Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_985/2025
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung und Vernichtung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Strafabteilung, vom 10. November 2025 (S2 2025 9).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat am 29. Dezember 2021 im Rahmen ihrer Ein- und Durchführkontrollen eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung sichergestellt und an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weitergeleitet. Die Kontrollen der EZV und die Messungen des BAG ergaben, dass es sich beim sichergestellten Produkt um einen mit einem Ein- und Durchfuhrverbot belegten Laserpointer handelte. In der Folge reichte das BAG gestützt auf Art. 301 StPO i.V.m. Art. 12 und 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711) ein.
1.2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft dem Beschwerdeführer vor, am oder um den 27. Dezember 2021 einen Laserpointer der Marke B.________ xxx.xxx.xxx, Klasse 2, über die Onlineplattform "www.b________.de" bestellt und dessen Zustellung an seine Wohnadresse verlangt zu haben, und zwar im Wissen darum, dass die Einfuhr von Laserpointern der Klasse 2 vom Ausland in die Schweiz verboten ist. Eventualiter habe er fahrlässig gehandelt, indem er es pflichtwidrig unterlassen habe, zum Produkt und/oder den Einfuhrbestimmungen weitere Erkundigungen, insbesondere hinsichtlich Erlaubtheit der Einfuhr des bestellten Produkts in die Schweiz, einzuholen.
1.3. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. April 2025 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es beschlagnahmte den vorläufig sichergestellten Laserpointer, zog ihn ein und ordnete dessen Vernichtung durch die Zuger Polizei nach Eintritt der Rechtskraft an. Es regelte zudem die Kostenfolgen.
1.4. Das Obergericht des Kantons Zug hiess die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gut und sprach ihn in Anwendung von Art. 21 StGB (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG frei. Den Eventualantrag prüfte es infolge Verjährung nicht. Es ordnete die Beschlagnahme des vorläufig sichergestellten Laserpointers, dessen Einziehung (Art. 69 StGB) und Vernichtung durch die Zuger Polizei nach Eintritt der Rechtskraft an. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens nahm es auf die Staatskasse. Eine Entschädigung sprach es dem Beschwerdeführer nicht zu.
1.5. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2025 an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf die Beschlagnahmung, Einziehung und Vernichtung des Laserpointers sowie in Bezug auf den Entschädigungsentscheid.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereichte Ergänzung zur Beschwerde vom 19. Dezember 2025 ist unbeachtlich.
2.
Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass die rechtsuchende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. An einer blossen Anfechtung der Entscheidbegründung besteht kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c). Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, sich in einem Irrtum gemäss Art. 21 StGB befunden zu haben, und er damit die Begründung anficht, mit der er freigesprochen wurde, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.
3.1. Das NISSG soll den Menschen vor Gefährdung ionisierender Strahlung und Schall schützen. Kann die Gesundheit des Menschen durch keine andere Massnahme hinreichend geschützt werden, so kann der Bundesrat die Einfuhr, Durchfuhr, die Abgabe oder den Besitz von Produkten mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbieten (Art. 5 lit. a NISSG). Gemäss Art. 12 NISSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Produkt, das einem Verbot nach Art. 5 NISSG unterliegt, einführt. Laut Art. 22 V-NISSG gilt als Laserpointer eine Lasereinrichtung, die aufgrund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt. Verboten ist die Einfuhr sowie der Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 (Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB findet diese Bestimmung aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs grundsätzlich auch im Geltungsbereich des NISSG Anwendung (vgl. BGE 149 IV 307 E. 2.4).
3.2.2. Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Auch wenn sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte darstellt und mithin unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig ist, bedarf die Sicherungseinziehung in jedem Fall einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat (BGE 149 IV 307
E. 2.4.1 und 2.6 mit Hinweisen).
3.2.3. Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Besitzers oder der Besitzerin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1; 137 IV 249 E. 4.4;
130 IV 143 E. 3.3.1; Urteile 7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.1; 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass eine solche für den Fall, dass die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden, wahrscheinlich ist (BGE 127 IV 203 E. 7B; 124 IV 121 E. 2a; je mit Hinweis).
4.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm aus Deutschland importierten und in die Schweiz eingeführten Lasergerät handle es sich um ein Lasermodul bzw. Laserhalbfabrikat, nicht aber um einen Laserpointer im Sinne von Art. 22 V-NISSG. Er stellt damit Anlasstat und Deliktskonnex im Hinblick auf die von ihm als unzulässig beurteilte Sicherungseinziehung in Abrede. Zudem wendet er sich gegen die Annahme einer künftigen Sicherheitsgefährdung. Der streitige Laser Klasse 2 stelle überhaupt und in seinen Händen keinerlei Gefahr für die Gesundheit und/oder für Dritte dar. Er weist dabei insbesondere auf die Ungefährlichkeit des Lasers gemäss internationaler Norm hin sowie auf den konkreten Verwendungszweck (Bau und Nutzung eines Laser-Lichtshow-Effekts für Lasershows), seine Laser-Sachkunde (Nachweis) und seine redlichen Absichten. Die abstrakte Annahme einer Gefährdung ohne Abklärung des Verwendungszwecks sei willkürlich und bundesrechtswidrig. Seine Kritik geht zur Hauptsache nicht über eine Wiedergabe der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte hinaus. Im angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz mit den entscheiderheblichen Fragestellungen unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinander. Sie kommt mit einlässlicher Begründung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand von Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG objektiv und subjektiv erfüllt. Die Vorinstanz bejaht damit das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat. Sie äussert sich auch zum Erfordernis der Gefährdung. Mit der ersten Instanz weist sie darauf hin, dass der streitige Laserpointer der Laserklasse 2 gemäss Art. 5 lit. a NISGG i.V.m. Art. 22 und 23 Abs. 1 lit. a V-NISSG grundsätzlich als Produkt mit erheblichem Gefährdungspotenzial qualifiziert wird, wofür ein Einfuhr-, Durchfuhr, Abgabe- und Besitzverbot besteht. Damit sei von dessen Gefährlichkeit auszugehen. Ein legaler Besitz sei ohne legale Einfuhr nicht möglich. Auf die zutreffenden Entscheidgründe der Vorinstanz (unter Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil) kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass diesen etwas beizufügen und auf die in der Beschwerde wiederholte Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre.
5.
Dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 429 Abs. 1 StPO unrichtig angewendet und den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht entschädigt haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; 125 II 518 E. 5b; Urteil 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann abermals vollumfänglich verwiesen werden (109 Abs. 3 BGG).
6.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ). In Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill