Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_12/2026, 7B_13/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. Oktober 2025 (GT250292-L / Z02) und 25. November 2025 (GT250292-L / Z03).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen E.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden unter anderem an den Wohnorten von A.________ sowie deren Mutter B.________ Hausdurchsuchungen durchgeführt und mehrere elektronische Datenträger sowie physische Geschäftsunterlagen sichergestellt. Unter Verweisung auf Anwalts-, Arzt- und Privatgeheimnisse verlangte A.________ die Siegelung dieser Sicherstellungen.
B.
Mit Antrag vom 27. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung dieser Sicherstellungen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht betreffend die "elektronischen Datenträger (unter der Siegel-Nr. 027840, Nr. 026809-12 und Nr. 020562) " die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an (Dispositiv-Ziffer 1) und legte namentlich die zu diesem Zwecke zu verwendende Stichwortliste fest (Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und gab "die sichergestellten physischen Asservate unter Siegel-Nr. 027840 [...] und die elektronischen Asservate unter Siegel-Nr. 027840 [...]" der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2). Am 25. November 2025 änderte das Zwangsmassnahmengericht die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 wiedererwägungsweise ab und passte die für die Triage vorgegebene Stichwortliste an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob A.________ gegen die beiden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2025 (Verfahren 7B_12/2026) und 25. November 2025 (Verfahren 7B_13/2026) beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025 in der Fassung der Verfügung vom 25. November 2025 seien aufzuheben und es sei die Sache zur Aussonderung sämtlicher geheimnisgeschützter sowie nicht verfahrensrelevanter Unterlagen von Drittpersonen auf den unter vorgenannter Dispositiv-Ziffer 1 genannten Datenträgern an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Aussonderung geheimnisgeschützter sowie nicht verfahrensrelevanter Unterlagen von Drittpersonen zurückzuweisen, soweit es zwei spezifische unter Siegel-Nr. 26811 geführte Datenträger betreffe.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu und vereinigte die Beschwerdeverfahren 7B_12/2026 und 7B_13/2026. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Angefochten sind Entscheide im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Soweit die Vorinstanz (lediglich) prozessleitend die Durchführung einer Triage anordnet (Dispositiv-Ziffer 1) und die Modalitäten von deren Durchführung festlegt (Dispositiv-Ziffern 3-10) handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist. Nach der Rechtsprechung sind derartige prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, weshalb auf dagegen geführte Beschwerden in der Regel nicht einzutreten ist (Urteil 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 2.1 mit Hinweis).
Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten diesbezüglichen Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
2.2. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen die Beschwerdeführerin persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid vom 28. Oktober 2025 das Verfahren ihr gegenüber ab, soweit damit sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben werden (Dispositiv-Ziffer 2). Insoweit erweist sich die Beschwerde nach Art. 90 BGG als zulässig (Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2) und ist auf die Beschwerde, welche die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 zu Unrecht ohne Triage freigegeben, obwohl sich darin Anwaltskorrespondenz befinde.
3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es seien im Rahmen einer Triage "immerhin die digitalen Daten in der E-Mail-Korrespondenz der Gesuchsgegnerin sowie im Ordner 'F.________ AG', Unterordner 'ZZ-Archive-Dokumente' auf den elektronischen Datenträgern, namentlich der Datensicherung [...] der Festplatte von HP (Ass-Nr. A020'330'896; A020'330'909) [...] auf durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte [...] zu durchsuchen" (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend verfügt sie in Dispositiv-Ziffer 1 was folgt:
"Es werden folgende elektronische Datenträger (unter der Siegel-Nr. 027840, Nr. 026809-12 und Nr. 020562) zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten im Sinne der Erwägungen triagiert:
-..]
- Ass.-Nr. A020'330'896
- Ass.-Nr. A020'330'909
-..]"
3.2. Zugleich heisst die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids das Entsiegelungsgesuch "im Übrigen" gut und verfügt folgendes:
"Demzufolge werden die sichergestellten physischen Asservate unter Siegel-Nr. 027840 [...] und die elektronischen Asservate unter Siegel-Nr. 027840 [...] und Siegel-Nr. 026811 (Ass-Nr. A020'330'896; A020'330'909) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben".
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass sich die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 widersprechen. Die Vorinstanz wird darüber zu befinden haben, ob bezüglich dieser Asservate tatsächlich eine Triage durchzuführen ist (Dispositiv-Ziffer 1) oder ob diese ohne Triage direkt freizugeben sind (Dispositiv-Ziffer 2).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2025 sind insoweit aufzuheben, als sie die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 betreffen, und die Sache ist diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, trägt sie die Verfahrenskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit sie obsiegt, hat der Kanton Zürich ihr die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2025 werden insoweit aufgehoben, als sie die Asservate-Nr. A020'330'896 und A020'330'909 betreffen, und die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger