Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_248/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Waadt,
vertreten durch das Office d'impôt des districts
Jura-Nord vaudois et Broye-Vully,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2025 (RT250237-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 12. November 2025 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.-- nebst Zins zu 4.5 % seit 6. April 2025.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts mangels Begründung der Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst