Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_69/2025
Urteil vom 5. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsverfahren; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Februar 2025 (RB250003-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 schrieb das Bezirksgericht das vom Beschwerdeführer eingeleitete Forderungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 um Revision dieses Beschlusses, worauf ihm das Bezirksgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 15'000.-- ansetzte.
Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2025 ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 26. März 2025 (Postaufgabe am 27. März 2025) beim Bundesgericht Beschwerde. Er ersuchte gleichzeitig darum, es sei ihm die Frist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung zu erstrecken.
Ihm wurde daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2025 mitgeteilt, dass eine bereits eingereichte Beschwerdeschrift nur innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ergänzt werden könne. Dabei handle es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG, die nicht erstreckt werden kann. Dem Begehren um Fristerstreckung könne daher nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 29. April 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerdebegründung werde aufwändig und er werde sein Bestes geben, um sie bald nachzureichen.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 28. Februar 2025 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde gegen den Entscheid lief demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 31. März 2025 ab (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt damit im heutigen Zeitpunkt ausser Betracht.
Die einzige vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Rechtsschrift vom 26./27. März 2025 enthält keine Rügen, die den vorstehend genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen der Beschwerdeführer darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer