Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_87/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gegenstand
Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung; Willkür, unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. November 2025 (SB.2024.64).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 14. November 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2024 fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete es für die Dauer von 5 Jahren eine Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und regelte die Beschlagnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Demzufolge sei auch die Landesverweisung aufzuheben. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens. Er beanstandet, die Vorinstanz habe die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers trotz konkreter Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen und eine erhebliche Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt bejaht und in der Folge auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens zu Unrecht verzichtet. Die Beweiswürdigung beruhe auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt. Zudem seien die widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen in willkürlicher Weise als konsistent gewürdigt und der vermeintlichen Aussagekonsistenz sowie der fehlenden Motivlage überhöhtes Gewicht beigemessen worden. Objektivierende Beweismittel, die die Aussagen des Privatklägers zu stützen vermöchten, fehlten.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Eine solche Begutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen bzw. der Auskunftsperson beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge bzw. die Auskunftsperson unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hält fest, es existierten keine objektiven Beweismittel, die den angeklagten Sachverhalt direkt belegen würden. Sie würdigt die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen und begründet schlüssig, weshalb sie die Aussagen des Privatklägers, der dreimal förmlich einvernommen wurde, als glaubhaft erachtet. Dessen Schilderungen zum Kerngeschehen seien logisch konsistent, kohärent, detailreich und konstant. Die Aussagengenese biete keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Auffälligkeiten oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen oder im Aussageverhalten des Privatklägers, welche die Aussagequalität entscheidend hätten beeinflussen können, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verneint auch Anhaltspunkte für suggestive Beeinflussungen oder ein von aussen gesteuertes Aussageverhalten. Das vom Privatkläger geschilderte atypische Vorgehen des Beschwerdeführers lasse sich mit dem objektivierten Verletzungsbild des Privatklägers vereinbaren, das ebenfalls nur kurze Zeit nach dem Vorfall dokumentiert worden sei. Dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen war, zieht die Vorinstanz in ihre Beurteilung mit ein; sie schliesst, es fänden sich auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Alkoholisierung des Privatklägers zum Tatzeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass dieser aufgrund des Alkoholeinflusses das Tatgeschehen nicht adäquat habe wahrnehmen können. Es seien keine relevanten Einschränkungen in der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit bezüglich des in Frage stehenden Sachverhalts auszumachen. Der Privatkläger habe bereits vor Ort zum Tatgeschehen problemlos ausführliche Angaben gegenüber der Polizei machen können und bei den späteren Einvernahmen, unter anderem am nächsten Morgen um 10:15 Uhr, keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit gezeigt.
2.4. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beizug einer sachverständigen Person zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers für nicht erforderlich hält. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nichts, dass der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 beiläufig "psychische Probleme mit einer Depression" erwähnt hat (vgl. kantonale Akten, pag. 300). Inwiefern sich daraus konkrete Hinweise auf eine eingeschränkte substanz- und/oder krankheitsbedingte Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit des Privatklägers ergeben könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Schluss der Vorinstanz auf eine insgesamt intakte Aussagetüchtigkeit des Privatklägers und der Verzicht auf eine sachverständige Glaubhaftigkeitsbegutachtung liegt damit ohne Weiteres im Rahmen ihres Ermessens, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Kombination von Alkohol und Psychopharmaka, zu den diesbezüglichen Folgen (Wechselwirkungen, Wahrnehmungsstörungen) und zur Indikation einer Begutachtung in rein abstrakten Mutmassungen erschöpfen. Mit seiner weiteren Kritik an der Würdigung der Aussagen des Privatklägers vermag der Beschwerdeführer auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun. Er begnügt sich insoweit damit, die Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen als widersprüchlich zu bezeichnen, ohne sich jedoch mit der im Urteil vorgenommenen ausführlichen Aussagenanalyse vertieft auseinanderzusetzen. Inwiefern die Vorinstanz das Aussageverhalten und die Aussagen des Privatklägers in willkürlicher Weise gewürdigt bzw. der (vermeintlichen) Konsistenz und der fehlenden Motivlage überhöhtes Gewicht beigemessen haben soll, erschliesst sich nicht. Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde ist rein appellatorisch.
2.5. Den Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). In Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill