Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_1/2026
Urteil vom 17. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Dezember 2025
(4D_249/2025 [Entscheid BES.2025.111-EZS1]).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.-- ab. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Urteil vom 4D_249/2025 vom 29. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Dezember 2025 erhobene Beschwerde des Gesuchstellers im vereinfachten Verfahren nicht ein, da sie augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhte.
Mit zwei Eingaben je vom 15. Januar 2026 beantragt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht sind dem Gesuchsteller aus seinen zahlreichen Gesuchen bestens bekannt (vgl. etwa Urteile 4F_53/2025 vom 22. Dezember 2025; 4F_43/2025 vom 4. November 2025; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025; 4F_24/2025 vom 24. September 2025; 4F_34/2025 vom 22. September 2025; 4F_11/2025 vom 24. Juni 2025).
3.
3.1. Der Gesuchsteller behauptet, zahlreiche Anträge (Antrag um Anordnung eines Schriftenwechsels, zahlreiche Akteneinsichts- und Editionsanträge, Beweisanträge, Antrag um Sistierung) seien im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon, dass Art. 121 lit. c BGG grundsätzlich auf Anträge in der Sache selbst und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen abzielt (Urteil 4F_7/2025 vom 1. September 2025 E. 4.1, mit Hinweisen), zeigt der Gesuchsteller nicht auf, diese Anträge im Verfahren 4D_249/2025 überhaupt rechtzeitig gestellt zu haben. Der Gesuchsteller verweist auf eine "Beilage 4" zu seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2025. Der Beschwerde vom 28. Dezember 2025 lag indessen nur der angefochtene vorinstanzliche Entscheid als Beilage 1 bei. In der Beilage zu den Revisionsgesuchen vom 15. Januar 2026 befinden sich eine "Beilage 2" vom 26. November 2025 und eine "Beilage 13" vom 1. Dezember 2025, die offensichtlich nicht das Verfahren 4D_249/2025 betreffen können, das erst mit der Beschwerde vom 28. Dezember 2025 anhängig gemacht wurde.
3.2. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des Gesuchstellers, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht beurteilt worden. Das Bundesgericht hat sein Gesuch im angefochtenen Urteil in Dispositiv-Ziffer 2 abgewiesen.
3.3. Der Gesuchsteller legt des weiteren offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Bundesgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG übersehen haben soll.
3.4. Der Gesuchsteller scheint durch die notorische Vielzahl von Beschwerden, Revisionsgesuchen, Aufsichtsbeschwerden, Gesuchen um Akteneinsicht und Ausstandsgesuchen bei verschiedenen Abteilungen und Dienststellen des Bundesgericht den Überblick darüber verloren zu haben, wann er in welchen Verfahren welche Anträge gestellt hat. Die Prozessführung des Gesuchstellers erweist sich auch im vorliegenden Revisionsgesuch als augenfällig querulatorisch.
Auf das Revisionsgesuch ist somit - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst