Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_875/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2026 (SW.2026.43).
Sachverhalt
A.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prostitution beziehungsweise eventuell Menschenhandel, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Geldwäscherei. Sie wirft ihm namentlich vor, zusammen mit B.________ und C.________ sowie weiteren, noch nicht abschliessend identifizierten Personen mit Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Cannabis, gehandelt und dabei eine führende Rolle eingenommen zu haben. A.________ wurde am 16. September 2025 festgenommen. Mit Entscheid vom 19. September 2025 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau in Untersuchungshaft.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 4. November 2025 ab. In der Folge wurde die Untersuchungshaft wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2026 bis zum 15. Juni 2026.
B.b. Gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Beschluss vom 3. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 17. Juli 2026 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Er macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die Fluchtgefahr nur formelhaft begründet und im Wesentlichen auf frühere Haftentscheide verwiesen. Konkret habe sich das Zwangsmassnahmengericht zur Fluchtgefahr in lediglich fünf Sätzen geäussert, von denen vier blosse Verweise darstellten; nur ein Satz enthalte überhaupt eine eigene Begründung, die zudem nicht tragfähig sei. Die Strafuntersuchung sei ein dynamischer Prozess; bei einer Haftverlängerung müsse das Haftgericht die seit der letzten Haftprüfung eingetretene Entwicklung, insbesondere die Veränderung des Tatverdachts, die zunehmende Haftdauer und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aktuell und einzelfallbezogen würdigen. Die Vorinstanz habe diese Rüge nicht hinreichend geprüft, sondern die Begründung nachgeschoben. Dadurch verliere er faktisch eine kantonale Instanz.
2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_1084/2025 vom 19. Februar 2026 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.3. Verweise auf frühere Haftentscheide sind im Haftverlängerungsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben oder die eingetretenen Änderungen erkennbar berücksichtigt werden (Urteile 7B_631/2025 vom 21. August 2025 E. 3.4; 7B_715/2023 vom 13. November 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Vorliegend ist seit dem letzten Haftentscheid nur wenig Zeit vergangen. Zwar hat sich der Tatverdacht betreffend Menschenhandel beziehungsweise Förderung der Prostitution nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht weiter erhärtet; der für die Beurteilung der Fluchtgefahr zentrale Verdacht einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht indessen fort.
Ob die erstinstanzliche Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügte, kann offenbleiben. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid eigenständig und ausführlich mit dem dringenden Tatverdacht, der Fluchtgefahr, der Kollusionsgefahr, den beantragten Ersatzmassnahmen und der Verhältnismässigkeit auseinander. Sie legt nachvollziehbar dar, von welcher drohenden Strafe sie ausgeht, weshalb sie die familiären, sozialen und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht als ausreichend erachtet und weshalb sie die beantragten Ersatzmassnahmen für untauglich hält (vgl. E. 4 und E. 5 hiernach). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid detailliert und sachbezogen anzufechten.
Selbst wenn in der knappen erstinstanzlichen Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre diese im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn sich die betroffene Person vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die Tat- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft; eine Heilung fällt namentlich in Betracht, wenn eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vorinstanz verfügte über volle Kognition, prüfte die Haftvoraussetzungen eigenständig und der Beschwerdeführer konnte sich dazu wirksam äussern.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dadurch verliere er faktisch eine kantonale Instanz, dringt er nicht durch. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Heilung einer Gehörsverletzung unter den genannten Voraussetzungen gerade deshalb zu, weil die Rechtsmittelinstanz den Mangel durch eine eigene umfassende Prüfung beheben kann. Eine Rückweisung einzig zur Ergänzung der Begründung drängt sich unter diesen Umständen, insbesondere auch mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO), nicht auf. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.
Nach Art. 221 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, der Verdacht wegen Menschenhandels beziehungsweise Förderung der Prostitution habe sich nicht erhärtet und könne nicht mehr zur Begründung der Haft herangezogen werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, genügt es für den allgemeinen Haftgrund, wenn hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens ein dringender Tatverdacht besteht. Da der dringende Tatverdacht eines schweren Betäubungsmitteldelikts fortbesteht, vermag der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Menschenhandel beziehungsweise Förderung der Prostitution den dringenden Tatverdacht als allgemeinen Haftgrund nicht in Frage zu stellen.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr.
4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_586/2026 vom 28. Mai 2026 E. 4.1).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz bejaht Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der er-heblichen Straferwartung, der drohenden Landesverweisung, der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Geburt in Venezuela, seiner spanischen Muttersprache, dem Wohnsitz seines Sohnes in Spanien sowie den nach ihrer Einschätzung nicht hinreichend gefestigten sozialen und beruflichen Bindungen zur Schweiz. Sie erwägt, die in der Schweiz geltend gemachten familiären Beziehungen seien nur allgemein beschrieben worden und liessen keine besonders tiefe Verankerung erkennen. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei zudem teilweise Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung; im Fall einer Verurteilung wäre sie wegen der drohenden Landesverweisung ohnehin nachhaltig gefährdet.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er lebe seit rund neun Jahren in der Schweiz, verfüge hier über ein breites soziales und familiäres Netz und habe in der Schweiz eine selbständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Sein Sohn lebe zwar in Spanien, vermöge ihm dort aber weder Unterkunft noch Arbeit oder finanzielle Unterstützung zu bieten. Im Gegenteil würde eine Flucht die Beziehung zu seinem Sohn erschweren. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Tatverdacht wegen Menschenhandels beziehungsweise Förderung der Prostitution habe sich nicht erhärtet; seine Tätigkeit im Erotikbereich dürfe deshalb nicht als illegale Tätigkeit gewürdigt werden. Schliesslich sei der Fluchtanreiz wegen der bereits erstandenen Haft und der seiner Auffassung nach geringeren Straferwartung erheblich gesunken.
4.2.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung demgegenüber fest, die geltend gemachten Bindungen zur Schweiz seien weitgehend pauschal geblieben. Bekannt sei im Wesentlichen die Mutter als Bezugsperson in der Schweiz, während der Sohn in Spanien lebe. Ferner bringt sie vor, die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers könne ihn nicht an die Schweiz binden, da der von ihm geführte Betrieb nach den bisherigen Ermittlungen auch dem Absatz von Betäubungsmitteln gedient haben soll und ausländerrechtliche Verstösse im Raum stünden. Zudem verweist sie auf die erhebliche Straferwartung angesichts der sichergestellten Kokainmenge, weiterer mutmasslicher Betäubungsmittel und des Verdachts bandenmässigen Vorgehens.
4.3. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen wurden 404,7 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von über 75 % sichergestellt, was rund 303 g reinem Kokain entspricht. Diese Menge übersteigt den bundesgerichtlichen Grenzwert von 18 g reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3; BGE 138 IV 100 E. 3.2; BGE 109 IV 143 E. 3b; Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 E. 4). Bereits deshalb steht ein qualifizierter Betäubungsmittelvorwurf im Raum, der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Hinzu kommt der Verdacht bandenmässigen Vorgehens. Selbst wenn der Tatverdacht wegen Menschenhandels beziehungsweise Förderung der Prostitution für die Haft nicht mehr ausschlaggebend sein sollte, verbleibt damit ein schwerer Betäubungsmittelvorwurf mit erheblicher Strafdrohung. Die Schwere der drohenden Strafe durfte die Vorinstanz als gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr berücksichtigen, auch wenn sie für sich allein nicht genügt, um diesen Haftgrund zu bejahen. Die Annahme des Beschwerdeführers, es dränge sich ein bedingter oder teilbedingter Vollzug auf, vermag daran im Haftprüfungsverfahren nichts Entscheidendes zu ändern. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ebenso wie die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Hinzu kommt die drohende Landesverweisung. Diese begründet für sich allein zwar noch keine Fluchtgefahr, durfte von der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch als erhebliches Indiz berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass eine drohende beziehungsweise angeordnete Landesverweisung einen erheblichen Anreiz begründen kann, sich dem Verfahren oder dem Vollzug durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen (vgl. Urteil 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 3.2.3).
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf familiäre, soziale und berufliche Bindungen zur Schweiz. Diese bleiben jedoch weitgehend allgemein gehalten. Abgesehen von seiner Mutter werden keine konkreten Bezugspersonen genannt, zu denen eine besonders enge und stabile Beziehung bestehen soll. Die Vorinstanz übergeht diese Vorbringen nicht. Sie gelangt jedoch vertretbar zum Schluss, diese seien nicht derart gefestigt, dass sie die erhebliche Strafdrohung, die drohende Landesverweisung und die bestehenden Auslandbezüge aufzuwiegen vermöchten. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, in Venezuela geboren und spanischsprachig. Sein Sohn lebt in Spanien. Dass der Sohn ihm dort keine wirtschaftliche Existenz verschaffen könnte, vermag den bestehenden familiären Auslandbezug nicht zu entkräften. Massgeblich ist, dass damit ein realer familiärer Auslandbezug besteht. Auch der Umstand, dass Besuche in Haft erfolgt sein sollen, beseitigt diesen Auslandbezug nicht.
Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vermag die Fluchtgefahr ebenfalls nicht entscheidend zu entkräften. Zwar darf dem Beschwerdeführer im Haftverfahren nicht vorweg vorgehalten werden, er habe seine Geschäftstätigkeit illegal ausgeübt. Die Vorinstanz stellt indessen keine Schuld fest, sondern würdigt im Rahmen ihrer Prognose, dass die berufliche Tätigkeit teilweise im Umfeld der laufenden Strafuntersuchung steht und im Fall einer Verurteilung ohnehin gefährdet wäre. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Dass ein beruflicher Neuaufbau im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden wäre, schliesst eine Flucht nicht aus. Die Vorinstanz durfte daher der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Schweiz lediglich eine beschränkte stabilisierende Wirkung beimessen.
Die bereits erstandene Haft vermag den Fluchtanreiz zwar grundsätzlich zu vermindern, beseitigt ihn jedoch nicht. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids befand sich der Beschwerdeführer seit knapp neun Monaten in Haft. Angesichts des Vorwurfs qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und der erheblichen reinen Kokainmenge ist bei einer allfälligen Verurteilung weiterhin mit einer nicht unerheblichen Reststrafe zu rechnen. Hinzu kommen der Verdacht auf bandenmässiges Vorgehen, die drohende Landesverweisung und die bestehenden Auslandbezüge. In ihrer Gesamtheit erschöpfen sich diese Umstände nicht in der bloss abstrakten Möglichkeit einer Flucht, sondern begründen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung dem weiteren Strafverfahren oder dem Vollzug der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Die Vorinstanz durfte daher weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der separate besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) erfüllt wäre, den die Vorinstanz ebenfalls ausführlich begründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig und beantragt anstelle der Haft die Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich eine Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.--, eine Eingrenzung auf die Schweiz, eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Zürich sowie ein Kontaktverbot gegenüber B.________ und C.________.
5.2. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO nennt als Ersatzmassnahmen unter anderem die Sicherheitsleistung, die Auflage, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten, die Meldepflicht sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (zum Ganzen: Urteil 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4).
5.3. Die Vorinstanz beurteilt die beantragten Ersatzmassnahmen als ungenügend. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei erheblicher Fluchtgefahr genügen Meldepflichten, Aufenthaltsauflagen, Schriftensperren oder elektronische Überwachung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nicht, weil sie eine Flucht nicht verhindern, sondern höchstens nachträglich feststellen können (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 1B_635/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2).
Dies gilt auch hier. Die vom Beschwerdeführer beantragte wöchentliche Meldepflicht und die Eingrenzung auf das Gebiet der Schweiz vermöchten ihn nicht wirksam daran zu hindern, die Schweiz zu verlassen oder im Inland unterzutauchen. Angesichts der erheblichen Strafdrohung, der drohenden Landesverweisung und der bestehenden Auslandbezüge durfte die Vorinstanz annehmen, solche Massnahmen würden den Haftzweck nicht gleich wirksam sichern wie die Untersuchungshaft. Das beantragte Kontaktverbot gegenüber zwei Mitbeschuldigten betrifft die Fluchtgefahr nicht und ist insoweit untauglich. Soweit es der Kollusionsgefahr begegnen soll, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da die Haft bereits wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist.
Auch die beantragte Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- vermag die erhebliche Fluchtgefahr nicht hinreichend zu reduzieren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchen Mitteln die Kaution geleistet werden soll, ob sie von ihm selbst oder von Drittpersonen stammt und weshalb gerade dieser Betrag angesichts der drohenden Sanktion, der drohenden Landesverweisung und seiner behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse einen genügenden Sicherungseffekt hätte. Unklar bleibt zudem, wie sich die angebotene Sicherheitsleistung zu der im bundesgerichtlichen Verfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege verhält (vgl. E. 6 hiernach). Die Vorinstanz durfte daher annehmen, die Kaution biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und einem allfälligen Vollzug nicht entzieht.
5.4. Schliesslich lassen auch die geltend gemachten persönlichen Verhältnisse die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen. Die Untersuchungshaft greift zwar erheblich in die familiären Beziehungen und die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ein; solche Belastungen sind jedoch mit strafprozessualer Haft regelmässig verbunden. Besondere Umstände, welche die Fortdauer der Haft trotz des schweren Betäubungsmittelvorwurfs und der erheblichen Fluchtgefahr als unzumutbar erscheinen liessen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen. Er legt seine Bedürftigkeit weder hinreichend dar noch belegt er sie. Insbesondere bleibt unklar, wie sich die angebotene Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- zu der geltend gemachten Mittellosigkeit verhält. Die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG sind damit nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier