Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1188/2025
Urteil vom 25. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Immobilien AG,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 23. Oktober 2025 (P3 25 200).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 2. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. Oktober 2025.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. November 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 25. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Am 12. November 2025 (Posteingang Bundesgericht) ersuchte die Beschwerdeführerin um Reduktion des Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege. Nach einem weiteren Schriftenwechsel wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2026 mitgeteilt, dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, der geforderte Kostenvorschuss der Praxis für Verfahren dieser Art entsprechen und daher daran festgehalten werde. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 10. März 2026 angesetzt, wiederum mittels Gerichtsurkunde. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Die Verfügungen wurden nachweislich von der Beschwerdeführerin entgegengenommen.
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément