Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_349/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Durchsuchung und Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. März 2025 (SBK.2024.318).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung von A.________ selber, seines Wohnorts sowie der von ihm verwendeten Fahrzeuge an. Die Durchsuchung selber erfolgte am 23. Oktober 2024. Dabei wurden zwei Mobiltelefone beschlagnahmt und diverse Zufallsfunde (mehrere Imitationswaffen und mehrere Päckchen mit mutmasslich 4g Marihuana pro Pack) sichergestellt. Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 21. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Eingabe vom 18. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz legt detailliert dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO) sowie der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert er den Ablauf der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2024 und das seines Erachtens fragwürdige Verhalten der involvierten Polizeibeamten aus seiner Sicht. Zudem macht er Ausführungen zu den sichergestellten Imitationswaffen, bei welchen es sich seines Erachtens um Kinderspielzeuge handeln soll, die nicht vom Geltungsbereich des Waffengesetzes erfasst seien. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das mit Eingabe vom 9. Mai 2025 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn