Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_189/2025, 6B_190/2025
Urteil vom 1. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahren 6B_189/2025
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin
und
Verfahren 6B_190/2025
B.A.________,
Beschwerdeführer
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Januar 2025 (2N 25 6).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee sprach die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer mit separaten Strafbefehlen vom 18. April 2024 der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft - auf Einsprache der Beschwerdeführer hin - an den Strafbefehlen fest und überwies die Angelegenheit an das Bezirksgericht Willisau zur Durchführung der Hauptverhandlung. Dieses vereinte die Verfahren und lud die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Teilnahmepflicht und die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vor. Die Vorladungen wurden den Beschwerdeführern am 7. November 2024 polizeilich zugestellt. Weil sie zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, schrieb das Bezirksgericht Willisau am 6. Dezember 2024 das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprachen als erledigt ab und stellte die Rechtskraft der Strafbefehle vom 18. April 2024 fest. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 27. Januar 2025 nicht ein, mit der Begründung, dem Rechtsmittel fehle es an einer Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genüge. Von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO sah das Kantonsgericht ab. Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung der Strafklage, einen Freispruch in der Sache, keine Busse, keine Kosten und eine Entschädigung.
2.
Die Verfahren 6B_189/2025 und 6B_190/2024 sind zu vereinigen und zusammen zu erledigen.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer setzen sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Sie erklären stattdessen, unschuldig und mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Urteil sei verlogen, ehr- und menschenrechtsverletzend. Im Ergebnis äussern sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus ihren Ausführungen geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_189/2025 und 6B_190/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill