Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6G_2/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026; Nichteintreten.
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ersucht mit Eingabe vom 31. März 2026 um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 1. April 2026 eine Frist bis zum 27. April 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da die Gesuchstellerin mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Im Übrigen wurde sie der Beschwerdeführerin auch mit A-Post zugestellt.
3.2. Mit Eingabe vom 27. April 2026 ersuchte die Gesuchstellerin um eine Fristverlängerung mit der Begründung, sie benötige mehr Zeit, um den Kostenvorschuss zu organisieren und fristgerecht leisten zu können. In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 28. April 2026 die Frist zur Kostenvorschussbezahlung einmalig bis zum 13. Mai 2026 erstreckt.
3.3. Am letzten Tag der Frist beantragte die Gesuchstellerin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Da sie in ihrer Eingabe indessen keine besonderen Gründe geltend machte, die es rechtfertigten, von der Kostenvorschusspflicht ganz oder teilweise abzusehen, wurde am Kostenvorschuss festgehalten und der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 20. Mai 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht ersteckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bis spätestens zum 1. Juni 2026 angesetzt.
3.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin um eine weitere Fristerstreckung. Sie führt aus, sie befinde sich zurzeit in einer angespannten, jedoch nicht aussichtslosen finanziellen Lage, welche es ihr zurzeit verunmögliche, die Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufzubringen. Nachfristen sind indessen wesensgemäss nicht erstreckbar. Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und von der Gesuchstellerin spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 6B_411/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen), vermag sie damit jedenfalls nicht darzutun. So begründet die Gesuchstellerin das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist mit dem blossen Hinweis auf ihre angeblich angespannte finanzielle Lage. Belege reicht sie keine ein. Dass und weshalb diese Lage unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Anfang Juni 2026 eingetreten sein sollte und nicht schon während der angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Es ist damit kein Hinderungsgrund ausgewiesen, der ausnahmsweise eine zweite Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlauben würde.
3.5. Auf das Erläuterungsgesuch kann somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses auch innert Nachfrist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden (vgl. Urteile 6F_27/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 7, 6F_15/2025 vom 25. August 2025 E. 6 und 4F_6/2020 vom 27. April 2020 E. 2).
4.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill