Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_170/2025
Urteil vom 7. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 14. Februar 2025 (LA250002-O/U).
Erwägungen
1.
Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster trat mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 auf eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin nicht ein, welche erstere wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt eingereicht hatte.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Beschluss vom 14. Februar 2025 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung ab. Mit gleichzeitig gefälltem Urteil wies es auch die Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts mit vom 20. März 2025 datierter, jedoch erst am 29. März 2025 der Deutschen Post übergebenen Eingabe Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 14. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 20. Februar 2024 an der Poststelle bei ihrem schweizerischen Zustellungsdomizil zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 24. März 2025 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Deutschen (nicht der Schweizerischen) Post gemäss Poststempel erst am 29. März 2025 übergeben und ging beim Bundesgericht am 4. April 2025 ein. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer