Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_558/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 12. März 2026 (BKBES.2026.30).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 23. April 2026 (eingegangen am 4. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches sie in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht weitergeleitet hat) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2026. Die Eingangsanzeige wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 zugestellt.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2026 Frist bis zum 20. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 16. Juni 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihm entgegengenommen wurden.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément