Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_350/2025, 7B_351/2025, 7B_352/2025, 7B_353/2025, 7B_354/2025, 7B_355/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. April 2025.
Erwägungen
1.
Mit sechs Verfügungen vom 11. April 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen in den Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen sechs Nichtanhandnahmeverfügungen des Untersuchungsamts St. Gallen vom 18. März 2025 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahren AK.2025.159-AP, AK.2025.160-AP, AK.2025.162-AP, AK.2025.164-AP, AK.2025.166-AP und AK.2025.168-AP). Der Beschwerdeführer gelangte gegen diese sechs Verfügungen des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. März 2025 bzw. vom 11. April 2025 mit sechs Beschwerden in Strafsachen, drei datiert vom 19. April 2025 und drei vom 22. April 2025 (jeweils Datum der Postaufgabe), an das Bundesgericht.
2.
Die Verfahren 7B_350/2025, 7B_351/2025, 7B_352/2025, 7B_353/2025, 7B_354/2025 und 7B_355/2025 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Die Eingaben vom 19. April 2025 bzw. vom 22. April 2025 kommen den Anforderungen, die an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), offensichtlich nicht nach. Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_350/2025, 7B_351/2025, 7B_352/2025, 7B_353/2025, 7B_354/2025 und 7B_355/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément