Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_117/2025
Urteil vom 30. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zemp und Rechtsanwältin Julia Rüegg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Vertragsbeendigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 (HG230066-O).
Sachverhalt
A.
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Durchführung sämtlicher Geschäfte im Zusammenhang mit der Informationstechnologie, Corporate Services, Papier Archivierung, Verkauf von Hard & Software, IT-Projektmanagement in verschiedenen Branchen.
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt das Halten und die Führung von Unternehmungen der Finanz- und Private Equity-Branche, das Halten sowie den Kauf und Verkauf von Private Equity Beteiligungen, Unternehmensfinanzierungen, die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Management von Gruppengesellschaften.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die im Dezember 2021 mit dieser fusioniert wurde, sowie die Beklagte schlossen am 28. Dezember 2020 einen Vertrag ("Operation and Maintenance Agreement with service level agreement"). Danach hatte Erstere bzw. später die Klägerin IT-Leistungen für die Beklagte zu erbringen. Der Schwerpunkt lag dabei auf der IT-Fernwartungsunterstützung. Als Gegenleistung war eine monatliche, im Voraus zu zahlende Pauschalentschädigung vereinbart.
B.
Mit Klage vom 13. März 2023 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 39'264.05 nebst Zins von 5% seit 13. März 2023 zu entrichten. Sie machte geltend, die Beklagte habe verschiedene Rechnungen nicht bezahlt, weshalb sie sich im Juni 2022 entschieden habe, das Vertragsverhältnis per Ende 2022 zu beenden. Mit der vorliegenden Klage fordere sie den aktuellen Ausstand in Höhe von Fr. 39'264.05.
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe den Vertrag verletzt bzw. nicht erfüllt, weshalb sie die Zusammenarbeit als beendet erachtet habe und berechtigt gewesen sei, die Zahlungen vom 24. Februar 2021 bis 10. Dezember 2021 einzustellen. Ab Dezember 2021 habe keine vertragliche Grundlage für Honoraransprüche mehr bestanden. Ferner brachte sie einen Schadenersatzanspruch von Fr. 37'088.66 zur Verrechnung.
Am 6. Februar 2025 hiess das Handelsgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 39'264.05 nebst Zins von 5% seit 13. März 2023 zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des Handelsgerichts vom 6. Februar 2025 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz qualifizierte das Vertragsverhältnis der Parteien als gemischten Vertrag mit auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen. Der Vertrag sei durch die von der Beschwerdegegnerin per Ende 2022 ausgesprochene Kündigung beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Bezahlung des monatlichen Pauschalhonorars zuzüglich Mehrwertsteuer im offenen Betrag von Fr. 39'264.05.
Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin verwarf die Vorinstanz allesamt:
Zunächst verneinte sie, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag (konkludent) schon früher beendet habe. Die Anwendbarkeit des zwingenden, jederzeitigen Kündigungsrechts nach Art. 404 Abs. 1 OR scheitere bereits daran, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dargetan habe. Auch liege keine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin vor, weshalb keine fristlose Kündigung habe erfolgen können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, den Vertrag (fristlos) zu kündigen, fehle es an einer entsprechenden (konkludenten) Willensäusserung.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 24. Februar 2021 bis 10. Dezember 2021 einer wesentlichen Vertragspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Verrechnungsforderung leitete die Beschwerdeführerin aus der behaupteten Vertragsverletzung ab. Nachdem eine solche nicht erstellt war, scheiterte auch die Verrechnungseinrede.
4.
Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht auf ihren Einwänden und wirft der Vorinstanz vor, sie in "falscher" Entscheidung verworfen zu haben.
4.1. Sie pflichtet der Vorinstanz zwar bei, dass es sich beim streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um einen gemischten Vertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen handelt, ebenso, dass die Anwendbarkeit des jederzeitigen Kündigungsrechts nach Art. 404 Abs. 1 OR ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Sie moniert aber, entgegen der Vorinstanz sei ein solches besonderes Vertrauensverhältnis zu bejahen.
Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zielführend. Gemäss Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es liege ein spezifisches, einem Auftrag inhärentes, mithin personenbezogenes, Vertrauensverhältnis vor. Die Vorinstanz vermisste somit bereits substanziierte Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass ein auftragsspezifisches Vertrauensverhältnis bestand. Diese verbindliche Feststellung zum Prozesssachverhalt widerlegt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 2.2). Wegen des im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) kann sie mit ihren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht gehört werden. Somit bleibt es dabei, dass es von vornherein an der notwendigen Voraussetzung eines auftragsspezifischen Vertrauensverhältnisses für die Anwendbarkeit von Art. 404 Abs. 1 OR fehlt.
4.2. Auch die Kritik an der Verneinung einer Vertragsverletzung scheitert an den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Demgemäss machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Ziffer 12 des Vertrags (Sicherstellungspflicht, dass vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergegeben und nicht öffentlich gemacht werden) sowie der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht geltend, weil die Beschwerdegegnerin es trotz Nachfrage seitens der Beschwerdeführerin unterlassen habe, diese darüber zu informieren, dass die am 11. Februar 2021 abgewählten Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, C.________ und D.________, am 22. Februar 2021 einen umfassenden Datendownload getätigt hätten.
Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass die Beschwerdegegnerin weder vertraglich noch auftragsrechtlich verpflichtet war, allfällige unberechtigte Handlungen von Personen, die bei der Beschwerdeführerin eine Organfunktion wahrnehmen, aufzuklären. Für den internen Zuständigkeitskonflikt bei der Beschwerdeführerin sei sie nicht verantwortlich. Die Beschwerdeführerin will aber ihre abgewählten Organpersonen, C.________ und D.________, als "Dritte" behandelt wissen. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Ihrer Argumentation steht die verbindliche Feststellung entgegen, dass die Abwahl von C.________ und D.________ der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2021, als der Datendownload stattfand, noch nicht bekannt war und ihr auch nicht bekannt sein musste. Sodann sei René Eichenberger zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung einer der IT-Kontaktpersonen der Beschwerdeführerin gewesen und habe volle IT-Weisungsbefugnisse gehabt. Aus diesen Feststellungen folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anlass hatte, C.________ und D.________ Informationen zu verweigern.
Die Vorinstanz verneinte ein vertragswidriges Handeln der Beschwerdegegnerin auch zutreffend,
nachdem diese von der Abwahl Kenntnis erlangt hatte. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe der neuen Führung der Beschwerdeführerin den Download trotz ausdrücklicher Frage von E.________ vom 24. Februar 2021 nicht gemeldet. Die Vorinstanz verwarf eine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin im Nachhinein über den Download zu informieren u.a. deshalb, weil die Beschwerdeführerin anscheinend am 24. Februar 2021 bereits Kenntnis davon gehabt habe. So wie die Frage von E.________ formuliert sei ("Why did you give them personal copies of A.________ Sharepoint information and their entire inboxes on the 16th of February"?), sei der Gegenstand des Datenzugriffs bereits damals bekannt gewesen und habe sämtliche Informationen auf dem Sharepoint der Beschwerdeführerin sowie die jeweils eigene "Inbox" der genannten Herren umfasst. Vor diesem Hintergrund erachtete es die Vorinstanz nicht als überzeugend, dass die Beschwerdeführerin erst am 10. Dezember 2021 vom Ausmass der Handlung von C.________ Kenntnis erlangt habe, zumal es sich um eigene Daten der Beschwerdeführerin handelte und sie jederzeit hätte darauf zugreifen bzw. sich entsprechend informieren können. Dass und inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, indem sie dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge schildert und dabei in unzulässiger Weise über den verbindlichen Sachverhalt hinausgeht.
Es bleibt somit beim Fazit der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin darzutun.
4.3. In einer Eventualbegründung legte die Vorinstanz einlässlich dar, dass ohnehin keine konkludente Äusserung des Kündigungswillens aufgezeigt sei. Es erübrigt sich, auf die dagegen vorgebrachte Kritik einzugehen, nachdem sich bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin weder gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR noch aufgrund einer Vertragsverletzung zur (fristlosen) Beendigung des Vertrags berechtigt war.
4.4. Gegen die Verwerfung ihrer Einrede des nichterfüllten Vertrags und ihrer Verrechnungseinrede bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Vertragsverletzung verneint. Da entgegen dem angefochtenen Urteil eine solche vorliege, müssten "auch die Aspekte des Leistungsverweigerungsrechts und der Verrechnungseinrede einer Prüfung unterzogen werden".
Da sich jedoch ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin keine Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin darzutun vermochte, entfällt die postulierte "Prüfung".
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner