Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_636/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. April 2026 (SB250519-O/U2/ad).
Erwägungen
1.
A.________ liess als Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. Dezember 2024 unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung Berufung anmelden. Da sie hernach keine schriftliche Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichte, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_5/2026 vom 11. März 2026 ebenfalls nicht ein. Gleichzeitig überwies es die Eingabe, in der sinngemäss um Wiederherstellung der Frist (Art. 94 Abs. 1 StPO) zur Einreichung einer Berufungserklärung ersucht worden war, zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Gesuch um Wiederherstellung mit Beschluss vom 2. April 2026 ab. A.________ wendet sich erneut an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde ist - nebst einer unbeachtlichen Version in englischer Sprache - zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Grund, weshalb das bundesgerichtliche Urteil auf Deutsch ergeht.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Diesen Vorgaben wird die Eingabe der Beschwerdeführerin klarerweise nicht gerecht. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beschwert sie sich über eine fehlerhafte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, ohne sich mit den hierzu angestellten Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Auch auf die vorinstanzliche Begründung, weshalb in den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ihres Sohnes kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist zu erblicken ist, geht die Beschwerdeführerin nicht ein.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger