Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1053/2023
Urteil vom 6. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Naef,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 27. Juni 2023 (SST.2023.4).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 27. Juni 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ frei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis betreffend B.________. Hingegen sprach es ihn schuldig des mehrfachen Diebstahls sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis betreffend C.________. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.--. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- gewährten bedingten Vollzugs verzichtete es, verlängerte hingegen die Probezeit um 1.5 Jahre.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2023 sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls und des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis freizusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 48 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, er habe am 23. April 2021 in der Drive-in-Arena der D.________ Filiale in U.________ verschiedene Elektroartikel mit einem Gesamtwert von Fr. 2'488.60 unter dem Doppelboden seines Teslas verstaut, den Doppelboden mit Zementsäcken und übrigem Material überdeckt und nur diese sichtbaren Verkaufsartikel an der Kasse bezahlt. Überdies sei er trotz des entzogenen Führerausweises mit dem Tesla in die Halle und von dieser aus auf den Parkplatz vor der D.________ Filiale gefahren.
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, auf der Aufnahme der Videoüberwachung sei zu sehen, wie der Beschwerdeführer am 23. April 2021 um 15:55:17 Uhr mit einem beladenen Einkaufswagen zu seinem Tesla in die Drive-in-Halle komme, den Kofferraumdeckel öffne und einige Artikel im Kofferraum deponiere, darunter zwei Kartonschachteln. Zunächst befreie er eine der Kartonschachteln von anderen Gegenständen und nehme sie vor seinen Körper, auf der kameraabgewandten Seite. Um 15:56:33 Uhr hebe der Beschwerdeführer den dunklen Kofferraumboden mehrfach an und senke ihn jeweils wieder. Die Kartonschachtel sei derweil nicht zu sehen, weil sich der Körper des Beschwerdeführers in der Sichtachse befinde. In diesem Moment müsse er die erste Kartonschachtel im Zwischenboden verstaut haben. Dies dergestalt, dass der Kofferraumboden um 15:56:42 Uhr zunächst in einer halboffenen Stellung verharre. In der Folge ergreife der Beschwerdeführer die zweite Kartonschachtel samt den darauf befindlichen Elektroartikeln und nehme sie vor seinen Körper auf der von der Videoüberwachungskamera abgewandten Seite. Ab 15:56:49 Uhr hebe er den dunklen Kofferraumboden weiter an und deponiere die zweite Kartonschachtel gezielt im Zwischenraum, was seine rechte Hand, die unter die Kofferraumabdeckung greife, unterstreiche. Weiter führt die Vorinstanz aus, um 15:56:58 Uhr greife der Beschwerdeführer die sich unter dem Kofferraumboden befindliche Kartonschachtel und schiebe sie zur Seite. Seine Handbewegungen liessen zudem darauf schliessen, dass er gezielt Gegenstände unter dem Kofferraumboden im Zwischenraum verteile, damit sich die Abdeckung wieder vollständig senken lasse. Anschliessend schichte der Beschwerdeführer die übrigen, weniger teuren Gegenstände im Kofferraum um und verstaue die übrigen, noch im Einkaufswagen verbliebenen Gegenstände im Kofferraum. Dann beginne er den Kofferraum mit Zementsäcken zu beladen. Die Videoaufnahmen würden den Beschwerdeführer entlarven und zweifelsfrei belegen, dass er zwei Kartonschachteln und weitere lose Einkaufsartikel gezielt unter dem Kofferraumboden verstaut habe.
1.3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Videoaufnahmen der Überwachungskamera. Dieser sei aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um 15:56:33 Uhr eine "erste Kartonschachtel" bzw. um 15:56:49 Uhr eine "zweite Kartonschachtel" im Zwischenboden des Kofferraums seines Teslas verstaut habe. Die Videoaufnahmen würden keine Angaben liefern, welche Gegenstände in welchen Teil des Kofferraums gelangten. Die Vorinstanz verfalle in Willkür; bei richtiger Würdigung würden schlicht keine Beweise dafür vorliegen, dass er beabsichtigt habe, Einkaufsartikel mitzunehmen, ohne diese zu bezahlen. Eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt in der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz geht detailliert auf die Videoaufnahmen ein und äussert sich klar dazu, welche Vorgänge erkennbar sind. Unter Willküraspekten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es gestützt auf die Videoaufnahmen als zweifelsfrei belegt erachtet, dass der Beschwerdeführer zwei Kartonschachteln und weitere lose Einkaufsartikel gezielt unter dem Kofferraumboden verstaut habe. Sie setzt sich dabei auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach die Artikel aus Versehen in den Zwischenraum gefallen seien, was sie schlüssig begründet als nicht überzeugend einstuft. Sie erwägt in diesem Zusammenhang ebenso nachvollziehbar, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer zweimal dasselbe Missgeschick unterlaufen sei mit der Folge, dass beide Male die vergleichsweise teuren Artikel in den Zwischenboden gefallen seien. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dabei davon ausgeht, dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass nicht alle Gegenstände an der Kasse erfasst worden seien, stehe doch der Rechnungsbetrag in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Gesamtwert der ins Fahrzeug eingeladenen Ware. Keineswegs erweisen sich ihre Feststellungen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als "aktenwidrig". Was er vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht grösstenteils nicht zu genügen; es handelt sich lediglich um seine eigene Darstellung (Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG). Er vermag auch nicht zu überzeugen, wenn er geltend macht, aus der Feststellung, dass er bei der Ladung des Fahrzeugs mit Waren und mit dem Kofferraumboden hantiert habe, könne offensichtlich nicht der Schluss gezogen werden, er habe Gegenstände versteckt bzw. die Absicht gehabt, solche ohne Bezahlung mitzunehmen. Zur Begründung von Willkür reicht nicht aus, die vorinstanzlichen Feststellungen lediglich zu bestreiten; vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch im Ergebnis offensichtlich falsch (vgl. oben E. 1.2). Dies gelingt ihm nicht; seine Rüge geht fehl.
1.4.
1.4.1. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 19. März 2021 in der Drive-in-Arena der D.________ Filiale in U.________ Elektroartikel mit einem Mindestwert von Fr. 1'103.60 entweder im Innern einer blauen Elektrowellrohrrolle oder unter dem Doppelboden seines Teslas verstaut und zusammen mit seinem Sohn den Kofferraum mit Zementsäcken und anderen Gegenständen beladen. An der Kasse habe er die in der Elektrowellrohrrolle oder unter dem Doppelboden verstauten Gegenstände nicht vorgezeigt; vielmehr sei er ohne deren Bezahlung aus der Drive-in-Halle gefahren.
1.4.2. Die Vorinstanz führt aus, auf der Videoaufnahme sei zu erkennen, wie der Beschwerdeführer ab 19:45:06 Uhr am 19. März 2021 seinen Tesla belade. Dabei habe er zuvor einige Dämmplatten an das Fahrzeugheck angelehnt, wodurch die Sicht in den Kofferraum erschwert werde. Zunächst verstaue der Beschwerdeführer eine Elektrowellrohrrolle im Kofferraum, anschliessend deponiere er einen roten Eimer, teilweise mit Ware gefüllt, ebenfalls im Kofferraum. In der Folge ergreife der Beschwerdeführer zunächst einen Bewegungsmelder und einen weiteren Elektroartikel, wobei erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer zumindest einen dieser Gegenstände in der Elektrowellrohrrolle verstaue bzw. versenke. Der Sohn des Beschwerdeführers reiche ihm sodann weitere Elektroartikel, die der Beschwerdeführer wohl ebenfalls in die Elektrowellrohrrolle stecke. Zwar sei dies nicht direkt zu sehen, hierfür würden jedoch die Haltung und Bewegung seiner Arme sprechen. Um 19:45:46 Uhr würden die Dämmplatten umfallen, wobei in diesem Moment zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer einen weiteren Gegenstand in die Elektrowellrohrrolle stecke, bevor er die Dämmplatten wieder aufrichte. Um 19:46:26 Uhr hebe der Beschwerdeführer ausserdem den Kofferraumboden kurz an, nachdem er zuvor drei weitere Elektroartikel in die Hand genommen habe. Nach dem Beladen des Fahrzeugs mit den Artikeln aus dem Baumarkt bedecke der Sohn des Beschwerdeführers den Kofferraumboden mit einem Karton. Anschliessend würden die beiden diverse Zementsäcke in das Fahrzeug laden, bevor der Sohn des Beschwerdeführers mit dem Tesla Richtung Kasse fahre.
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Videoaufnahme lasse sich entnehmen, wie der Beschwerdeführer mehrere Bewegungsmelder mit einem Warenwert von Fr. 149.-- bzw. Fr. 299.-- sowie mehrere Kombinationsschalter in das Fahrzeug geladen habe. Diese Gegenstände habe er in der Elektrowellrohrrolle und/oder unter dem Kofferraumboden gezielt versteckt, damit sie beim Kassiervorgang nicht entdeckt würden. Diese Artikel seien an der Kasse nachweislich nicht abgerechnet worden. Die abgerechneten Artikel hätten niedrigere Stückpreise.
1.4.3. Die Willkürrüge des Beschwerdeführer erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Wie bereits mit Bezug auf den Vorfall vom 21. April 2021 macht er geltend, auf den Videoaufnahmen sei nicht erkennbar, dass er Gegenstände verstaut oder versenkt habe. Er setzt sich indes nicht mit der geforderten Begründungsdichte mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diese erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die Haltung und Bewegung der Arme spreche dafür, dass er Elektroartikel in die Elektrowellrohrrolle stecke. Weshalb diese Würdigung eine "haltlose Behauptung" darstelle, die "in der Videoaufnahme keine Stütze" finde, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer begründet mit den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander, weshalb sie ein Versehen ausschliesst. Erneut gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein sollte.
1.5.
1.5.1. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 19. April 2021 seinem Mitarbeiter C.________ den Firmenpersonenwagen überlassen, damit dieser zu einer polizeilichen Einvernahme in Zofingen habe fahren können, obschon der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit habe wissen können, dass C.________ nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe.
1.5.2. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers vom 19. April 2021 habe er C.________ den Firmenwagen gleichentags übergeben. An der erstinstanzlichen Verhandlung sowie an der Berufungsverhandlung habe er indes geltend gemacht, C.________ habe das Fahrzeug genommen ohne ihn zu fragen bzw. den Schlüssel des Fahrzeugs selbst von der Rezeption des Hotels des Beschwerdeführers genommen. Dazu erwägt die Vorinstanz, hätte C.________ das Fahrzeug ohne Erlaubnis genommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen seiner Erstbefragung so ausgesagt hätte. Seine Aussage erscheine nachgeschoben und unglaubhaft. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft und verfalle dabei in Willkür, setzt sich indes mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und belässt es bei blossen Behauptungen. Darauf ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe C.________ den Firmenwagen überlassen.
1.5.3. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz gestützt auf die Erstaussagen von C.________ und des Beschwerdeführers, Ersterer sei Mitarbeiter des Letzteren gewesen. Erstaussagen seien im Allgemeinen verlässlicher als spätere Depositionen, die häufig von taktischen Überlegungen geprägt seien. Zudem sei abwegig anzunehmen, die von C.________ gewählte Bezeichnung des Beschwerdegegners als sein "Chef" habe auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und nicht auf das Arbeitsverhältnis Bezug genommen. Selbst wenn es sich indes nicht um einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers gehandelt hätte, so hätte Letzterer dennoch den Führerausweis von C.________ einsehen müssen. Dies, da die beiden weder verwandt seien noch sonst Hinweise auf eine besonders vertrauensvolle Beziehung vorlägen. Da der Beschwerdeführer dies unbestritten nicht getan habe, wäre ihm so oder so das fahrlässige Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweises vorzuwerfen.
1.5.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, zwischen ihm und C.________ habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, sich dabei aber nicht mit den anderslautenden Feststellungen und der dazugehörigen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, ist er nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Er präsentiert zum wiederholten Male lediglich seine eigene Sicht der Dinge sowie seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Dasselbe gilt mit Bezug auf seine Behauptung, zwischen ihm und C.________ habe sehr wohl ein Vertrauensverhältnis bestanden. Inwieweit sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erweisen sollte, ist damit weder begründet dargetan noch ersichtlich. Auf seine Rüge, wonach er sich in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden habe, ist mangels hinreichender Begründung seines Vorbringens ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
1.6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Schuldsprüche die Voraussetzungen für die Verlängerung der Probezeit mit Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Dezember 2019 nicht gegeben seien, ist bei dieser Ausgangslage nicht einzugehen, zumal dafür in der Beschwerde ohnehin ein entsprechender Antrag fehlt.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb