Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_156/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Myriam A. Gehri,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 20. Februar 2025 (ZOR.2023.48).
Sachverhalt
A.
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) hat am 26. April 2010 als Rechtsanwalt im Namen von C.________ 288 einzelne Kollokationsklagen im Konkursverfahren gegen die D.________ AG beim Kantonsgericht Zug eingereicht. Am 9. Januar 2015 trat das Kantonsgericht infolge verspäteter Leistung der Sicherheit für die Parteienschädigung nicht auf die Klagen ein und erstattete dem Beklagten die geleisteten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse zurück.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) bringt vor, er und nicht C.________ sei der Auftraggeber des Beklagten gewesen. Er habe deshalb einen Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten vom Kantonsgericht zurückerstatteten Gerichts- und Parteikostenvorschüsse. Die geleisteten Vorschüsse habe er dem Beklagten aus Mitteln zweier von ihm beherrschter Unternehmen (E.________ und F.________) überwiesen. Zudem habe er einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung, da der Beklagte die Parteikostensicherheit zu spät an das Kantonsgericht geleistet habe.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg Klage gegen den Beklagten und beantragte die Zahlung von Fr. 429'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2019 zzgl. Betreibungskosten in Höhe von Fr. 203.30 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung vom 20. November 2019. Weiter beantragte er die Zahlung von Fr. 419'678.-- zzgl. Zins zu 5% seit 12. Mai 2020 sowie von Fr. 5'000'000.-- in Teilklage zzgl. Zins zu 5% seit 7. November 2015. Mit Klageänderung vom 1. Juni 2022 änderte er die Klage dahingehend, dass er die Zahlung von Fr. 419'678.-- zzgl. Zins zu 5% seit 12. Mai 2020 nur noch eventualiter zur Zahlung von Fr. 5'000'000.-- in Teilklage zzgl. Zins zu 5% seit 7. November 2015 verlangte. Der Beklagte beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
B.b. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, verschiedenen Noveneingaben und jeweiligen Stellungnahmen der Parteien sowie Durchführung einer Instruktionsverhandlung beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 2. Juni 2022 auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers und führte am 5. April 2023 eine Hauptverhandlung mit zwei Zeugen durch. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2023 bejahte das Bezirksgericht die Aktivlegitimation des Klägers und verfügte die Kostenverlegung mit dem Endentscheid. Dagegen erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 20. Februar 2025 verneinte das Obergericht die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Klage vollumfänglich ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und seine Aktivlegitimation sei festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2025 wurde der Antrag des Beschwerdegegners auf Sicherstellung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 32'000.-- gutgeheissen. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherstellung innert Frist.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG). Das Bezirksgericht hat das Verfahren auf die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers beschränkt und diese in einem Zwischenentscheid bejaht (Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 1 ZPO). Gegen den erstinstanzlichen Zwischenentscheid hat der Beschwerdegegner Berufung erhoben (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Mit dem Berufungsentscheid hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers verneint und die Klage abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
3.
3.1. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, den eingeklagten Rechtsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Urteile 4A_309/2025 vom 8. Januar 2026 E. 3.1.5; 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 5.2; 4A_404/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1; 5A_74/2008 vom 25. Juni 2008 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 134 III 467). Sie ist eine Frage des materiellen Rechts und bestimmt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach den fraglichen Normen des Bundesrechts. Entsprechend führt ihr Fehlen unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Abweisung der Klage (BGE 130 III 417 E. 3.1; 126 III 59 E. 1a; 125 III 82 E. 1a; 114 II 345 E. 3a; 48 II 347 E. 4). Beschlägt die Aktivlegitimation ausschliesslich die Frage, wer einen Anspruch als Rechtsträger geltend machen kann, so ist mit ihrer Bejahung auch noch nicht darüber entschieden, ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist (BGE 114 II 345 E. 3a; 107 II 86 E. 2). Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs hat das Gericht die Aktivlegitimation (wie auch die Passivlegitimation als deren Gegenstück auf der Beklagtenseite) von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Das gilt aber nur für die Rechtsanwendung und nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt (BGE 108 II 216 E. 1). Diesbezüglich obliegt der klagenden Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGE 130 III 417 E. 3.1; 123 III 60 E. 3a). Dabei handelt es sich allerdings um implizit vorgebrachte Tatsachen, das heisst um Tatsachen, die ohne Weiteres in den ausdrücklichen Vorbringen des Klägers zur substanziierten Geltendmachung des behaupteten Anspruches mitenthalten sind (zit. Urteile 5A_535/2022 E. 5.2; 4A_404/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Das Verfahren wurde durch die erste Instanz auf die Frage der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers beschränkt. Es sollte geklärt werden, ob der Beschwerdeführer und nicht eine andere Person berechtigt ist, die geltend gemachten Ansprüche klageweise durchzusetzen. Die erste Instanz erachtete es als erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die Einreichung der 288 Kollokationsklagen als Auftraggeber des Beschwerdegegners zu qualifizieren, auch wenn er nicht als Kollokationskläger aufgetreten sei. Die Leistung der Vorschüsse durch die Unternehmen E.________ und F.________ seien gemäss der ersten Instanz dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Er habe als Alleinaktionär der konkursiten D.________ AG auch ein Interesse am allfälligen Erfolg der Kollokationsklagen gehabt. Die erste Instanz kam gestützt auf diese Begründung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der eingeklagten Herausgabe- und Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert.
3.3. Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid die Klage vollumfänglich ab. Auf die Feststellungen der ersten Instanz zum Vorliegens eines Auftragsverhältnisses geht die Vorinstanz nicht näher ein. Sie vertieft auch nicht, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Abtretungserklärungen der Unternehmen E.________ und F.________ zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Beschwerdegegner aktivlegitimiert sein kann oder ob der Beschwerdeführer als behaupteter Auftraggeber und behaupteter Alleinaktionär der konkursiten Gesellschaft D.________ AG aktivlegitimiert ist, einen Schadenersatzanspruch gegen den Beschwerdegegner als Anwalt der gescheiterten Kollokationsklagen geltend zu machen. Sie begründet dies damit, dass diese tatsächlichen Fragen aus verschiedenen rechtlichen Überlegungen nicht relevant seien.
4.
4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass ein Auftragsverhältnis, das den Beschwerdeführer zur Rückforderung von geleisteten Kostenvorschüssen sowie zur Forderung von Schadenersatz berechtigen würde, weder hinreichend substantiiert noch erwiesen sei. Nähere Ausführungen dazu erübrigten sich nach Ansicht der Vorinstanz aber, da der Beschwerdeführer bereits aus anderen Gründen nicht zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche aktivlegitimiert sei. Der Beschwerdeführer persönlich sei hinsichtlich der von den beiden Unternehmen E.________ und F.________ geleisteten Gelder nicht zur Rückforderung berechtigt. Er verkenne, dass zwischen den Rechtssphären der Beteiligten zu unterscheiden sei. Die zurückgeforderten Gelder seien nicht von ihm, sondern von diesen Unternehmen bezahlt worden. Da es sich bei den beiden Unternehmen um rechtlich eigenständige und vom Beschwerdeführer zu unterscheidende Entitäten handle, betreffe ein allfälliger Herausgabeanspruch folglich nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, sondern jenes zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Unternehmen. Das behauptete Auftragsverhältnis vermöge aus diesem Grund eine Rückzahlung an den Beschwerdeführer nicht zu rechtfertigen.
4.2. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Auftrags macht der Beschwerdeführer geltend, er habe rechtsgenügend substantiiert, dass ein mündliches Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und ihm vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zu Unrecht nicht geprüft. Sie habe sich mit der diesbezüglichen ausführlichen Beweiswürdigung der ersten Instanz nicht auseinandergesetzt und dieses ohne Begründung umgestossen. Sie verletze damit sein Recht auf Beweis und die Begründungspflicht. Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vermögenssphären unabhängig vom Vorliegen eines Mandatsverhältnisses nicht befugt, eine Rückforderung der entsprechenden Beträge zu verlangen, sei krass falsch und verletze Art. 400 Abs. 1 OR. Nach dieser Bestimmung habe der Beauftragte alles abzuliefern, was ihm bei der Ausführung des Auftrags zugekommen sei. Es sei irrelevant, von wem die entsprechenden Zuwendungen stammten. Der Beauftragte müsse zwar nicht herausgegeben, was ihm nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung zugekommen sei und keinen inneren Zusammenhang zum konkreten Auftrag aufweise. Bei den strittigen Zuwendungen handle es sich aber um Kostenvorschüsse, die der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht Zug hätte überweisen müssen. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer im Rahmen des Mandats instruiert, diese auf eine bestimmte IBAN-Nummer zu senden. Die Vorinstanz hätte somit zwingend prüfen müssen, ob ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien vorlag, um über den Bestand des Herausgabeanspruchs entscheiden zu können. Die vorinstanzliche Argumentation, die Gelder seien durch die zwei eigenständigen Unternehmen E.________ und F.________ geleistet worden, und es handle sich deshalb um unterschiedliche Rechtssphären, weshalb ein allfälliger Herausgabeanspruch unabhängig vom Vorliegen eines Mandatsverhältnisses nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner betreffe, kranke an gravierenden Überlegungsfehlern. So übersehe die Vorinstanz etwa auch, dass der Beschwerdeführer als Anweisender die beiden Unternehmen E.________ und F.________ als Angewiesene damit beauftragt habe, dem Beschwerdegegner als Anweisungsempfänger die entsprechenden Gelder zukommen zu lassen. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein eigenes Rückforderungsrecht aus dem (behaupteten) Valutaverhältnis gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Die Vorinstanz verkenne diese Rechtslage mit ihrer Begründung der Rechtssphären und eigenständigen Entitäten und verletze Art. 466 OR und Art. 9 BV.
4.3. Der Beschwerdegegner schliesst sich in seinen Ausführungen der Vorinstanz an. Darüber hinaus macht er geltend, er habe nie für sich in Anspruch genommen, die vom Kantonsgericht Zug zurücküberwiesenen Vorschüsse für sich einzubehalten. Da er aber vom Beschwerdeführer kein Geld erhalten habe, bestehe für ihn weder Veranlassung noch Verpflichtung, dem Beschwerdeführer als unbeteiligtem Dritten die vom Gericht zurückerhaltenen Gelder herauszugeben.
4.4.
4.4.1. Nach Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Die aus Art. 400 Abs. 1 OR fliessende Ablieferungspflicht des Beauftragten lässt sich auch als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 OR verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar (BGE 143 III 348 E. 5.1.1; 138 III 755 E. 5.3; 137 III 393 E. 2.3). Aus der Treuepflicht des Beauftragten ergibt sich, dass er bei der Ausführung des Auftrages die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles zu unterlassen hat, was diesem Schaden zufügen könnte (BGE 143 III 348 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte soll durch den Auftrag - abgesehen von einem allfälligen Honorar - weder gewinnen noch verlieren; er hat daher alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Behalten darf der Beauftragte nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält (BGE 138 III 137 E. 5.3.1, 755 E. 4.2; 137 III 393 E. 2.1).
4.4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner weder hinreichend substantiiert noch erwiesen sei. Die durch die Vorinstanz angeführte Begründung, dass sich Ausführungen hierzu aufgrund der Herkunft der Gelder erübrigten, ist angesichts der umfassenden Herausgabepflicht des Auftragnehmers nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht stichhaltig. Wenn ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bestanden hat und die Gelder dem Beschwerdegegner aufgrund dieses Mandatsverhältnisses zugeflossen sind, ist der Beschwerdeführer als Auftraggeber aktivlegitimiert, gestützt auf den Auftrag die Herausgabe dieser Gelder zu verlangen. Für den Bestand der Herausgabepflicht ist entscheidend, ob die Gelder dem Beschwerdegegner im Rahmen der Ausführung des Auftrags zugekommen sind, oder einzig bei Gelegenheit, und ob ein Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bestanden hat. Hat der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags vom Auftraggeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten Geld oder andere Gegenstände erhalten, muss er diese dem Auftraggeber spätestens bei Beendigung des Auftrags zurückgeben (WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 119 zu Art. 400 OR mit Hinweisen). Ob den Auftraggeber seinerseits eine Pflicht trifft, das herausgegebene Geld an eine Drittpartei zu erstatten, ist im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten nicht zu klären. Die durch die Vorinstanz vertretene Auffassung zu den unterschiedlichen Rechtssphären verkennt den Umfang der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR.
4.4.3. Dadurch, dass die Vorinstanz das Auftragsverhältnis, worüber die erste Instanz ein umfassendes Beweisverfahren geführt hat, in einem einzigen Satz als "weder hinreichend substantiiert noch erwiesen" bezeichnet, verletzt sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich keine Auseinandersetzung mit den Argumentationen der Parteien und der ausführlichen erstinstanzlichen Beweiswürdigung zum behaupteten Auftragsverhältnis entnehmen. So bleiben insbesondere die Aussagen beider Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Zeugenaussagen von C.________ und G.________ sowie der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer zu den Kollokationsklagen völlig unberücksichtigt. Das Gericht ist zwar nicht verpflichtet, auf alle aufgeworfenen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1). Die Vorinstanz verletzt diese Vorgaben, indem sie ihre wesentlichen Überlegungen zum Vorliegen des Auftragsverhältnisses trotz Entscheidrelevanz dieser Frage nicht nennt. Es bleibt im Hinblick auf das behauptete Mandatsverhältnis offen, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als erstellt erachtet. Die Vorinstanz verkennt die Entscheidrelevanz der vollumfänglich offengelassenen Tatsachen. Aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht ist das Bundesgericht nicht in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid in sachverhaltmässiger Hinsicht zu überprüfen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist angesichts der Rechtslage offensichtlich lückenhaft.
4.5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass vorliegend Zahlungen in einem Mehrparteienverhältnis zwischen mehreren grundsätzlich selbständigen Rechtssubjekten geleistet wurden. Die Vorinstanz geht auch davon aus, es sei erstellt, dass die beiden Unternehmen E.________ und F.________ die Zahlung an den Beschwerdegegner auf Anweisung des Beschwerdeführers getätigt hätten. Der Beschwerdegegner berief sich darauf, in diesem Mehrparteienverhältnis dem Risiko einer Doppelzahlung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass sich die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtssphären auch einer Prüfung der Rechtsfolgen der Zahlungen im Mehrparteienverhältnisses verschliesst. Der Beschwerdeführer stützte seine Aktivlegitimation in erster Linie auf das bestehende Valutaverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner. Dass der Beschwerdeführer die Unternehmen E.________ und F.________ zur Zahlung an den Beschwerdegegner angewiesen hatte, bietet gerade den Anlass dazu, den Sachverhalt auch hinsichtlich des (behaupteten) Valutaverhältnisses festzustellen und gestützt darauf in dieser Hinsicht die Aktivlegitimation für den eingeklagten Rückforderungsanspruch im Mehrparteienverhältnis zu beurteilen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz prüfe zu Unrecht nicht, ob gültige Abtretungserklärungen der beiden Unternehmen E.________ und F.________ vorliegen. Ihm müsse zumindest ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der beiden Unternehmen zustehen, zumal der Beschwerdegegner selbst anerkenne, dass ihm die Gelder nicht gehören. Die Vorinstanz prüfe in Verletzung des rechtlichen Gehörs, ihrer Begründungspflicht und des Abtretungsrechts (Art. 164 ff. OR) nicht, ob gültige Abtretungserklärungen der beiden Unternehmen zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Er habe eine Globalzession sämtlicher Forderungen der E.________ und F.________ an ihn geltend gemacht und entsprechende Beweismittel eingereicht. Eine allfällige Aktivlegitimation dieser beiden Unternehmen sei damit mit der Abtretung auf ihn als Zessionaren übergegangen. Die Vorinstanz prüfe die Abtretungserklärungen mit der Begründung nicht, der Beschwerdeführer habe gar keine Forderung zwischen dem Beschwerdegegner und diesen Unternehmen behauptet. Dies sei aktenwidrig, denn der Beschwerdeführer habe in der Replik ausgeführt, dass die beiden Unternehmen ihm "ihre allfälligen Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten" abgetreten hätten (Replik Ziff. 90). Zudem seien die einer allfälligen Forderung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen bereits in der Klageschrift substantiiert worden (Klage Ziff. 29). Die bezahlten Beträge seien überdies durch den Beschwerdegegner unbestritten geblieben, und der Beschwerdegegner habe ein Doppelzahlungsrisiko geltend gemacht. Letzteres sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer Sicherheit geleistet habe und sich die Forderungen der Unternehmen habe abtreten lassen (Replik Ziff. 48).
5.2. Die Vorinstanz erwägt, auch die beiden undatierten Abtretungserklärungen der Unternehmen E.________ und F.________ an den Beschwerdeführer vermöchten an dessen fehlender Aktivlegitimation nichts zu ändern, weil er den Bestand einer Forderung zwischen dem Beschwerdegegner und diesen Unternehmen nicht behauptet habe. Deshalb könne offenbleiben, ob diese Abtretungserklärungen gültig seien oder nicht.
5.3. Der Beschwerdegegner folgt den Erwägungen der Vorinstanz. Im Hinblick auf die Abtretungserklärungen sei sodann relevant, dass sie undatiert seien, da bereits der Eintritt der Rechtshängigkeit der relevante Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens der Aktivlegitimation sei.
5.4.
5.4.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteile 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.1; 4A_143/2025 vom 30. September 2025 E. 3.1.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (zit. Urteil 4A_360/2025 E. 3.1.1; Urteile 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2; 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.1.1; 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.1, nicht publ. in: BGE 148 III 11).
5.4.2. Auch die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Prüfung der Abtretungserklärungen ist begründet. Nach der Vorinstanz könne die Gültigkeit der beiden eingereichten Abtretungserklärungen offenbleiben, da der Beschwerdeführer den Bestand einer Forderung der beiden Unternehmen in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften nicht ansatzweise behauptet habe. Hier setzt die Vorinstanz die Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast zulasten des Beschwerdeführers zu hoch an. Er hat die den entsprechenden Forderungen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen in der Klage (Ziff. 29) und in der Replik (Ziff. 48, 50, 90) vorgebracht, indem er behauptete, die beiden Unternehmen hätten ihre allfälligen Rückzahlungsansprüche an den Beschwerdeführer abgetreten. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner den Empfang der durch die beiden Unternehmen geleisteten Zahlungen zugestanden und sich in der Klageantwort darauf berufen, aufgrund der allfälligen Rückforderungen der Unternehmen ein Doppelzahlungsrisiko zu haben, sofern die Klage gutgeheissen würde (Klageantwort Ziff. 25 ff., 33). Dass die beiden Unternehmen die Zahlungen für die Kostenvorschüsse auf Anweisung des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner geleistet haben, wird von der Vorinstanz denn auch als erstellt bezeichnet. Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zugrundeliegenden Forderungen durch den Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden. Mangels Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts können die allfälligen Auswirkungen der behaupteten Abtretungserklärungen vorliegend nicht untersucht werden.
6.
6.1. Im Hinblick auf die Aktivlegitimation für den Schadenersatzanspruch aus dem fehlgeschlagenen Kollokationsprozess rügt der Beschwerdeführer eine widersprüchliche Begründung und Verletzung von Art. 52 ZPO, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 1 OR . Die Vorinstanz gelange zum falschen Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden sei, sondern durch einen erfolgreichen Kollokationsprozess nur das Vermögen der D.________ AG einen Zuwachs erhalten hätte, und jenes vom Vermögen des Beschwerdeführers zu unterscheiden sei. Dies treffe aber nicht zu, weil der Beschwerdeführer Alleinaktionär der D.________ AG gewesen sei und bei erfolgreichem Kollokationsprozess gestützt auf Art. 745 Abs. 1 und Art. 660 Abs. 2 OR den Liquidationsüberschuss erhalten hätte. Der Gesellschaft als Konkursitin habe damit kein Schaden mehr erwachsen können, sondern nur dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär. Der Schaden könne auch in einem entgangenen Gewinn bestehen. Die Vorinstanz habe durch ihre Ausführungen zur fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers, den Schaden einzuklagen, die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) und das Gleichheitsgebot verletzt, da sie für den Beschwerdegegner Argumente hergeleitet habe, die dieser in der Rechtsschrift nicht aufgeführt habe. Damit habe sie dem Beschwerdegegner mehr zugestanden, als dieser selbst verlangt habe.
6.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers sei auch im Hinblick auf den eventualiter geltend gemachten Schadenersatz respektive den Ersatz für nutzlos gewordene Aufwendungen in Form der an den Beschwerdegegner sowie an weitere Beteiligte bezahlten Honorare zu verneinen. Es handle sich beim eingeklagten Schaden nicht um einen Schaden, der seine eigenen Vermögenswerte betreffe. Vielmehr hätte das Vermögen der konkursiten D.________ AG einen Zuwachs erfahren, welches vom Vermögen des Beschwerdeführers zu unterscheiden sei. Es erschiene zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer als Aktionär ein Liquidationsüberschuss zukommen würde. In diesem Fall hätte er aber nur eine Forderung gegenüber der konkursiten D.________ AG gehabt und nicht gegenüber dem Beschwerdegegner. Damit könne auch hier offen bleiben, ob ein Auftragsverhältnis bestanden habe oder nicht.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 OR, der auf die Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e Abs. 1 OR verweist, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, den er der Klientin absichtlich oder fahrlässig zufügt. Eine anwaltliche Pflichtverletzung im Rahmen der Prozessführung ist dann von Bedeutung, wenn der Ausgang des Verfahrens bei pflichtgemässem Vorgehen aus Sicht des Auftraggebers besser ausgefallen wäre. Im Prozess zwischen Auftraggeber und Anwalt ist zu prüfen, wie der ursprüngliche Prozess ohne anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen wäre. Der Auftraggeber führt somit eine Art Schattenprozess, in dem die eigentlichen prozessualen Vorbringen darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der ursprüngliche Prozess bei sorgfältiger Prozessführung ein für ihn günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der Prozess siegreich geendet hätte, wenn der Anwalt seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hätte (Urteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1.2; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
6.3.2. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt (Art. 745 Abs 1. OR). Dies gilt auch bei einem allfälligen Aktivenüberschuss in der Generalexekution. Letzterer steht grundsätzlich dem Schuldner zu. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist der Aktivenüberschuss den vertretungsberechtigten Exekutivorganen herauszugeben, welche die Verteilung an die Anteilseigner vornehmen (FRANCO LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution - wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013 S. 221).
6.3.3. Die vorinstanzliche Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht aktivlegitimiert, da er - wenn überhaupt - einen Anspruch gegenüber der konkursiten Gesellschaft gehabt hätte und nicht gegenüber dem Beschwerdegegner, übergeht die Grundsätze des Auftragsrechts. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner als Anwalt mit der Führung von 288 Kollokationsklagen beauftragt. Er wirft dem Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, die dazu geführt habe, dass diese Verfahren nicht erfolgreich waren. Die Vorinstanz verkennt, dass im durch den Beschwerdeführer angehobenen Prozess gegen den Beschwerdegegner das Bestehen des Auftrags entscheidend ist für die Berechtigung des Beschwerdeführers, einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner geltend zu machen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, ist im Verfahren betreffend die Sorgfaltspflichtsverletzung unter Berücksichtigung des dort zu führenden Schattenprozesses zu klären. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Frage der Aktivlegitimation, sondern um eine weitere Frage der Begründetheit des eingeklagten Schadenersatzanspruchs. Die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich aus dem Auftragsrecht. Auch ob der Beschwerdeführer Alleinaktionär der D.________ AG war, wird erst im Falle des Vorliegens eines Auftragsverhältnisses im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage relevant. Der Auftraggeber ist auch dann aktivlegitimiert, einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen, wenn nicht alle Voraussetzungen der Begründetheit des Schadenersatzanspruchs vorliegen. Solange das Verfahren auf die Aktivlegitimation beschränkt ist, hat noch keine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs stattzufinden. Die Vorinstanz übergeht die Beschränkung des Verfahrens gemäss Art. 125 lit. a ZPO, indem sie die Frage der Aktivlegitimation nicht prüft, sondern auf die Voraussetzung des Schadens eingeht.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ein Auftragsverhältnis bestand, ob der Beschwerdeführer im Mehrparteienverhältnis auch ohne Auftragsverhältnis zur direkten Rückforderung berechtigt ist und ob gültige Abtretungserklärungen der beiden Unternehmen zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 27'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 32'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst