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von Seiten der Beschwerdegegner erwogene Beweislastverteilung zu ihren Lasten sei falsch. Eine Erklärung der Beschwerdeführer zum strittigen Betrag von Fr. 180'891.-- fehle somit. Die Belastung der Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2002 mit 85.9 % der gesamten Aufwendungen entspreche weder dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung

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Apr 9, 13

Gesellschaftsrecht

4A 566/2012/First Civil Law Division/Corporate Law/StGallen·DE·1h 23min·1
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