Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_70/2025
Urteil vom 9. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
SIS-Ausschreibung, Revision; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2024 (STREV.2024.9).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. September 2020 zweitinstanzlich wegen Entführung, Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Am 22. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Erpressung, versuchter Erpressung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, sexueller Belästigung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse veurteilt. Er wurde unter Ausschreibung der Landesverweisung im SIS für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 13. November 2024 sinngemäss um Löschung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Das Obergericht des Kantons Solothurn nahm die Eingabe als Revisionsbegehren im Sinne von Art. 410 ff. StPO entgegen und trat darauf mit Beschluss vom 27. November 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2025 an das Bundesgericht.
2.
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der Nichteintretensbeschluss vom 27. November 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er beantragt stattdessen die "Löschung der Fahndungsausschreibung" zwecks legaler und legitimer Beschäftigung bei einer Firma in Deutschland und nimmt Bezug auf eine ab 1. Januar 2024 in Kraft getretene "Visumsliberalisierung für kosovarische Staatsangehörige". Damit enthält die Beschwerde in Strafsachen offensichtlich keine taugliche Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter trotz Aufforderung vom 30. Januar 2025 keine Vollmacht eingereicht. Auch deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; darauf wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnet, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar im Dossier.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt, das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt vorerst im Dossier.
Lausanne, 9. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill