Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_224/2026
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Januar 2026 (2N 26 5/2U 26 2).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts des Raubes. Sie wirft ihm vor, am 24. Juli 2025 die Filiale der B.________ Bank in U.________ überfallen, die anwesenden Bankangestellten mit einer Pistole bedroht und Bargeld erbeutet zu haben. A.________ wurde am 27. Juli 2025 festgenommen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 27. März 2026.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2026 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht von vornherein kein Raum, weil mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG ; Urteil 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Fankhauser-Feitknecht gestellt. Die Vorinstanz habe diesen Antrag im angefochtenen Beschluss nicht behandelt.
Diese Rüge stösst ins Leere. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die 2. Abteilung überwiesen hat. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass über das Ausstandsgesuch bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht entschieden worden ist, und dass angesichts der Dringlichkeit der Sache die Kantonsrichterin ihr Amt gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO vorläufig weiter ausübe. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt (vgl. Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).
3.
3.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr).
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht.
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die Beweislage sei seit dem früheren Haftentscheid im Wesentlichen unverändert. Die Untersuchung sei weitgehend abgeschlossen. Zudem habe er erst später vollständige Einsicht in das Protokoll von C.________erhalten. Diese sei am Tattag Bankangestellte gewesen und habe zu ihm in einer Liebesbeziehung gestanden. Die Vorin stanz hätte den Tatverdacht neu überprüfen müssen und hätte nicht auf frühere Entscheide verweisen dürfen. Er habe von Anfang an erklärt, der Raub sei von einem Bekannten verübt worden, welcher ihm anschliessend einen Teil des Geldes übergeben habe. Dieser habe gewusst, dass er von ausländischen Drogenhändlern erpresst werde und Geld benötige. Die an verschiedenen Gegenständen festgestellten DNA-Spuren liessen sich damit erklären, dass der Täter Gegenstände verwendet habe, die der Beschwerdeführer zuvor berührt habe. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Aussagen von C.________, wonach sie den Täter weder an der Stimme noch am Gang habe erkennen können. Sodann macht er geltend, auch die Chatnachrichten zwischen ihm und C.________ am Tattag sowie die Beschreibung des Täters durch eine weitere Bankangestellte sprächen gegen seine Täterschaft.
3.3. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht. Dieser sei bereits im früheren Haftentscheid geprüft und bestätigt worden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Namentlich habe die Polizei in U.________ mehrere Gegenstände sichergestellt, darunter das Motorrad von C.________ ohne Kontrollschild, ein Motorradhelm, Schuhe, Kleidungsstücke sowie eine Umhängetasche mit einer Pistole und dem auf C.________ eingelösten Kontrollschild, welche gestützt auf die Überwachungsaufnahmen dem Täter zuzuordnen seien. An verschiedenen dieser Gegenstände seien DNA-Spuren des Beschwerdeführers festgestellt worden (Pistole, Kleidungsstücken, Schuhen, Umhängetasche). Zudem seien seine Fingerabdrücke am Helm und an der Pistole sowie DNA-Spuren an im Zusammenhang mit der Tat aufgefundenen Handschuhen nachgewiesen worden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach ein Bekannter den Überfall begangen und ihm anschliessend ein Teil des Geldes übergeben habe bzw. dass ein Komplott gegen ihn vorliege, seien nicht schlüssig. Ebenso entkräfteten die Aussagen von C.________, welche den Täter nicht erkannt habe, den Tatverdacht nicht, zumal sie selbst beschuldigt sei und keiner Wahrheitspflicht unterliege.
3.4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht - wie das Haftgericht - bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.5. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Vorinstanz hätte ihre Beurteilung neu vornehmen müssen. Diese darf vielmehr auf ihre früheren Erwägungen verweisen, da sich die bereits sehr dichte Beweislage nicht wesentlich geändert hat (vgl. Urteil 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Untersuchung mittlerweile weitgehend abgeschlossen und die Kollusionsgefahr weggefallen ist, ändert nichts daran, dass zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Indizien vorliegen, die einen dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz festhält, wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt, die gestützt auf die Überwachungsaufnahmen dem Täter des Banküberfalls zugeordnet werden können (vgl. das Motorrad von C.________ ohne Kontrollschild, ein Motorradhelm, Schuhe, Kleidungsstücke, eine Umhängetasche mit einer Pistole und dem auf C.________eingelösten Kontrollschild). Angesichts der Tatsache, dass an mehreren dieser Gegenstände DNA-Spuren des Beschwerdeführers festgestellt wurden und seine Fingerabdrücke am Helm und an der Pistole sowie DNA-Spuren an im Zusammenhang mit der Tat aufgefundenen Handschuhen nachgewiesen werden konnten, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Raub tatsächlich begangen haben könnte. Die mehrfachen Spuren an verschiedenen, gemäss Videoaufnahmen tatbezogenen Gegenständen stellen im jetzigen Verfahrensstadium gewichtige objektive Belastungsindizien dar. Sie sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer am ihm vorgeworfenen Raub beteiligt gewesen sein könnte.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Einwand, wonach ein Bekannter den Überfall begangen und dabei möglicherweise Gegenstände aus seinem Eigentum verwendet habe. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Drittperson mit Gegenständen des Beschwerdeführers in Kontakt gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder dar, um welche Person es sich handeln soll, noch schildert er konkrete Umstände, unter denen diese angebliche Drittperson Zugriff auf die betreffenden Gegenstände erhalten hätte. Hinzu kommt, dass seine Erklärung die festgestellten Spuren in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. Die Spuren befinden sich dabei teilweise an spezifischen Stellen, etwa im Bereich des Hosenbundes, an den Schnürsenkeln der Schuhe oder an der Innenseite der Umhängetasche, die typischerweise beim Tragen oder beim Gebrauch dieser Gegenstände berührt werden. Unter diesen Umständen erscheint es wenig plausibel, dass sämtliche Spuren lediglich auf einen zufälligen oder mittelbaren Kontakt im Zusammenhang mit einer angeblichen Drittperson zurückzuführen sein sollen.
Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, mehrere der fraglichen Gegenstände nicht zu kennen bzw. sich die daran festgestellten Spuren nicht erklären zu können, während er nachträglich geltend macht, ein Bekannter habe den Überfall begangen und die Gegenstände stammten aus dem Lager des Beschwerdeführers. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint diese Darstellung nicht stichhaltig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen nicht nur Kleidungsstücke befinden, an denen Spuren des Beschwerdeführers gesichert wurden, sondern auch das auf seine damalige Freundin C.________eingelöste Kontrollschild sowie Gegenstände, die gemäss den Videoaufnahmen unmittelbar mit dem Tatgeschehen in Zusammenhang stehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers würde hingegen voraussetzen, dass ein Dritter ohne Wissen und Zutun des Beschwerdeführers ausgerechnet bei der Arbeitgeberin seiner damaligen Freundin einen Banküberfall unter Verwendung mehrerer ihm gehörender Gegenstände verübte und ihm anschliessend noch einen Teil der Deliktsbeute übergab.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, ein guter Bekannter habe den Überfall begangen und ihm das Geld anschliessend übergeben, andererseits aber von einem möglichen Komplott gegen ihn spricht. Diese sich widersprechenden Erklärungen können als weiteres Indiz für seine Beteiligung am Raub gewertet werden.
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.________ kritisch würdigt. Zunächst vermag der Umstand, dass C.________ den Täter weder anhand der Stimme noch anhand des Ganges eindeutig identifizieren konnte, den bestehenden Tatverdacht nicht wesentlich zu relativieren. Ein fehlendes Wiedererkennen schliesst eine Täterschaft nicht von vornherein aus, zumal der Täter mit Motorradhelm und entsprechender Kleidung auftrat, was eine zuverlässige Identifikation erschwert. Wie die Vorinstanz festhält, ist C.________ im Zusammenhang mit dem Banküberfall selbst beschuldigt, weshalb sie überdies keiner Wahrheitspflicht unterliegt.
Ebenso wenig vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen Chatnachrichten den bestehenden Tatverdacht unter den genannten Umständen entscheidend zu entkräften. Die Chatnachrichten belegen lediglich, dass zwischen ihm und C.________ am Tattag Kontakt bestand, erlauben jedoch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Täterschaft.
Schliesslich vermag auch die Täterbeschreibung durch eine weitere Bankangestellte den Tatverdacht nicht zu entkräften. Selbst wenn einzelne Merkmale der beschriebenen Person, insbesondere die Grösse des Bankräubers, nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer hinweisen sollten, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er als Täter ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist es nicht Sache des Haftgerichts, sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen bzw. die zu erhebenden Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. E. 3.4 hiervor). Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bejaht hat. Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht, noch bestehen Anhaltspunkte für Willkür.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe keine Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er bringt vor, er habe sich nach dem Banküberfall weiterhin im Raum U.________, V.________ und W.________ bewegt und sei nicht untergetaucht. Ob wohl er am 27. Juli 2025 von seiner Mutter und seinem Bruder erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, habe er nicht die Flucht ergriffen, sondern sei zu Hause geblieben und habe auf die Polizei gewartet. Dies beweise, dass er weder damals noch heute die Absicht gehabt habe, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Seine finanziellen Schwierigkeiten sowie sein unsteter Lebenswandel seien Ausdruck seiner persönlichen Lebensumstände, die jedoch nicht auf eine konkrete Fluchtgefahr schliessen liessen. Weiter verweist er auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz, insbesondere zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Sohn, was ebenfalls gegen Fluchtgefahr spreche. Zudem macht er gelten d, eine Flucht würde den Verlust seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz bedeuten. Dies wolle er vermeiden, weshalb kein Fluchtanreiz bestehe.
4.2. Die Vorinstanz bejaht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keinen geregelten Alltag. Er halte sich häufig bei Bekannten auf und übernachte bei Dritten. Nach der Tat habe ihn die Staatsanwaltschaft zeitweise nicht auffinden können, weshalb er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Auch sei er bereits mehrfach im RIPOL ausgeschrieben gewesen. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger, verfüge über familiäre Beziehungen im Kosovo, spreche mehrere Sprachen und habe sich wiederholt im Ausland aufgehalten, unter anderem in Antwerpen, wo er Kontakte im Drogenmilieu geknüpft habe. Weiter sei der Beschwerdeführer verschuldet, weshalb er teilweise finanziell von Personen aus seinem Umfeld unterstützt werde. Ein tragfähiges soziales Netz in der Schweiz sei nicht ersichtlich und zum Sohn bestehe kein enger Kontakt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung. Schliesslich habe er in den Einvernahmen selber erklärt, er wäre geflüchtet, wenn er den Überfall begangen hätte, womit er sich zumindest mit dem Gedanken einer Flucht befasst habe. Da ein Teil des Geldes noch nicht aufgefunden worden sei, könne dies die Flucht des Beschwerdeführers erleichtern, sollte er darauf zugreifen können.
4.3. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war der Beschwerdeführer nach der Tat zeitweise nicht auffindbar und musste zur Fahndung ausgeschrieben werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daher der Umstand, dass er sich nach dem Banküberfall weiterhin im Raum U.________, V.________ und W.________ aufgehalten und sich nicht ins Ausland abgesetzt hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Daran ändert auch sein Einwand nichts, er habe trotz Kenntnis der polizeilichen Fahndung nicht die Flucht ergriffen, sondern zu Hause auf die Polizei gewartet. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits polizeilich ausgeschrieben war.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, einen bewaffneten Raubüberfall begangen und mehrere Hunderttausend Franken entwendet zu haben, weshalb ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt die mögliche Anordnung einer Landesverweisung. Zwar ist der Entscheid des Sachgerichts darüber nicht zu präjudizieren. Die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erscheinen jedoch nicht offensichtlich erfüllt, weshalb auch die drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.4). Insofern vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, eine Flucht würde zum Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz führen. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe und eine allfällige Landesverweisung stellen damit ebenfalls einen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für längere Zeit nicht mehr frei und möglicherweise nicht mehr legal in der Schweiz würde aufhalten können (vgl. E. 4.3 hiervor).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen über keinen Wohnsitz, keine gesicherte Erwerbstätigkeit und keinen geregelten Alltag verfügt. Er hält sich häufig bei Bekannten auf und ist hochverschuldet. Selbst bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Freiheit erscheint es mit Blick auf die drohende Sanktion und die bisherige wirtschaftliche Integration fraglich, ob eine vollständige finanzielle Stabilisierung im Inland erreicht werden kann, was den Fluchtanreiz ebenfalls erhöht.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit internationalen Drogengeschäften in Antwerpen von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung bedroht worden sein soll, welche von ihm die Zahlung von EUR 250'000.-- verlangen. Eine solche Bedrohungssituation kann den Beschwerdeführer zusätzlich unter Druck setzen und ihn dazu veranlassen, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, um den behaupteten Forderungen auszuweichen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Teil der Deliktsbeute bislang nicht aufgefunden worden ist. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen könnten, welche eine Flucht erleichtern würden, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, ausgesagt zu haben: "w
enn er [der Beschwerdeführer] das gemacht hätte, wäre er nicht zu D.________
gegangen, sondern abgehauen". Diese Äusserung stellt für sich allein zwar noch keinen Beweis einer konkreten Fluchtabsicht dar. Die Vorinstanz durfte daraus jedoch schliessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest gedanklich mit einer Flucht auseinandergesetzt hat, was sie im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände und der konkreten Lebenssituation berücksichtigen durfte.
Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz, namentlich zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Sohn, nichts. Er selbst gab an, sein Sohn habe ihn lediglich zwei Mal während der Haft besucht. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Kindsmutter, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag kaum um den Sohn kümmere und ihn nur selten sehe. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch die geltend gemachten familiären Beziehungen nicht geeignet sind, den bestehenden Fluchtanreiz wirksam zu mindern.
Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgeht. Dies hält nach den Gesagten vor Bundesrecht stand. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, erweist sich als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu Unrecht abgewiesen.
5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist mithin zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteile 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 8.3; 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3; Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).
Es obliegt der beschwerdeführenden Person zu begründen, inwiefern ihre Haftbeschwerde vor der Vorinstanz gegebenenfalls hätte Erfolg haben können. Die blosse Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei willkürlich und die Haft ungerecht und diskriminierend, weshalb jede Person in dieser Situation eine Beschwerde eingelegt hätte, erfüllt die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2 mit Hinweis).
5.3. Aussichtslosigkeit ist zwar nicht leichthin anzunehmen bei einer Überprüfung einer strafprozessualen Haft, welche wegen der untersuchten Straftat voraussichtlich länger andauern wird. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Beschwerde vor dem Hintergrund des erst kürzlich ergangenen kantonalen Beschlusses vom 28. Oktober 2025 und der sich seither verschärften Beweislage als aussichtlos zu bezeichnen sei, ist vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage indessen nicht zu beanstanden. Die Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Es bestehen sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr. Letztere ergibt sich aus den erwähnten konkreten Anhaltspunkten sowie dem gewichtigen Fluchtanreiz infolge des voraussichtlich drohenden Freiheitsentzugs und der weitgehend fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig. Dabei ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Beweislage seit dem Beschluss vom 28. Oktober 2025 in Anbetracht der inzwischen erhobenen kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisse verschärft hat. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung abgewiesen hat.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian