Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_468/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. März 2026 (SBK.2026.27).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 13. April 2026 (Postaufgabe), ergänzt am 21. April 2026 (Postaufgabe), führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2026 betreffend Abweisung des Antrags auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 130 und Art. 132 Abs. 1 - 3 StPO nicht erfüllt sind. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen macht er Ausführungen, weshalb die gegen ihn in der Sache erhobenen Strafvorwürfe unzutreffend seien. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn