Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_565/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte, vom 25. März 2026 (OG AK 26 6).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 25. März 2026 betreffend Kostenerlass.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 8. Mai 2026 aufgefordert, bis zum 26. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Mai 2026 eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juni 2026 angesetzt. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Auf Nachfrage teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons Uri dem Bundesgericht die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers mit. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Kostenvorschussleistung bis zum 23. Juni 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3.
Der Beschwerdeführer hat die vorgenannte Verfügung vom 12. Juni 2026 betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 5. Mai 2026 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn