Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_981/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. August 2025 (OG.2024.00037).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ beging im Zeitraum von Juni 2005 bis Februar 2007 einen Diebstahl und vier Raubüberfälle auf Juwelier- respektive Uhrengeschäfte. Beim Raubüberfall vom 5. Juli 2005 verletzte er einen Juwelier lebensgefährlich. Anlässlich der Raubüberfälle vom 8. Juli 2005 und 22. Februar 2007 tötete er zwei Juweliere, wobei er mit blossen Händen dermassen auf die Köpfe der Opfer einschlug, dass anfänglich die Vermutung bestand, deren tödliche Kopfverletzungen seien durch Schläge mit einem massiven Gegenstand verursacht worden.
A.b. Mit Urteil vom 27. März 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Glarus A.________ wegen mehrfachen Mordes, qualifizierten Raubes, mehrfachen Raubes und Diebstahls zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Verwahrung an. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_513/2015 vom 4. Februar 2016 ab.
B.
Mit Entscheid vom 26. Juni 2024 lehnte das Kantonsgericht Glarus die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Strafvollzug (zum wiederholten Mal) ab. Auf Berufung von A.________ hin verweigerte diesem auch das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 15. August 2025 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Dispositiv-Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auferlegte (Dispositiv-Ziff. 2) und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB bedingt zu entlassen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisergebnisses, insbesondere zur Einholung einer weiteren sachverständigen Begutachtung und zur anschliessenden Anhörung durch eine Fachkommission gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (vgl. Art. 64 Abs. 3 StGB). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78-81 BGG grundsätzlich offen. Die Legitimation des Beschwerdeführers ist gegeben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 64 Abs. 3 und Art. 64a StGB sowie von Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB .
3.1. Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ist in Art. 86-88 StGB geregelt. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar, wenn neben der Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet wurde (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch in diesem Fall ist aber eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe möglich, welcher der Verwahrung vorausgeht. Diese bedingte Entlassung richtet sich nach Art. 64 Abs. 3 StGB (BGE 142 IV 56 E. 2.3.1). Demzufolge verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat, wenn schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten ist, dass der Täter sich in Freiheit bewährt. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Art. 64a StGB anwendbar. Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen wird, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht, das über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, das heisst (lit. a) einen Bericht der Anstaltsleitung, (lit. b) eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, (lit. c) die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB sowie (lit. d) die Anhörung des Täters (BGE 142 IV 56 E. 2.4; Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst was folgt:
Nach dem (ersten) Gutachten von Dr. B.________ vom 22. Dezember 2022 sei "die Wahrscheinlichkeit für schwerwiegende Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten [...] zum heutigen Zeitpunkt als gering anzusehen"; "kurzfristig bis mittelfristig" sei "nicht mit schwerwiegenden Straftaten zu rechnen". In Bezug auf Raubdelikte könne man von einem "geringen bis moderaten Rückfallrisiko ausgehen". Das Risiko für "allgemeine Delinquenz", worunter Dr. B.________ auch Diebstähle und damit Verbrechen zähle, werde als "moderat bis hoch" eingeschätzt. Der Gutachter sei zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer aus "rein forensischpsychiatrischer Sicht" einer "bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB" nichts entgegenstünde; insoweit empfehle er dessen bedingte Entlassung. Bei seiner Empfehlung - so die Vorinstanz - äussere sich Dr. B.________ gar nicht dazu, ob im Sinne der tatsächlich einschlägigen Bestimmung von Art. 64 Abs. 3 StGB zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit bewähre. Dieser Empfehlung könne daher von vornherein nicht gefolgt werden. Weiter mangle es nach dem Gutachten an der nach Art. 64 Abs. 3 StGB vorausgesetzten (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine schweren Verbrechen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen werde. Hinzu komme, dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.________ ergeben würden, wonach das Risiko für weitere schwere Verbrechen des Beschwerdeführers nicht höher als "gering (bis moderat) " sein solle. Ausserdem habe der Gutachter nach eigenen Angaben nur an einem Tag mit dem Beschwerdeführer gesprochen, wobei das Gespräch fünf Stunden gedauert habe und kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Im Übrigen halte Dr. B.________ in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 fest, (der vom Kantonsgericht mit der Erstellung eines zweiten Gutachtens beauftragte) Dr. C.________, die Fachkommission (des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen) und er seien sich "sicherlich" darin einig, dass es "prognostisch ungünstig" sei, wenn der Beschwerdeführer "ohne entsprechende Vorbereitung" entlassen werde.
Im zweiten Gutachten vom 3. August 2023 gelange Dr. C.________ zum Schluss, dass "innerhalb eines kurz- bis mittelfristigen Zeitraums" von einer "mittelhohen Wahrscheinlichkeit für die Verübung von Delikten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Integrität von Dritten einhergehen", auszugehen sei. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers könne gegenwärtig nicht empfohlen werden. Im Gutachten - so die Vorinstanz - werde festgehalten, dass Dr. C.________ den Beschwerdeführer an vier verschiedenen Tagen befragt habe, wobei die Gespräche zwischen zwei und fünf Stunden gedauert hätten und ab dem zweiten Gespräch eine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, weil sich am ersten Gespräch Verständnis- und Ausdrucksprobleme des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass Dr. C.________ den Beschwerdeführer immer wieder mit früheren Aussagen konfrontiert und ihn dabei mehrfach auf Widersprüche zu früheren Aussagen hingewiesen habe, wodurch dieser in ärgerliche Erregung geraten sei. Das Gutachten - so die Vorinstanz - sei äusserst detailliert und gut nachvollziehbar. Die von Dr. C.________ erstellte Prognose habe sowohl die früheren Gutachten als auch das Vorleben, insbesondere die schwerwiegenden Straftaten, und das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs, aber auch dessen aktuelle Einstellung zu seinen Taten, seine teilweise Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dem Gutachten sei insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.________ bestritten habe, das eine Opfer getötet zu haben. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Neigung zu taktisch motivierten, vermeintlich sozial erwünschten Aussagen, zum "pathologischen Lügen", zu manipulativem Verhalten und zum Aufstau von Spannungen, auch aus banalen Anlässen, mit einem ventilartigen Abreagieren durch schwere Gewalthandlungen. Es liege eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen und paranoiden Zügen, eine erhöhte Dominanzstrebigkeit und eine erhöhte psychische Irritierbarkeit vor. Weitere Risikofaktoren seien die geringe Normenverhaftung, fehlendes Schuldbewusstsein und der Empathiemangel des Beschwerdeführers sowie seine Neigung zur Bagatellisierung des eigenen Fehlverhaltens. Er werde betreffend seine Taten in einem deutlichen Masse von psychologischen Verdrängungsmechanismen beherrscht, die ihn daran hindern würden, sich vor sich selbst und anderen offen mit den Risikofaktoren, die zu den Tathandlungen geführt haben, auseinanderzusetzen. Dies - so das Gutachten weiter - stehe der therapeutischen Arbeit an den Risikofaktoren im Wege. Die vom Beschwerdeführer selbst vertretene Auffassung, im Falle einer Entlassung in die Freiheit jederzeit ohne Hilfe in der Lage zu sein, eine selbständige, sozial integrierte und insbesondere seine hohen Ansprüche zufriedenstellende Existenz aufzubauen, sei unrealistisch. Es sei unverzichtbar, seine Legalbewährung unter freiheitlichen Lebensumständen im Rahmen einer sorgfältig geplanten und strukturierten Resozialisierungsphase mit einer Überprüfung des jeweiligen Hilfe- und Kontrollbedarfs in gestuften Freiheitsgraden und in einen geeigneten und hinreichend delinquenzprotektiven externen Empfangsraum hinein zu erproben. Diese Einschätzung - so die Vorinstanz - werde insbesondere auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren gestützt. Ausserdem enthalte das Gutachten eine überzeugende Kritik am Gutachten von Dr. B.________, welche dieser in seiner Stellungnahme vom 15. November 2023 nicht zu entkräften vermöge.
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats, welcher das Gutachten von Dr. B.________, aber (noch) nicht dasjenige von Dr. C.________ vorgelegen habe, habe sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2023 der "positiven Ansicht des aktuellen Gutachters" angeschlossen. Demnach könne sie "unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit" des Beschwerdeführers dessen bedingte Entlassung "unter Einhaltung der üblichen und notwendigen Auflagen befürworten". Obwohl - so die Vorinstanz - Art. 62 StGB vorliegend nicht einschlägig sei, gebe die Fachkommission die Einschätzung von Dr. B.________ wortwörtlich wieder, dass aus "rein forensisch-psychiatrischer Sicht" einer "bedingten Entlassung nach Art. 62 StGB" nichts entgegenstünde. Zum einen gehe sie in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein, welche Anforderungen an die Legalprognose vorliegend bestehen würden und ob diese nach den Angaben im Gutachten von Dr. B.________ erfüllt seien, was gerade zu verneinen sei. Zum anderen habe sie, im Widerspruch zu ihrer Befürwortung der bedingten Entlassung, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Legalprognose als belastet ansehe und Bedenken hege, zumal der Beschwerdeführer sich seit 16 Jahren im geschlossenen Vollzug befinde und noch keinerlei Lockerungen erhalten habe. Damit - so die Vorinstanz - biete auch die Stellungnahme der Fachkommission "keine tragfähige Grundlage" für die Gewährung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers.
Im Übrigen lägen Vollzugsberichte vom 17. Januar 2024 und 18. Februar 2025 vor, in denen die Haftanstaltsleitung auf Empfehlungen zur Gewährung oder Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers verzichtet habe.
Damit - so die Vorinstanz - lägen die Entscheidgrundlagen nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor. Im Ergebnis sei die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers mangels einer (sehr) hohen Wahrscheinlichkeit der Bewährung in Freiheit zu verweigern.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, verfängt nicht.
Die Vorinstanz verweigert ihm die bedingte Entlassung, weil "namentlich" das Risiko erneuter schwerer Verbrechen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu hoch sei. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz verlange
zusätzlicheine günstige Legalprognose bezüglich anderweitiger Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 86 Abs. 1 und 5 StGB , trifft dies nicht zu. So hält die Vorinstanz fest, dass er schon deshalb nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. B.________ vom 22. Dezember 2022 bedingt entlassen werden könne, weil das Risiko weiterer schwerer Verbrechen selbst nach den dortigen Angaben zu gross sei. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht mangels gehörig begründeter Willkürrüge verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus stellt die Vorinstanz für die Legalprognose des Beschwerdeführers (auch) auf das weitere Gutachten von Dr. C.________ ab. Zu dessen Inhalt und Kritik am Gutachten von Dr. B.________ äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher. Soweit er behauptet, dass "die Fragestellungen" (auch) an den Gutachter Dr. C.________ für den zu beurteilenden Sachverhalt falsch gewesen seien, weshalb es an einer ausreichenden sachverständigen Begutachtung und Anhörung der Kommission gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b und c StGB fehle, legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Gutachten von Dr. C.________ nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen sollte. Auch sonst vermag der Beschwerdeführer die Beurteilung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist indes gutzuheissen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler