Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_186/2024
Urteil vom 3. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Maria Ingold,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Honorarforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2024 (1B 24 9).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beauftragte die Beschwerdegegnerin, ihn im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft München rechtlich zu beraten und prozessual zu vertreten. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über die Bezahlung des entsprechenden Honorars.
Am 20. Juli 2021 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Kriens eine unbegründete Klage ein. Darin beantragte sie, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 15'122.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2019 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 14. August 2020) zu beseitigen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'122.25 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Juni 2019 zu bezahlen. Zudem hob das Bezirksgericht in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Klagegutheissung auf.
2.
Das Kantonsgericht Luzern wies mit Urteil vom 30. Oktober 2024 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es das Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 21. Dezember 2023 vollumfänglich.
3.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Kriens zurückzuweisen, unter Anweisung, dass die in jenem Verfahren beantragten Zeugen angehört würden.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
4.1. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
4.2. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Urteilsbegründung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner