Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_41/2026
Urteil vom 17. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 19. Januar 2026 (BS.20265.1-EZO3).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Januar 2026 mit Eingabe vom 28. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 18. Februar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. März 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2026, die beim Bundesgericht am letzten Tag der erwähnten Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einging, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines hinreichend begründeten und belegten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann;
dass die Fristwahrung durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit anderen Worten nur dann möglich ist, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteile 4A_483/2024 vom 29. November 2024 E. 2.2; 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3; 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.1, je mit Hinweisen);
dass das Gesuch vom 4. März 2026 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, bringt der Beschwerdeführer darin doch bloss vor, seine jetzige finanzielle Lebenssituation ermögliche es ihm nicht, den Vorschuss zu leisten;
dass er dazu keinerlei Belege einreichte und lediglich ausführte, die Gemeinde U.________ dürfe gerne Auskunft geben;
dass der Beschwerdeführer somit auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat und den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass unabhängig vom Ausgeführten auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, weil die Eingabe vom 28. Januar 2026 die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht erfüllt;
dass auf die Beschwerde somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wobei sich die Begründung des Entscheids insoweit auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer