Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_335/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Februar 2026 (UH260036-O/U/TRU).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 verpflichtete die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.________ zur Leistung einer Prozesskaution, anderenfalls ihr Strafantrag als zurückgezogen gelte. Dagegen erhob A.________ am 12. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein und wies ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 13. März 2026 an das Bundesgericht.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdefrist sei ungenutzt abgelaufen und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin kein fehlendes Verschulden glaubhaft mache. Im Übrigen seien ihre Eingaben, insbesondere per gewöhnlicher E-Mail, von vornherein nicht formgültig und nicht fristwahrend gewesen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht substanziiert auseinander. Sie macht im Wesentlichen, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, sie habe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen, namentlich wegen fehlender Mittel für Druck-, Kopier- und Versandkosten sowie aufgrund einer Erkrankung, nicht fristgerecht handeln können. Damit zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, namentlich indem sie die Fristwiederherstellung verweigert und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, die ihr von der Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- sei aufzuheben, legt sie ebenfalls nicht dar, inwiefern die entsprechende Kostenauflage Bundesrecht verletzen soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier