Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_217/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Januar 2026 (BK 25 256).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 31. Januar 2025 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen unbekannte Täterschaft und verlangte die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 leitete die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige zwecks Prüfung der Zuständigkeit an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weiter. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Februar 2025 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, übernommen.
A.b. Die identische Strafanzeige vom 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst der Kantonspolizei Bern weiterleitete. Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung liess die Kantonspolizei die Strafanzeige mit Schreiben vom 10. März 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zukommen. Gleichentags erging der Entscheid der Kantonspolizei Bern über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2025 Beschwerde. Gleichentags reichte er erneut ein Schreiben betreffend seine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ein. Am 16. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, eine Gerichtsstandsanfrage, welcher am 20. Mai 2025 entsprochen wurde.
A.c. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, das Strafverfahren nicht an die Hand.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 leitete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
In der Rechtsverweigerungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine Strafanzeige vom 31. Januar 2025 zuständigkeitshalber an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet, aber durch diese nicht behandelt worden sei.
Dem erwähnten Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2025 war eine Gerichtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben beigelegt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, ob er tatsächlich eine Behandlung als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wünsche. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2025.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren.
B.b. Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach keine Entschädigungen zu. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung wies das Obergericht ab.
C.
Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Kostenauferlegung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 (Eingangsdatum: 24. Februar 2026) hat er eine Beschwerdeergänzung mit Beilage eingereicht.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde ist zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) in italienischer Sprache verfasst. Da der angefochtene Entscheid in deutscher Sprache ergangen ist, ist auch das vorliegende Urteil in dieser Sprache zu verfassen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG).
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der angeblich unterlassenen Behandlung der eingereichten Strafanzeige durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland begründet worden war. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweis[en]). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1311/2025 vom 5. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 151 IV 65 E. 2.4.2; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht untätig geblieben sei. Mit dieser Begründung weist sie die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. Weiter führt sie aus, selbst wenn die Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre diese abzuweisen. Sie erachtet die Dauer des gesamten Verfahrens (viereinhalb Monaten) als nicht übermässig und verneint das Vorliegen einer Rechtsverzögerung. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde (Art. 397 Abs. 1 StPO). Den Antrag auf Anordnung einer Verhandlung (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO) lehnt sie mit der Begründung ab, es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche einen Erkenntnisgewinn bedeuten könnte.
3.2.2. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht über weite Teile nicht hinreichend auseinander. Dies gilt namentlich dann, wenn er sich darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne eine Willkürrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG), oder wenn er Normen bloss zitiert bzw. auflistet, ohne näher darzulegen, inwiefern diese verletzt sein sollten. Derartige appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie begründet dies damit, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit der Gerichtsstandsanfrage vom 16. Mai 2025 in der Sache tätig geworden sei. Ungeachtet dessen tritt die Vorinstanz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 6 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots gerügt hatte.
Da die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten ist und diese materiell geprüft hat, verfügt er nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an der Klärung der bloss theoretischen Frage (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1), ob die vorinstanzlichen Verneinung eines Rechtsschutzinteresse mit Bundesrecht vereinbar ist.
4.2. Auf die Rügen des Beschwerdeführers zur Akteneinsicht tritt die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht ein. Mit der vorinstanzlichen Begründung des Nichteintretensentscheids setzt sich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auseinander. Dabei stellt er insbesondere nicht in Abrede, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelt, die mit Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Juli 2025 entschieden wurde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 2. Juli 2025 handle es sich nicht um ein Unterlassen, welches der Rechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich wäre; die entsprechenden Vorbringen seien separat als Beschwerde entgegengenommen und bereits behandelt worden. Auch in diesem Punkt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
4.4. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz erwägt die Vorinstanz, es bleibe unklar, worauf sich diese Rügen genau beziehen würden. Sollte die unterlassene Meldung des Zuständigkeitsübergangs gemeint sein, so wäre gemäss der Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich informiert worden sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Information betreffend den Zuständigkeitsübergang bekommen zu haben. Wenn er der Vorinstanz vorwirft, den Inhalt, die Klarheit und den Einfluss der erfolgten Information auf die Ausübung der prozessualen Rechte nicht geprüft zu haben, legt er nicht dar, dass die Information nicht hinreichend gewesen sein soll. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt unter dem Gesichtspunkt der Begründung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Entscheid geht klar hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
4.5.
4.5.1. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1), oder wenn sie eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 7B_1384/2025 vom 6. Februar 2026 E. 2.1; 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.5.2. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie der Ansicht ist, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit der Gerichtsstandsanfrage vom 16. Mai 2025 nicht untätig geblieben sei. Mit dieser Begründung verneint sie das Vorliegen einer Rechtsverweigerung (vgl. oben E. 3.2.1). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland begründete in der erwähnten Gerichtsstandsanfrage überzeugend, warum sie (aufgrund der eigenen örtlich-funktionalen Nähe mit den beschuldigten Polizeibeamten und der damit verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung der künftigen Zusammenarbeit) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben als gegeben erachtete und um Übernahme des Verfahrens durch diese ersuchte, was in der Folge auch geschah.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Begründung auseinander. Insbesondere behauptet er vor Bundesgericht nicht, dass im vorliegenden Fall die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Zuständigkeit zur Behandlung seiner Strafanzeige bei sich hätte behalten müssen. Das Vorliegen einer Rechtsverweigerung im oben dargelegten Sinne ist bei dieser Sachlage weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
4.6.
4.6.1. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.6.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Dauer des gesamten Verfahrens als nicht übermässig erachtet und sie das Vorliegen einer Rechtsverzögerung verneint (vgl. oben E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung der Verfahrensdauer als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Seine Kritik erweist sich als unberechtigt, soweit darauf überhaupt aufgrund hinreichender Begründung einzutreten ist.
4.7. Wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kritisiert, erweist sich die Kritik als unberechtigt. Er stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln ist (Art. 397 Abs. 1 StPO) und dass er vor der Vorinstanz keine gewichtigen Gründe für die Notwendigkeit einer ausnahmsweise durchzuführenden mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat (vgl. Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen legt er nicht dar, warum die Durchführung einer solchen Verhandlung - entgegen der Vorinstanz - einen "Erkenntnisgewinn" bedeuten würde.
4.8. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerdeergänzung, soweit der Beschwerdeführer die "rechtliche Würdigung" des Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025 bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2025 thematisiert. Diese Einwände liegen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands.
4.9. Die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
5.
Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara