Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_955/2024
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache falsche Anschuldigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklageprinzip etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 3. September 2024 (SB.2023.24).
Sachverhalt
A.
Im zur Anklage gewordenen Strafbefehl vom 19. August 2022 wirft die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A.________ vor, er habe am 15. Juni 2021 bei der Polizeiwache C.________ in U.________ Anzeige gegen B.________ (nachfolgend: Privatkläger) erstattet, bei dessen Fahrschule er von 2016 bis 2018 als Fahrlehrer tätig gewesen und mit dem er in den Jahren 2019 und 2020 in verschiedene rechtliche sowie tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war. In der Anzeige habe er den Privatkläger beschuldigt, einerseits im Jahr 2018 in "bekifftem" Zustand praktische und theoretische Fahrstunden erteilt und ihn andererseits um Fr. 57'319.-- betrogen zu haben. Den Betrugsvorwurf habe er damit begründet, der Privatkläger habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der Fahrschule unrechtmässig Provisionen von ihm verlangt. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2021 habe A.________ diese Vorwürfe bekräftigt. Am 26. Oktober 2021 habe er eine weitere Anzeige eingereicht, diesmal wegen "Missachtung des Einheitsgebots des Firmenrecht" sowie "Mehrfache Missachtung des Wahrheit Gebot respektive Täuschung Verbot". Die Staatsanwaltschaft sei mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 auf die Strafanzeigen nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Juli 2022 abgewiesen. Die Anzeigen habe A.________ erstattet, um eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen und obwohl er gewusst habe, dass die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe falsch gewesen seien.
B.
In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2022 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ der mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil des Privatklägers schuldig. Es erklärte die von der Staatsanwaltschaft bereits mit Strafbefehl vom 2. April 2020 wegen mehrfacher Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung und Nötigung zum Nachteil des Privatklägers ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren für vollziehbar. Unter Einbezug dieser Strafe verurteilte das Appellationsgericht A.________ zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wies das Bundesgericht das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
1.
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der bereits dargelegten allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1).
2.
Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, erschöpft sich über weite Strecken in appellatorischer Kritik, einer unzutreffenden bzw. verzerrten Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen und der Akten sowie in der pauschalen Wiederholung der eigenen Sichtweise, ohne dass er aufzeigen könnte, inwiefern die Vorinstanz mit ihren gegenteiligen Feststellungen und Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzt habe. Soweit überhaupt darauf einzugehen ist (E. 1 hiervor), ergibt sich Folgendes:
3.
3.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1) und Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5) liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde legt die Vorinstanz dar, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und welche rechtlichen Überlegungen sie anstellt. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der zur Anklageschrift erhobene Strafbefehl den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. E. 3.2 hiernach). Ebenso geht die Vorinstanz hinreichend auf die Rüge betreffend Widerruf und Anklagegrundsatz ein. Weiter setzt sich die Vorinstanz mit den Beanstandungen betreffend die Eröffnung der Strafuntersuchung auseinander (E. 3.3 hiernach) und begründet sodann, weshalb sie den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung als erfüllt betrachtet (E. 4.2 hiernach). Dass der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachkäme.
3.2. Auch die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) geht fehl. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, der den Anklagegrundsatz konkretisiert (Urteil 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4), hat die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung). Die Delikte sind so zu umschreiben, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2).
Die Anklageschrift hält fest, der Beschwerdeführer habe die Anzeigen erstattet, "obwohl er wusste, dass die gegen [den Privatkläger] erhobenen Vorwürfe falsch waren". Damit war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, was ihm zur Last gelegt wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ändert daran nichts, dass in der Anklageschrift keine ausführlichen Erläuterungen zu den nach Art. 303 Ziff. 1 StGB für einen Schuldspruch erforderlichen Tatbestandselementen des "Nichtschuldigen" und des Handeln "wider besseren Wissens" enthalten sind. Es ist nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sämtliche Einzelheiten des vom Gericht zu klärenden Tatvorwurfs in die Anklageschrift aufzunehmen (Urteil 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Auch die kurze Begründung des Widerrufs der bedingten Vorstrafe stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, zumal der beantragte Widerruf nicht in der Anklageschrift enthalten sein muss (Art. 325 Abs. 1 StPO e contrario), sondern zu den weiteren Angaben und Anträgen gemäss Art. 326 Abs. 1 StPO gehört.
3.3. Im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang des Strafantrags des Privatklägers vom 10. Februar 2022 eine Strafuntersuchung eröffnete, liegt sodann keine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt, d.h. wenn konkrete Hinweise auf eine Straftat bestehen (Urteil 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1). Solche Hinweise lagen vor, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 eingehend begründet hatte, weshalb die gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe haltlos waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand somit ein hinreichender Tatverdacht. Sein Hinweis auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 verfängt nicht. Diese hält entgegen seiner Darstellung nicht fest, der Sachverhalt sei "gar nicht strafrechtlich relevant", sondern vermerkt vielmehr, der Tatbestand der falschen Anschuldigung "dränge sich auf".
4.
Auch in der Sache sind die Vorbringen unbegründet:
4.1. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3; 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2).
4.2. Die Vorinstanz darf den Privatkläger bundesrechtskonform als Nichtschuldigen qualifizieren. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde setzten sich - wie bereits dargelegt - sowohl die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 als auch das Appellationsgericht im Beschwerdeentscheid vom 12. Juli 2022 mit den Vorwürfen gegenüber dem Privatkläger auseinander und begründeten, weshalb sie haltlos waren. Dass die Vorinstanz auf diese rechtskräftigen Entscheide abstellt, ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Einwand des Beschwerdeführers, sie seien erst nach seinen Anzeigen ergangen und rechtskräftig geworden, geht fehl. Die Qualifikation des Privatklägers als Nichtschuldiger setzt nicht voraus, dass dessen Unschuld bereits
vor der falschen Anschuldigung rechtskräftig festgestellt wurde. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern diese Qualifikation des Privatklägers den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzen soll.
4.3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe wider besseren Wissens gehandelt (zu diesem Tatbestandsmerkmal vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2). Wie sie feststellt, hatte er vor erster Instanz eingeräumt, den Vorwurf, der Privatkläger habe "bekifft" Fahrstunden erteilt "ins Blaue hinaus" erhoben zu haben, damit es "sicher zu einer Verhandlung" komme. Angesichts dieses Eingeständnisses darf die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal ohne Rechtsverletzung bejahen, woran sämtliche Einwendungen wie etwa der Hinweis auf einen einmaligen, über zwanzig Jahre zurückliegenden Marihuanakonsum des Privatklägers, nichts ändern. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Bezüglich des angezeigten Betrugs legt die Vorinstanz ebenso ohne Rechtsverletzung dar, dass der Beschwerdeführer keinerlei plausible Anhaltspunkte für seine Vorwürfe habe benennen können und auf Nebenthemen - etwa ein angebliches Fehlverhalten des Privatklägers gegenüber der Ausgleichskasse - ausgewichen sei. Auch die dagegen erhobenen Einwände erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, etwa in der pauschalen Behauptung, er habe sich auf "konkrete verdächtige Anhaltspunkte" gestützt, oder im Hinweis, er hätte dem Privatkläger bei Schädigungsabsicht statt eines Betrugs Sexualdelikte vorgeworfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Schliesslich erweist sich auch der Widerruf der bedingten Vorstrafe als bundesrechtskonform. Soweit die Vorinstanz diesen - nebst der fehlenden Einsicht und Reue - auch mit der erneuten, gleich gelagerten Delinquenz während der Probezeit begründet, ist dies weder "sachlich falsch" noch sonstwie bundesrechtswidrig. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt nicht nur die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, sondern - wie bereits die früheren, gegen den Privatkläger gerichteten Delikte (u.a. üble Nachrede, mehrfache Verleumdung sowie Beschimpfung [ Art. 173, 174 und 177 StGB ]) - auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person (siehe E. 4.1 hiervor; BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 9.2.3).
6.
Die Rügen betreffend die Strafzumessung und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Walther