Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_41/2026, 7F_42/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
7F_41/2026
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
7F_42/2026
Statthalteramt Bezirk Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuche gegen die Urteile 7B_458/2026 und 7B_459/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_458/2026 vom 1. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nicht ein. Ebenfalls am 1. Mai 2026 trat es im Verfahren 7B_459/2026 auf eine weitere Beschwerde von A.________ nicht ein, bei der es um die Rechtskraft eines gegen ihn erlassenen Strafbefehls ging. Über beide Beschwerden wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden, da der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt hatte.
2.
A.________ wendet sich mit verschiedenen Eingaben erneut an das Bundesgericht und beantragt dem Sinn nach die Revision der besagten Urteile.
3.
Die Eingaben des Gesuchstellers nehmen teils auf beide Verfahren Bezug und greifen insofern ineinander über. Die sich stellenden Fragen - nämlich, ob die Voraussetzungen für eine Revision gegeben sind - sind zudem in beiden Verfahren dieselben. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7F_41/2026 und 7F_42/2026 zu vereinigen und die Revisionsgesuche in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
4.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei beispielsweise - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Gründe, welche für das Nichteintreten massgebend waren, beschlagen (Urteile 6F_3/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2; 7F_68/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3; je mit Hinweisen).
5.
Bezugnehmend auf die Haftprüfung macht der Gesuchsteller geltend, er habe vor Bundesgericht hinreichend begründet, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege. Seine Begründung (wer Furcht und Schuldgefühle habe, könne impulsiv reagieren, was bei ihm - so seine sinngemässen Ausführungen - nicht der Fall sei) wurde im Urteil 7B_458/2026 jedoch bereits berücksichtigt und für ungenügend befunden. Darüber hinaus kritisiert der Gesuchsteller in verschiedener Hinsicht das gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführte Verfahren. Dieses sei illegal, es gebe keine Drohung, die als Grundlage für dieses Verfahren dienen könne, und damit auch keine Grundlage für eine Inhaftierung. Inwiefern dadurch die Gründe, die für den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts aussschlaggebend waren, berührt sein sollen, erschliesst sich nicht. Gleiches gilt, soweit der Gesuchsteller kritisiert, dass das Verfahren aufgrund einer Neuorganisation der Pikett-Dienste neu von einer anderen Staatsanwältin geführt werde. Nicht dargetan ist schliesslich, weshalb der Umstand, dass die Beschwerde fälschlicherweise als "undatiert" bezeichnet worden sei, Anlass zu einer Revision geben soll.
6.
Was die Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Strafbefehls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung anbelangt, nimmt der Gesuchsteller zwar Bezug auf die damit zusammenhängende Verfahrensnummer 7B_459/2026. Auch hier beantragt er ausdrücklich die Revision. Er erläutert jedoch mit keinem Wort, inwiefern diesbezüglich Revisionsgründe gegeben sein sollen.
7.
Der Gesuchsteller beantragt ferner, es sei B.________ über das aktuelle Strafverfahren in Kenntnis zu setzen. Abgesehen davon, dass er diesen Antrag nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet, ist das Bundesgericht nicht zuständig, Drittpersonen über das laufende Strafverfahren zu informieren. Die Verfahrensleitung liegt bei der Staatsanwaltschaft.
8.
Auf die Revisionsgesuche ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen. Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 7F_41/2026 und 7F_42/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Revisionsgesuche wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger