Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_692/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2026 (UE260007-O/U/REA>GRO).
Erwägungen
1.
Am 15. Juni 2021 stürzte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit einem Elektrofahrrad in Zürich und verletzte sich erheblich. Am 30. Juli 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte das Stadtrichteramt Zürich das gegen ihn eröffnete Verfahren ein. Am 11. Juli 2025 erstattete er beim Stadtrichteramt mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt. Dabei machte er geltend, er sei damals gestürzt, weil ihn ein Autofahrer touchiert habe, wodurch er in eine Tramschiene geraten sei. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Stadtrichteramt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat, welche mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht an Hand nahm. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. April 2026 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, ob der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Befragungstermin habe vereinbaren und kein Telefongespräch mit dem Polizeibeamten habe führen wollen bzw. sich diesem gegenüber aufbrausend verhalten habe, ausreichen würde, um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu begründen und gestützt darauf die Nichtanhandnahme einer Untersuchung zu verfügen, könne offengelassen werden, da den Akten ohnehin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Drittverantwortung für den Sturz des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 zu entnehmen seien, die einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermöchten. Die damals befragten Auskunftspersonen (Autofahrer und Fussgänger) hätten alle klar und übereinstimmend angegeben, es habe keine Dritteinwirkung gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel. Eine Dritteinwirkung könne derzeit ausgeschlossen werden, und es sei nicht ersichtlich, wie sich inzwischen, bald fünf Jahre nach dem Vorfall, noch etwas an diesem Ergebnis ändern könnte. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers, der im Übrigen bereits mehrmals von der Polizei zwecks Befragung kontaktiert worden sei, etwas daran ändern könnte.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt zwar vor, er wolle "endlich eine Richtigstellung" zu seinem Unfall bzw. dessen Verletzungsfolgen, worunter er immer noch leide. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde indes nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler