Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1019/2022
Urteil vom 6. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juni 2022 (UE220052-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 28. Januar 2022 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und gegen die Stiftung E.________ nicht an die Hand.
Auf Beschwerde hin forderte das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 2. März 2022 auf, innert 5 Tagen (ab Empfang der Verfügung an gerechnet) ein mit ihrer Originalunterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeeingabe vom 21. Februar 2022 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe bei Säumnis unbeachtlich bleibe. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführern 2-4 unter solidarischer Verpflichtung aufgegeben, innert 30 Tagen (von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet) zur Deckung allfälliger Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht ein.
Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, die der Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführer 2-4 eingeschrieben versandte Verfügung vom 2. März 2022 sei am 4. März 2022 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert 7 Tagen abgeholt worden. Da die Beschwerdeführerin 1 das Beschwerdeverfahren selbst anhängig gemacht habe, habe sie mit der Zustellung behördlicher Mitteilungen rechnen müssen. Die Verfügung gelte daher am 11. März 2022 als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die 5-tägige Frist zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Eingabe vom 21. Februar 2022 habe somit am 16. März 2022 und die 30-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution am 11. April 2022 geendet. Innert Frist sei weder die Prozesskaution noch eine weitere Eingabe eingegangen, sodass die Eingabe vom 21. Februar 2022 unbeachtlich bleibe und - wie angedroht - auf die Beschwerde mangels Leistung der Prozesskaution nicht einzutreten sei (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 macht nicht geltend, die Verfügung vom 2. März 2022 könne nicht als ordnungsgemäss zugestellt gelten. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Soweit die Beschwerdeführerin 1 insofern einwendet, kein Geld "übrig" zu haben, und sie sich damit (sinngemäss) auf den Standpunkt stellt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, zeigt sie vor Bundesgericht nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren ein diesbezügliches Gesuch gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit sie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution einwendet, Verbrechen an Minderjährigen müssten (von Amtes wegen) untersucht werden, vermag sie nicht aufzuzeigen, weshalb im Rechtsmittelverfahren, auch bei angezeigten Offizialdelikten, die in Art. 383 StPO für die Privatklägerschaft gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein sollte. Mit ihren Vorbringen zur materiellen Seite der Angelegenheit ist die Beschwerdeführerin schliesslich nicht zu hören, weil jene nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und sich das Bundesgericht folglich dazu auch nicht äussern kann.
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 1 ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill