Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_380/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. März 2026 (BK 26 118).
Sachverhalt
A.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und weiterer Delikte. Sie wirft ihm in der Hauptsache vor, zusammen mit weiteren Mitbeschuldigten in St.-Imier und möglicherweise an anderen Orten zum Nachteil der Firma B.________ Spielautomaten manipuliert, so unrechtmässig Voucher generiert und diese dann gegen Geld oder als Einsatz für andere Wetten eingelöst zu haben.
Mit Entscheid vom 28. November 2025 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern für drei Monate die Untersuchungshaft von A.________ an und verlängerte diese mit Entscheid vom 26. Februar 2026 um weitere drei Monate.
B.
Gegen den Entscheid vom 26. Februar 2026 erhob A.________ am 2. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2026 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. März 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. März 2026 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen sowie das Obergericht und die Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmlassung eingeladen, worauf beide verzichtet haben.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich offenbar nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.2. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht stellenweise seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Begründung, mit der sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Soweit er sich dabei mit deren einschlägigen Erwägungen nicht hinreichend befasst, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Darauf ist nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er wendet sich lediglich gegen die vorinstanzliche Bejahung der besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
2.2.
2.2.1. In Bezug auf die Fluchtgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seinerzeit "von sich aus" dazu entschlossen, aus dem grenznahen Deutschland in die Schweiz einzureisen, um sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zu stellen. Aufgrund des Betreffs des Schreibens seines Verteidigers vom 21. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stehe unzweifelhaft fest, dass der Verteidigung und damit auch ihm zu einem Zeitpunkt, als er sich noch in Deutschland auf freiem Fuss befunden habe, die gegen ihn bestehenden Vorhalte bekannt gewesen seien. Es könne nicht von Relevanz sein, ob er die "genaue Sach- und Beweislage" gekannt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ihm die massgeblichen Eckpunkte der gegen ihn bestehenden Vorhalte und die diesbezüglich drohenden Konsequenzen zum Zeitpunkt seines Entschlusses bekannt gewesen seien. Das per Mitte Oktober 2025 publizierte Urteil des Bundesgerichts betreffend die Haftbeschwerde des Mitbeschuldigten C.________ habe eine konzise Zusammenfassung des Sachverhalts inklusive des mutmasslichen Deliktsbetrags, der konkreten Vorhalte und des verfahrensgegenständlichen Geschehensablaufs, die Geständnisse des Mitbeschuldigten C.________ sowie die mehrfache Verlängerung der Untersuchungshaft enthalten. Er habe dementsprechend von einer massgeblichen Belastung durch den Mitbeschuldigten C.________ und aufgrund des Deliktsbetrags von einer empfindlichen Strafe ausgehen können. Der im bundesgerichtlichen Urteil beschriebene Geschehensablauf sowie der mutmassliche Deliktsbetrag hätten sich bis heute nicht verändert. Im vollen Bewusstsein um allenfalls drohende Konsequenzen habe er sich ausdrücklich entschieden, sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden "schnellstmöglich" zu stellen.
Dass die laufende Fahndung und die unmittelbare Entdeckungsgefahr seinen Entschluss wesentlich beeinflusst hätten, seien reine Mutmassungen der Vorinstanz, die nicht genügten, um den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen. Da er gewusst habe, dass er bei seiner Einreise in Untersuchungshaft versetzt werden würde, habe er mit seiner Einreise den "unumstösslichen Tatbeweis" erbracht, dass er sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht nicht entziehen wolle.
Seine Mutter und Schwester wohnten in der Schweiz, womit ein "gewisser sozialer Anknüpfungspunkt" zur Schweiz bestehe. Aufgrund seiner Familie im grenznahen Deutschland habe er auch keinerlei Interesse, Deutschland oder sein bisheriges Wohndomizil zu verlassen, womit sein Aufenthalt auch weiterhin bekannt wäre.
2.2.2. Die Vorinstanz führt zur Fluchtgefahr aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine gefestigte Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, er sei ausländischer Staatsangehöriger und habe seinen Lebensmittelpunkt nach eigenen Angaben in Deutschland. Enge berufliche oder wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz seien nicht ersichtlich. Im Falle einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zudem stehe eine obligatorische Landesverweisung zur Debatte, wobei gerichtsnotorisch sei, dass in einer solchen Konstellation kein Anreiz bestehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Entsprechend sei von einem erhöhten Fluchtanreiz auszugehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden freiwillig gestellt, seien angesichts der damaligen Situation stark zu relativieren. Er habe seinen Entschluss, sich zu stellen, zumindest teilweise unter dem Eindruck der laufenden internationalen Fahndung und der damit verbundenen unmittelbaren Entdeckungsgefahr getroffen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er das Ausmass und den Ermittlungsstand sowie die ihn belastenden Umstände bereits gekannt habe.
Auch die familiären Bezüge zur Schweiz könnten die Fluchtgefahr nicht entscheidend relativieren, da sich abgesehen von seiner Mutter und Schwester ein wesentlicher Teil seines familiären Umfelds im grenznahen Ausland befinde, wo er nach eigenen Angaben über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und bisher wohnhaft gewesen sei. Es würden daher für ihn ohne Weiteres realistische Möglichkeiten bestehen, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen.
2.2.3. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Diese sogenannte Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1; je mit mit Hinweis[en]).
2.2.4.
2.2.4.1. Unbestritten ist, dass die engsten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern in Deutschland bestehen, wo er auch seinen Wohnsitz hat. In der Schweiz wohnen lediglich seine Mutter und Schwester. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung bei diesen und damit in der Schweiz bleibt, ist unwahrscheinlich. Die starke familiäre Bindung zu seiner in Deutschland lebenden Kernfamilie, bestehend aus seiner Frau und den gemeinsamen Kindern, legt eine Ausreise bzw. Flucht nach Deutschland im Falle einer Freilassung nahe.
2.2.4.2. In wirtschaftlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer ebenfalls eine Verbindung zu Deutschland auf. Der syrische Staatsangehörige verfügt dort gemäss eigenen Angaben über einen EU/EFTA-Aufenthaltstitel und bezieht seit der Aufgabe seiner (nach Aussagen eines Mitbeschuldigten mit Deliktserlös erworbenen) Autogarage Bürgergeld. Davor war er selbständig erwerbstätig. Im Gegensatz dazu bestehen zur Schweiz keinerlei wirtschaftliche Verbindungen: Er hat keine Möglichkeit, hier zu arbeiten, und kann seine Kernfamilie aus der Ferne nicht unterstützen, sollte er nach der Freilassung in der Schweiz bleiben. Angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit besteht ein weiterer Anreiz auf eine Ausreise bzw. Flucht nach Deutschland im Falle einer Freilassung.
2.2.4.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatbeweis bzw. sein Entschluss, sich den Strafverfolgungsbehörden zu stellen, ist zudem - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - zu relativieren: Zum Zeitpunkt des Entschlusses war der am 14. Oktober 2025 ausgestellte internationale Haftbefehl wirksam. Die Familienwohnung des Beschwerdeführers war ebenfalls bereits am 14. Oktober 2025 rechtshilfeweise durch die Deutsche Polizei durchsucht worden. Obschon der Beschwerdeführer am Tag der Hausdurchsuchung mangels persönlicher Anwesenheit telefonisch mit der Polizei Lörrach vereinbarte, sich nach seiner Rückkehr am Folgetag bei dieser zu melden, unterliess er dies. Erst eine Woche später wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht, wobei der Betreff des Schreibens bereits die Vorhalte gegenüber dem Beschwerdeführer enthielt. Die schriftliche Mitteilung, sich dem Strafverfahren stellen zu wollen, erfolgte wiederum erst weitere rund zwei Wochen später mit Schreiben vom 3. November 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Zwischen dem ersten Schreiben vom 21. Oktober 2025 und der schriftlichen Mitteilung vom 3. November 2025 hat der Beschwerdeführer über das in seiner Beschwerde mehrfach erwähnte Urteil des Bundesgerichts 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 (publiziert am 23. Oktober 2025) Kenntnis vom konkret vorgeworfenen Lebenssachverhalt inklusive des vermuteten Deliktsbetrags, der mehrfach verlängerten Untersuchungshaft des Mitbeschuldigten sowie dessen Geständigkeit erhalten. Mit diesem Urteil wurde die Haftbeschwerde des Mitbeschuldigten gutgeheissen und dessen Entlassung aus der Haft angeordnet. Der erst am 3. November 2025 schriftlich mitgeteilte Entschluss, sich den Strafverfolgungsbehörden zu stellen, erfolgte demnach nicht "schnellstmöglich" - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nachdem er vom laufenden Strafverfahren oder der gegen ihn bestehenden Vorhalte Kenntnis erlangt hat. Vielmehr entschloss er sich erst nachdem höchstrichterlich die Untersuchungshaft eines Mitbeschuldigten als nicht (mehr) zulässig beurteilt wurde, in die Schweiz einzureisen und sich zu stellen. Dieser Entschluss vermag damit die Fluchtgefahr nicht abzuschwächen.
2.2.4.4. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über enge familiäre noch wirtschaftliche Bindungen. Demgegenüber bestehen sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ins Ausland absetzen könnte. Naheliegendstes Ziel wäre dabei Deutschland, wo seine Kernfamilie lebt. Dass Deutschland den Beschwerdeführer grundsätzlich an die Schweiz ausliefern würde, lässt die Fluchtgefahr nach ständiger Rechtsprechung nicht entfallen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d; Urteile 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 330; 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3.5; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie verhältnismässig nahe an der Schweizer Grenze liegt. Angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit bestehen erhebliche Zweifel, dass er sich den Schweizer Strafbehörden - etwa im Falle einer einvernehmlichen Ausreise ins grenznahe Deutschland unter Auflagen - zur Verfügung halten würde. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer den Schweizer Strafverfolgungsbehörden, trotz wirksamen internationalen Haftbefehls, erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung von mehreren Wochen stellte, wobei ausschlaggebend gewesen sein dürfte, dass zwischenzeitlich ein aus seiner Sicht günstiges höchstrichterliches Urteil ergangen war (vgl. E. 2.2.4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz internationalen Haftbefehls in der Vergangenheit bereits (mindestens) einmal nicht davor zurückschreckte, die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz zu überqueren, nämlich im Vorfeld seiner Verhaftung am 26. November 2026 in Biel. Es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig - ungeachtet allfälliger Auflagen - nicht davon abhalten lässt, diese oder andere Landesgrenzen zu überschreiten. Gerade weil dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs nach Art. 146 StGB sowie (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB eine empfindliche Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren und eine Landesverweisung mit Schengenwirkung (Ausschreibung im SIS) droht - was bereits für sich ein starkes Indiz für Fluchtgefahr ist (vgl. E. 2.2.3 hiervor) - besteht hierfür ein erheblicher Anreiz.
2.2.5. In Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände hat die Vorinstanz zu Recht die Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht.
Damit kann offenbleiben, ob darüber hinaus der von der Vorinstanz bejahte Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist (vgl. Urteile 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.5; 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3 in fine; 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.5).
2.3.
2.3.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a), die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d).
2.3.2. Diese milderen Ersatzmassnahmen können für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegend gegebenen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum kann in der Regel selbst mit mehreren kombinierten Ersatzmassnahmen einer ausgeprägten Fluchtgefahr nicht hinreichend begegnet werden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweis; Urteile 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 3.3; 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2; 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.2).
2.3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es sich bei der von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahme - nämlich der Auflage, sich am Wohnort seiner Mutter oder Schwester in Biel aufzuhalten - vorliegend ausnahmsweise anders verhalten soll. Wie dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz wirksamen internationalen Haftbefehls nicht davon abhalten lassen, die Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland zu überschreiten (vgl. E. 2.2.4.4 hiervor). Gerade angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen, nicht nur zwischen der Schweiz und Deutschland, sondern im gesamten Schengenraum, eignet sich die vorgeschlagene Ersatzmassnahme nicht, eine Ausreise ins Ausland zu verhindern. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kombination der vorgeschlagenen Auflage mit weiteren Ersatzmassnahmen die bestehende Fluchtgefahr massgeblich reduzieren könnte.
2.3.4. Angesichts der im Falle einer Verurteilung wegen (gewerbsmässigen) Betrugs nach Art. 146 (Abs. 2) StGB sowie (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 (Abs. 2) StGB zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion und der bislang erstandenen Haft droht ferner unmittelbar keine Überhaft.
2.3.5. Da keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht kommt und sich deren Aufrechterhaltung auch in zeitlicher Hinsicht als rechtskonform erweist, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.
2.4. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie gestützt auf den weiterhin bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate schützt.
3.
3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel Gehrig wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément