Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_480/2025
Urteil vom 23. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Isaak Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Burkart,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung; Verjährung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 7. Mai 2025 (SBK 25 10).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Bezirksgericht Rheinfelden verpflichtete A.________ (Schuldner, Beschwerdeführer) mit Urteil vom 21. März 2012 zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ (Gläubiger, Beschwerdegegner). Am 17. April 2019 stellte der Gläubiger gegen den Schuldner beim Betreibungsamt U.________ ein Betreibungsbegehren über die ausstehende Parteientschädigung von Fr. 31'543.-- zzgl. Zins von 5 % seit 21. März 2012 und die Betreibungsgebühr von Fr. 100.--.
A.b. Der Gläubiger betrieb den Schuldner am 4. Juni 2024 erneut für diese Forderung. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ vom 5. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Der Gläubiger beantragte beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Schuldner für den Betrag von Fr. 31'542.85 nebst Zins von 5 % seit 24. April 2019. Der Schuldner rief im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung an. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 erteilte das Regionalgericht die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang. Es erwog im Wesentlichen, das Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 habe die Verjährung der Forderung unterbrochen.
B.b. Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die vom Schuldner gegen das Urteil des Regionalgerichts erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Schuldner dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2025 sei aufzuheben und das Begehren um definitive Rechtsöffnung des Gläubigers sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz beantragt mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Jahr 2019.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
2.2. Die Vorinstanz stellte fest, das Betreibungsamt U.________ habe das Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners vom 17. April 2019 entgegengenommen und am 24. April 2019 den Zahlungsbefehl Nr. yyy ausgefertigt. Das Betreibungsamt habe versucht, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in V.________ (Gemeinde W.________) zuzustellen. Gemäss dem Schreiben des Betreibungsamtes an den Beschwerdegegner vom 4. Juni 2019 habe zwischen dem zustellenden Beamten und dem Beschwerdeführer ein Kontakt stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Annahme des Zahlungsbefehls mit der Begründung verweigert, er habe in V.________ keinen Wohnsitz. Der Zahlungsbefehl gelte damit im Zeitpunkt der verweigerten Annahme als zugestellt. Das Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass er die Zustellung des Zahlungsbefehls vereitelt habe. Der Betreibungsbeamte habe entgegen Art. 72 Abs. 2 SchKG weder auf dem Zahlungsbefehl noch in anderer Form die Zustellung bescheinigt. Richtig sei, dass das Betreibungsamt sich zunächst für örtlich zuständig gehalten und den Zahlungsbefehl am 24. April 2019 ausgestellt habe. Gemäss dem Schreiben vom 4. Juni 2019 an den Beschwerdegegner habe das Betreibungsamt erklärt, dass es an einem Betreibungsort in der Schweiz fehle. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben offensichtlich unvollständig gewürdigt. Aus diesem gehe unmissverständlich hervor, dass sich das Betreibungsamt für die fragliche Betreibung für örtlich unzuständig gehalten habe. Mit diesem Schreiben habe das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit in Wiedererwägung gezogen und das Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
2.4.
2.4.1. Das Schreiben des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 bezog sich auf die Betreibung Nr. yyy und war als Einschreiben an den Beschwerdegegner adressiert. Es lautet [sic]:
"[Anrede]
Wir konnten den Zahlungsbefehl Nr. yyy an den Schuldner nicht zustellen. [Der Beschwerdegegner] weigert sich den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen, mit der Begründung, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in V.________ liege. Aus beruflichen Gründen sei er mehrheitlich ausserhalb der Schweiz tätig und er erklärt, dass seine Familie und er keine Absicht haben dauernd in V.________ Wohnsitz zu nehmen
Gestützt auf den BGE 120 III 7, mit Hinweis auf den Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 20 IPRG, macht es somit keinen Sinn, den Zahlungsbefehl trotzdem zuzustellen oder im Amtsblatt zu publizieren. Gemäss Absprache mit dem Inspektorat würde der Schuldner mit der Beschwerde wohl recht bekommen.
Wir empfehlen Ihnen, den Lebensmittelpunkt des Schuldners herauszufinden und das Betreibungsbegehren dort nochmals einzureichen.
Wir bitten um Verständnis und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
[Grussformel]"
2.4.2. Die Vorinstanz liess unberücksichtigt, dass dem Schreiben vom 4. Juni 2019 auch der Zahlungsbefehl Nr. yyy beilag. Die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl, auf die sich der Beschwerdeführer bereits in den vorinstanzlichen Verfahren abstützte, hat Beweisfunktion für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunde (BGE 120 III 117 E. 2; 117 III 10 E. 5c). Als öffentliche Urkunde gemäss Art. 9 ZGB kommt der Bescheinigung für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist und hierfür der Beweis des Gegenteils gelingt. Die Erweckung von Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellbescheinigung genügt nicht (Urteile 5A_341/2025 vom 19. August 2025 E. 2.3; 5A_322/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 3.2.1.1; 5A_571/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.3.3).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, fehlt auf der Rückseite des Zahlungsbefehls Nr. yyy eine Bescheinigung der Zustellung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 SchKG. Die Rückseite des Zahlungsbefehls ist leer. Namentlich wurde nicht bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Annahme verweigert haben soll. Die Vorinstanz lässt dieses entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt. Sie stellt einzig auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 ab, wonach der Beschwerdeführer sich geweigert haben soll, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen. Den weiteren Inhalt des Schreibens und dessen Begründung berücksichtigt die Vorinstanz nicht. So beginnt das Schreiben gerade mit der Feststellung des Betreibungsamtes, dass der Zahlungsbefehl nicht habe zugestellt werden können. Diese Mitteilung deckt sich mit der fehlenden Zustellbescheinigung auf der Rückseite des Zahlungsbefehls.
2.4.3. Die Vorinstanz nimmt an, es müsse zwischen dem Betreibungsbeamten und dem Beschwerdeführer ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben. Diese Annahme mag gestützt auf einen Teil des Schreibens vom 4. Juni 2019 zutreffend sein. Es ist auch zutreffend, dass es, wie die Vorinstanz weiter erwog, dem Empfänger einer Sendung bei einem persönlichen Kontakt nicht frei steht, den Zustellungsversuch zu vereiteln (vgl. BGE 117 III 7 E. 3.b; 90 III 8, S. 10; Urteil 7B.161/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2). Die Vorinstanz übersieht aber, dass dieser Kontakt das Betreibungsamt veranlasste, von einer Zustellung abzusehen und hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit mit der Aufsichtsbehörde Rücksprache zu nehmen. Dies geht aus dem Schreiben vom 4. Juni 2019 hervor. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren nicht zurückgewiesen und der Beschwerdeführer habe die Annahme verweigert, steht zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch.
2.4.4. Die Vorinstanz hat den Sinn und die Tragweite des Schreibens vom 4. Juni 2019 offensichtlich verkannt. Das Betreibungsamt kann ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens grundsätzlich eine erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. BGE 103 III 31 E. 1.b; 97 III 3 E. 2; Urteile 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025 E. 3.4.1; 5A_367/2019 vom 23. Juni 2020 E. 4.1). Es kann namentlich auch die Zustellung des Zahlungsbefehls widerrufen, wenn der Schuldner in der Schweiz keinen Wohnsitz (mehr) hat (vgl. Urteil 5A_364/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 3.2). Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 hat das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit in Wiedererwägung gezogen und sich gestützt auf den anlässlich des persönlichen Kontakts festgestellten Sachverhalt und nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde für unzuständig erklärt. Das Schreiben enthält eine entsprechende Begründung, weshalb das Betreibungsamt von einer Zustellung des Zahlungsbefehls absah. Die Vorinstanz überging, dass das Schreiben die wesentlichen Elemente einer betreibungsrechtlichen Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG beinhaltet: Es ist eine behördliche Handlung des Betreibungsamts im konkreten Betreibungsverfahren zwischen den Parteien (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1; 129 III 400 E. 1.1; Urteil 5A_727/2017 vom 8. Januar 2018 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 144 III 74). Es bezweckt, das Betreibungsverfahren mangels örtlicher Zuständigkeit beim Betreibungsamt abzuschliessen und wirkt sich damit gegen aussen auf die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen aus (BGE 142 III 425 E. 3.3; 116 III 91 E. 1; zit. Urteil 5A_727/2017 E. 4.3.1, nicht publ. in BGE 144 III 74). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies für die Frage der Unterbrechung der Verjährung rechtserheblich.
2.5. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Vorinstanz hat offensichtlich unrichtig festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Annahme des Zahlungsbefehls verweigert und das Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren nicht zurückgewiesen. Sie zieht daraus die unhaltbare Schlussfolgerung, der Zahlungsbefehl gelte als zugestellt. Richtig ist, dass das Betreibungsamt die Zustellung in Wiedererwägung gezogen und sich mit Verfügung vom 4. Juni 2019 für örtlich unzuständig erklärt hat.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 keine Beschwerde erhoben. Mit der Betreibung beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt habe der Beschwerdegegner die Verjährung der Forderung nicht im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen.
3.1.
3.1.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Verjährung einer Zivilforderung wird insbesondere durch Schuldbetreibung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Verjährung muss im Rechtsöffnungsverfahren nur angerufen, nicht aber durch Urkunden bewiesen werden. Dem Betreibenden obliegt die Beweislast für die Unterbrechung der Verjährung (Urteile 5A_216/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2.2; 5A_152/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbricht ein Betreibungsbegehren bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt die Verjährung, wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wird und der Zahlungsbefehl nicht auf Beschwerde hin aufgehoben wird (BGE 83 II 41 E. 5; 71 II 147 E. 7a; 69 II 162 E. 2b; Urteile 4A_219/2021 vom 25. Januar 2023 E. 5.2; 4A_333/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.1; 5A_333/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002 E. 2c).
3.2. Die Vorinstanz hat zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Zahlungsbefehl als zugestellt gelte, der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben habe und der Zahlungsbefehl deshalb gültig sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter diesen Umständen das Betreibungsbegehren die Verjährung selbst dann unterbricht, wenn das Betreibungsamt örtlich unzuständig war, ist vorliegend nicht einschlägig.
3.3. Die Vorinstanz hätte sich die Frage stellen müssen, ob das Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners die Verjährung selbst dann gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrach, wenn sich das Betreibungsamt für örtlich unzuständig erklärte und deshalb den Zahlungsbefehl nicht zustellte.
3.3.1. In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass ein Betreibungsbegehren an das örtlich unzuständige Betreibungsamt die Verjährung im Zeitpunkt seiner Aufgabe unterbreche, wenn das Betreibungsamt das Begehren gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG an das örtlich zuständige Amt weiterleitet (WUFFLI, Verjährungsunterbrechung durch Betreibung, in: Die Verjährung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht, 2018, S. 173; CARRON/FAVRE, La révision de la prescription dans la partie générale du Code des obligations, in: Le nouveau droit de la prescription, 2019, S. 45, Rz. 108; WILDHABER/DEDE, Berner Kommentar, 2021, N. 96 zu Art. 135 OR; KRAUSKOPF, Das Management der privatrechtlichen Verjährung, in: Le insidie della prescrizione, 2019, S. 28; VERDE, Die Unterbrechung der Verjährung, in: Das neue Verjährungsrecht, 2019, S. 112). Ein Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt unterbreche die Verjährung jedoch dann nicht, wenn das Betreibungsamt dem Begehren nicht stattgebe, den Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht zustelle oder die Betreibung nachträglich aufhebe (VONDER MÜHLL, Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung und Konkurs, BlSchK 1991, S. 4; WUFFLI, a.a.O., S. 174; vgl. auch VERDE, a.a.O., S. 111). Um den Gläubiger von den Folgen der Verjährung zu schützen, wird ihm von der Lehre eine "Nachfrist" bzw. "Gnadenfrist" eingeräumt. Innert dieser Frist könne der Gläubiger beim örtlich zuständigen Amt die Betreibung erneut einleiten, womit die Verjährungsfrist als im Zeitpunkt der ursprünglichen Betreibung als unterbrochen gelte (WUFFLI, a.a.O., S. 173; WILDHABER/DEDE, a.a.O., N 98 zu Art. 135 OR; KRAUSKOPF, a.a.O., VERDE, a.a.O., S. 113; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. 1, 3. Aufl. 2021, N. 12b zu Art. 135 OR; CARRON/FAVRE, a.a.O., S. 46, RZ. 113).
3.3.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt eingeleiteten Betreibung fusst auf dem Gedanken, dass ein von diesem Betreibungsamt aus- und dem Schuldner zugestellter Zahlungsbefehl erst auf Beschwerde des Schuldners hin aufgehoben wird, solange keine öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind und der Zahlungsbefehl damit nichtig ist (BGE 83 II 41 E. 5; 71 II 147 E. 7a; 69 II 162 E. 2b; zit. Urteile 5A_333/2017 E. 3.2; 7B.271/2001 E. 2.c). Dem Schuldner ist es damit verwehrt, sich im Zuge einer Verjährungseinrede auf die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes zu berufen, wenn er gegen den Zahlungsbefehl keine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erhoben hat; die Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes begründet keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG (BGE 69 II 162 E. 2b; zit. Urteile 5A_333/2017 E. 3.2; 5A_364/2013 E. 3.3).
3.3.3. Der vorliegende Fall ist umgekehrt gelagert, basiert aber auf denselben Grundsätzen: Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 beurteilte das Betreibungsamt die Frage des Betreibungsortes und erklärte sich für örtlich unzuständig. Da durch diese Verfügung keine öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, hätte es nicht am Beschwerdeführer, sondern am Beschwerdegegner gelegen, diese Verfügung und die Anwendung von Art. 46 SchKG durch das Betreibungsamt mittels Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG von der Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Zugleich hätte er damit auch veranlassen können, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt oder die behauptete Annahmeverweigerung auf dem Zahlungsbefehl bescheinigt wird. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Beschwerdegegner habe unbestrittenermassen weder gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019 Beschwerde erhoben noch das Betreibungsbegehren an einem anderen Ort (erneut) eingereicht. Aus den Verfahrensakten ergibt sich (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass sich der Beschwerdegegner in seinem Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 20. September 2024 einzig auf das Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 berief, um die Unterbrechung der Verjährung nachzuweisen. Der Verjährungseinrede entgegnete der Beschwerdegegner in seiner Replik vom 16. Januar 2025, der Beschwerdeführer habe in V.________ Wohnsitz. Zur Verfügung vom 4. Juni 2019 wendete er einzig ein, sie vermöge an der Unterbrechung der Verjährung nichts zu ändern. Er behauptete nicht, dass er gegen die Verfügung vom 4. Juni 2019 Beschwerde erhoben und die Aufsichtsbehörde diese Verfügung aufgehoben hätte. Er behauptete auch nicht, weitere Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung gegen den Beschwerdeführer angestrengt zu haben.
3.3.4. Unter welchen Voraussetzungen die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Schuldbetreibung eintritt, ist eine materiellrechtliche Frage und daher vom Gericht und nicht von der Aufsichtsbehörde zu beantworten (BGE 144 III 425 E. 2.1; 118 II 447 E. 1b/bb; 75 II 66; 74 II 36). Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Gültigkeit einer Betreibung sind auch für Gerichte bindend, wenn sie sich auf die Frage der Verjährungsunterbrechung auswirken (vgl. zit. Urteil 5A_364/2013 E. 3.3). Auch wenn sich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren der Vorinstanz die Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes stellte, war sie nicht frei, den Betreibungsort im Zeitpunkt der Einreichung der Betreibung und damit die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens zu überprüfen. Das sachkompetente Betreibungsamt hat vorliegend darüber bereits mit Verfügung vom 4. Juni 2019 entschieden. Diese Verfügung wurde nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben und ist somit auch für das Rechtsöffnungsgericht bindend (vgl. zum Grundsatz HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020. Rz. 1760). Die Vorinstanz hat diese Bindung nicht berücksichtigt, indem sie im angefochtenen Urteil "verschiedene Indizien" nennt, die für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in V.________ sprechen würden. Diese Feststellungen, mit welchen die Vorinstanz eine örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes gemäss Art. 46 SchKG anzudeuten scheint, stellen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2019 nicht in Frage.
3.3.5. Nicht zu überzeugen vermag des Weiteren, wenn die Vorinstanz sich auf die Vorbringen des Beschwerdegegners abstützt und Parallelen zur Rechtslage bei einer sog. stillen Betreibung zieht. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass der Beschwerdegegner vorliegend die Betreibung nicht zurückgezogen hatte. Ansonsten wäre das Betreibungsamt nicht veranlasst gewesen, die Verfügung vom 4. Juni 2019 zu erlassen. Ob der Beschwerdeführer von der Betreibung Kenntnis erlangt hat und ob dies für die verjährungsunterbrechende Wirkung vorausgesetzt wird, ist im vorliegenden Fall nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdegegner sein Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt stellte. Ob der Beschwerdegegner die Verjährung mit einer sog. stillen Betreibung beim Betreibungsamt U.________ unterbrochen hätte und ob in dieser Konstellation das Rechtsöffnungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes hätte überprüfen können, braucht vorliegend nicht weiter vertieft zu werden.
3.4. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Betreibungsbegehren des Beschwerdegegners vom 17. April 2019 beim örtlich unzuständigen Betreibungsamt hat die Verjährung der am 4. Juni 2024 erneut in Betreibung gesetzten Forderung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 21. März 2012 nicht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen. Dieses Urteil ist am 18. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Verjährungseinrede gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR).
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ ist abzuweisen.
Antragsgemäss trägt der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat den Beschwerdeführer zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Für die Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst