Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_156/2025
Urteil vom 15. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Januar 2025 (SBK.2025.6).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2024). Die am 6. Februar 2025 sowohl beim Ober- als auch beim Justizgericht des Kantons Aargau eingereichte Beschwerde wurde von letzterem am 18. Februar 2025 (eigegangen am 20. Februar 2025) in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 2025 der Eingang der Beschwerde angezeigt.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 24. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde dieser alsdann, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 7. April 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Beide Verfügungen gingen der Beschwerdeführerin nachweislich zu.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément