Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_236/2026
Urteil vom 17. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. Januar 2026 (SK 25 588).
Erwägungen
1.
Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2024 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde A.________ zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt. Nachdem die Busse nicht bezahlt worden war, luden die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2025 zum Strafantritt zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2025 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2026, ergänzt am 19. Februar 2026, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 BGG). Der mit Gerichtsurkunde versandte Beschluss vom 9. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Januar 2026 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am 14. Januar 2026 zu laufen und endete am 12. Februar 2026. Die nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 bleibt demnach unbeachtlich.
2.2. Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung verschiedener Strafbefehle beantragt oder allgemeine Ausführungen zum Strafverfahren, zur angeblich unrechtmässigen Exmission sowie zu den Gründen macht, weshalb ihr die Bussen auferlegt worden seien. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Vorladung in den Strafvollzug.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angeordnete Strafvollzug sei aufzuheben bzw. aufzuschieben, bis sie zumindest eine psychiatrische Abklärung ihrer Hafterstehungsunfähigkeit einreichen könne und sie ein Urteil bezüglich der eingereichten Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs erhalte. Dabei beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und in materieller Hinsicht verschiedene Vorbringen zu erheben. Mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich hingegen nicht hinreichend auseinander. Diese hält namentlich fest, ein Vollzugsaufschub sei nur restriktiv zu gewähren, die Dauer der zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe sei mit zwei Tagen sehr kurz und der Beschwerdeführerin habe seit der Verfügung vom 28. Juli 2025 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, entsprechende medizinische Nachweise einzureichen. Zudem vermöge ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis eine Hafterstehungsunfähigkeit nicht zu belegen, und allfälligen gesundheitlichen Beschwerden könne im Strafvollzug Rechnung getragen werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern diese Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen. Damit genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier