Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_2/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________AG in Liquidation,
Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Gesuchsgegner,
Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Revision; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2026 (4A_515/2025 [Entscheid ZSU.2025.212]).
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 ein Revisionsgesuch einreichte;
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 aufgefordert wurde, spätestens bis am 20. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Präsidialverfügung vom 3. März 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. März 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Gesuchstellerin mit weiterer Eingabe vom 24. März 2026 erklärte, gegen das Urteil 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026 Beschwerde erheben zu wollen, eine Beschwerde gegen Urteile des Bundesgerichts aber nicht offensteht, weshalb auf diese Eingabe nicht einzugehen ist und diesbezüglich kein separates Dossier eröffnet wurde;
dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau, dem Regionalen Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal, dem Konkursamt Aargau und dem Grundbuchamt Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli