörden, Verwaltung oder Dritte wie jene, welche in E. 3 hiervor erwähnt ist, von einer Rückweisung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 5 BGG) bis zur Auferlegung einer Ordnungsbusse (Art. Art. 33 Abs. 1 BGG) führen können und daher inskünftig unterbleiben sollten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel